Freiwillige Krankenversicherung

Freiwillige Krankenversicherung Überblick

Was bedeutet „freiwillige Krankenversicherung“? Wenn die Versicherungspflicht endet, können Sie sich entweder privat versichern oder weiterhin gesetzlich versichert bleiben. Die gesetzliche Lösung ist freiwillig.

Freiwillige Krankenversicherung Überblick

Seit dem 01.04.2007 besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), seit 01.01.2009 besteht diese auch in der privaten Krankenversicherung (PKV).

In Deutschland besteht somit die Pflicht, in eine Krankenversicherung einzutreten. Für viele Arbeitsverhältnisse gilt eine Pflicht zur Versicherung in einer gesetzlichen Kasse. Manche Personengruppen haben jedoch auch die Möglichkeit, sich privat zu versichern.

Tun sie dies nicht, können sie sich auch freiwillig gesetzlich versichern.

Wer kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern?

Hier ist es sinnvoll zunächst festzuhalten, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer, deren Bruttoverdienst höchstens die jährlich festgelegte Versicherungspflichtgrenze erreicht, gesetzlich krankenversichert.

Im Jahr 2022 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 64.350 Euro. Arbeitnehmer, deren Gehalt über dieser Grenze liegt, können in die private Krankenversicherung wechseln.

Dazu müssen sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie die Krankenkasse informiert hat, ihren Austritt erklären. Tun sie das nicht, bleiben sie als freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragszuschuss vom Arbeitgeber

Auch als freiwilliges Mitglied erhalten Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss vom Arbeitgeber, der 2022 maximal bei 382,17 Euro liegt. Zusätzlich erhalten freiwillig versicherte Arbeitnehmer die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages.

Damit zahlt der Arbeitgeber auf jeden Fall die Hälfte des fälligen Krankenkassenbeitrages.

Neben höher verdienenden Arbeitnehmern sind auch Beamte und Selbstständige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit, ebenso Studenten, bei denen die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten nicht mehr erfüllt sind.

Sie alle haben die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern. Mehr Informationen zum Personenkreis derer, die sich freiwillig gesetzlich versichern können, siehe freiwillige Krankenversicherung Personenkreis.

Welche Vorteile gibt es?

GKV und PKV werden oft als zwei verschiedene Welten empfunden: In der PKV stellen Sie sich Ihr Leistungspaket individuell zusammen und genießen dadurch viele Annehmlichkeiten.

So können Sie z.B. im Krankenhaus regulär von der Chefarztbehandlung profitieren. Es gibt auch niedergelassene Ärzte, die Kassenpatienten gar nicht erst behandeln.

Die Ärzte rechnen allerdings mit dem Privatpatienten ab. Erst in einem zweiten Schritt bekommen Sie Ihr Geld von der Krankenversicherung zurück. Mit der gesetzlichen Kasse wird hingegen immer gleich abgerechnet, ohne den Umweg über den Patienten zu nehmen.

Außerdem bieten auch die gesetzlichen Kassen mitunter gute Extraleistungen: Während ca. 95 Prozent der Kassenleistungen gleich sind, unterscheiden sich die restlichen fünf Prozent von Versicherer zu Versicherer. Je nachdem, welche Kasse Sie wählen, können Sie Ihren persönlichen Bedarf decken.

Wechsel der freiwilligen Krankenversicherung

Wenn Sie sich einmal für private oder freiwillig gesetzliche Krankenversicherung entschieden haben, können Sie nicht mehr so einfach in das andere System wechseln. Sie dürfen jedoch innerhalb des Systems wechseln.

Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert, können Sie nach Ablauf einer Bindungsfrist von zwölf Monaten Mitglied bei einem neuen Versicherer werden.

Achtung Kündigungsfrist

Ihre neue Versicherung beginnt erst zum Ablauf des übernächsten Monats! Wenn Sie also im Januar einen Aufnahmeantrag bei Ihrer Wunschkasse stellen, beginnt Ihre neue Versicherung am 1. April. Die Kündigungsformalitäten übernimmt die neue Krankenkasse.

Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt übrigens keine Bindungsfrist: Sie können dann innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme des neuen Beschäftigungsverhältnisses schon eine neue Kasse wählen.

Ende der freiwilligen Krankenversicherung

Die Mitgliedschaft in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung endet, sobald die Versicherungspflicht eintritt, also wenn z.B. der Verdienst die Versicherungspflichtgrenze wieder unterschreitet oder Sie Ihre Selbständigkeit aufgeben und in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eintreten.

Außerdem endet sie dann, wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung nach § 10 SGB V eintreten.

Freiwillige Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt

Bei Auslandsaufenthalten ist für die Frage, wie Sie versichert sind, entscheidend, ob es sich um eine Abordnung durch Ihren deutschen Arbeitgeber handelt, oder ob Sie im Ausland ein dort versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen. Außerdem ist der Status vor dem Auslandsaufenthalt wichtig, also ob Sie gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig versichert waren.

Wenn Sie gesetzlich versichert sind und von Ihrem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden, können Sie einfach in Deutschland gesetzlich versichert bleiben, der Arbeitgeber erstattet Ihnen dann die im Ausland anfallenden Krankheitskosten zurück.

Werden Sie als freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmer entsendet und der Arbeitgeber schließt für den Auslandsaufenthalt eine private Versicherung für Sie ab, dann sollten Sie eine Anwartschaft in der GKV erwägen.

Damit ist Ihnen nach der Rückkehr eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenkasse sicher. Weitere Informationen zur freiwilligen Krankenversicherung während und nach einem Auslandsaufenthalt finden Sie unter freiwillige Krankenversicherung Ausland.

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