Gesetzliche Pflegeversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung im Überblick

Der demographische Wandel und die zunehmende Überalterung unserer Gesellschaft haben in den letzten Jahrzehnten einen vermehrten Pflegebedarf ausgelöst. Mit dem Pflegebedarf sind gleichzeitig auch die Kosten gestiegen, die die Angehörigen oder der Staat aufwenden müssen, um Pflegebedürftigen die nötige Versorgung zu gewährleisten.

Gesetzliche Pflegeversicherung

Um diesen Druck abzufedern, ist bereits 1995 die gesetzliche Pflegeversicherung eingeführt worden, die jeder gesetzlich Krankenversicherte zusätzlich zum Krankenkassenbeitrag finanzieren muss.

Tritt der Pflegefall ein, haben die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen dafür einen Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegekasse, die diese durch Zahlung eines Pflegegeldes, Finanzierung von Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder Finanzierung der Unterbringung in einem Pflegeheim erteilt.

Voraussetzung dafür, dass die gesetzliche Pflegeversicherung auch leistet, ist, dass die Pflegebedürftigkeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten besteht – ansonsten ist die Krankenkasse zuständig.

Die Hilfe muss bei der Pflegekasse beantragt werden und bemisst sich an der Schwere des Falles: Je nach Pflegegrad fällt sie geringer oder höher aus. Generell stellen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung allerdings nur eine Grundabsicherung dar, die den tatsächlichen Bedarf an Unterstützung oft nicht ganz abdeckt.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit operiert die gesetzliche Pflegeversicherung mit unterschiedlichen Pflegegraden. Die Pflegegrade kategorisieren den Grad der Pflegebedürftigkeit – Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit, Pflegegrad 2 für eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit, der Pflegegrad 3 für schwere Beeinträchtigung und die Pflegegrade 4 und 5 für eine schwerste Beeinträchtigung.

Bei Pflegegrad 5 müssen zudem besodnere Anforderungen an die pflegerische Versorgung gestellt sein. In welchem Pflegegrad sich der Antragsteller wiederfindet, entscheidet sich nach dem Antrag auf Hilfe und einer anschließenden Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse daran, wie stark der Antragsteller bei der Verrichtung alltäglicher Dinge aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität, soziale Beziehungen und hauswirtschaftliche Versorgung eingeschränkt ist.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind abängig vom Pflegegrad

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren sich an den Pflegegraden und der Art der Pflege. Hier wird zwischen den Pflegegraden 2-5 unterschieden, je nachdem, ob eine erhebliche, schwere oder schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit des Antragstellers vorliegt.

Das Pflegegeld, das für häusliche Laienpflege gezahlt wird, beträgt bei Vorliegen des Pflegegrads 2 316 Euro pro Monat, bei den Pflegegraden 3 und 4 werden jeweils 545 Euro und 728 Euro gezahlt und bei Vorliegen des Pflegegrads 5 sind es 901 Euro.

Wird die versicherte Person zuhause von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt, gibt es je nach Stufe 689 Euro, 1298 Euro, 1612 Euro oder 1995 Euro monatlich; für vollstationäre, d.h. Pflege in einem Heim, betragen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung derzeit 770 Euro, 1262 Euro, 1775 Euro und 2005 Euro im Monat.

In allen Pflegegraden kann ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 Euro beantragt werden, der dazu gedacht ist pflegende Angehörige zu entlasten und den Pflegebedürftigen selbst in seiner Eigenständigkeit zu unterstützen. Der Betrag kann für die Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, aber auch für die Kurzzeitpflege und bei Menschen mit Pflegegrad 1 auch für die Beauftragung eines ambulanten Pflegediensts.

Menschen, denen Pflegegrad 1 zugesprochen wurde, haben zwar keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen, aber sie können Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Verbandsmaterialien, beantragen. Zudem steht auch ihnen der oben bereits erwähnte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu. Außerdem haben Pflegebedürftige und pflegende Personen ein Recht auf eine häusliche oder außerhäusliche Pflegeberatung und können an Pflegeschulungen teilnehmen.

Werden an der Wohnung Umbaumaßnahmen durchgeführt, die eine Barrierefreiheit herbeiführen sollen, dann kann ein Zuschuss von insgesamt 4000 Euro beantragt werden. Wer sich entscheidet eine Alters-WG mit anderen Senioren zu gründen, der hat die Möglichkeit eine Anschubfinanzierung zu beantragen. Hier gibt es zusätzlich 2500 Euro je Bewohner (insgesamt maximal 10.000 Euro pro Wohngemeinschaft) für Einrichtung und krankheitsbedingte Umbaumaßnahmen.

Da die Leistungen der Pflegeversicherung jedoch nur eine Grundabsicherung darstellen und die Kosten für die pflegerische Versorgung in der Realität meist weitaus höher liegen, ist es ratsam, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen, die noch verbleibende Kosten trägt.

Wer bekommt die gesetzliche Pflegeversicherung?

Auf die gesetzliche Pflegeversicherung hat Anspruch, wer innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in die Versicherung eingezahlt hat und durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung als pflegebedürftig eingestuft wird.

Zum Kreis der Berechtigten zählen dabei nicht nur die Pflichtversicherten bzw. die über eine Familienversicherung Mitversicherten, sondern auch Personen, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern, sofern sich diese nicht gegen die gesetzliche und für eine private Pflegepflichtversicherung entschieden haben.

Privat Krankenversicherte zahlen nicht in die gesetzliche Pflegeversicherung ein und haben daher keinen Anspruch auf deren Leistungen; die Privatversicherer haben jedoch ein Pendant zur gesetzlichen Pflegeversicherung – eine eigene Pflegepflichtversicherung – eingerichtet, über welche ihre Mitglieder Pflegeleistungen beziehen können.

Reicht die gesetzliche Pflegeversicherung aus?

Auch wenn die Bundesregierung mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung einen wichtigen Schritt getan hat, um zumindest die finanziellen Belastungen eines Pflegefalls zu mindern, reichen die Leistungen aus der Pflegeversicherungen häufig nicht aus, um die durch die Pflege entstehenden Gesamtkosten auszugleichen.

Auch mit eigenen Mitteln lässt sich die Versorgungslücke, die die gesetzliche Pflegeversicherung hinterlässt, in der Regel nicht ganz schließen: So kosten ambulante Pflegedienste, vor allem aber Heimplätze, viel Geld. Wer im Pflegeheim lebt, hat in den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Beträge zwischen 770 Euro und 2.005 Euro pro Monat, die der Staat leistet. Die rund 2.000 Euro gibt es allerdings nur in sehr schweren Fällen, die dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden.

Selbst bei einer Einstufung in einen hohen Pflegegrad verbleibt ein Eigenanteil an den Pflegekosten, den der Pflegebedürftige selbst tragen muss und der sich je nach Bundesland im Schnitt zwischen knapp 220 Euro und knapp 880 Euro bewegt.

Der Eigenanteil ist von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich, gilt aber innerhalb eines Pflegeheims für alle Pflegegrade von 2 bis 5. Neben den reinen Pflegekosten müssen die Heimbewohner auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten, die z.B. für Renovierungsarbeiten im Heim anfallen können, sowie möglicherweise eine Ausbildungsumlage bezahlen. Diese Sonderkosten machen im Durchschnitt etwa 1.200 Euro im Monat aus.

Dadurch können monatlich leicht Ausgaben in Höhe von 2.000 Euro auf Pflegebedürftige zukommen, die diese aus eigener Tasche zahlen müssen – Geld, das längst nicht jedem zur Verfügung steht. Wer in Pflegegrad 1 eingestuft wird und in ein Pflegeheim möchte, kann kaum auf die gesetzliche Pflegeversicherung zählen: Er hat lediglich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro und muss für alle weiteren Heimkosten selbst aufkommen.

Wenn die eigenen Einkünfte nicht genügen, um die Versorgungslücke zur Zahlung der gesetzlichen Pflegeversicherung zu überbrücken, können sich Pflegebedürftige notfalls an das Sozialamt wenden: In diesem Fall sind die Hilfebedürftigen jedoch verpflichtet, Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Zudem kann das Amt unter Umständen Angehörige heranziehen, die sich in der Folge an den Pflegekosten beteiligen müssen.

Gerade da vielen Menschen der Gang zum Sozialamt schwerfällt, ist es sinnvoll, sich anderweitig privat gegen Pflegebedürftigkeit abzusichern. Vor allem der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung kann helfen, die Versorgungslücke der gesetzlichen Pflegeversicherung zu schließen und ein Angewiesensein auf Sozialhilfe im Alter zu vermeiden.