Freiwillige Krankenversicherung Ausland
Krankenversicherung und Auslandsaufenthalt
Wer ins Ausland geht, sei es weil der Arbeitgeber ihn entsendet oder um dort zu leben, der muss sich mit dem Thema Krankenversicherung auseinander setzten. Wir erläutern Ihnen die wichtigsten Regelungen der freiwilligen Krankenversicherung im Ausland.
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Nach mehr als 40 Jahren harter Arbeit in Deutschland, erfüllen sich einige Rentner den Traum von einem sonnigen Lebensabend. Wenn da bloß die ewige Bürokratie nicht wäre, die alles so kompliziert macht.
Auch für Studenten, die im Ausland studieren wollen, stellt sich die Frage, wie sie sich versichern müssen, um sowohl dort, als auch beim Elternbesuch in Deutschland ausreichend krankenversichert zu sein.
Wer gleich ganz auswandert, für den wird es meist einfacher, weil die Versicherungspflicht des neuen Wohnsitzstaates greift, aber wie sieht es dann bei einer Rückkehr nach Deutschland aus?
Wir beantworten für Sie die wichtigsten Fragen zur Versicherungspflicht in Deutschland, zur freiwilligen Krankenversicherung bei einem Auslandsaufenthalt und was für die verschiedenen Personengruppen zu beachten ist.
Entsendung Arbeitnehmer ins Ausland
Wird man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Inland ins Ausland entsendet, so besteht das deutsche Sozialversicherungsrecht (Ausstrahlungswirkung) weiter. Eine Entsendung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer:
- auf Weisung des inländischen Arbeitgebers
- seiner Beschäftigung im Ausland nachgeht und
- diese zeitlich begrenzt ist
Treffen alle drei Punkte zu, bleibt ein in Deutschland freiwillig gesetzlich Krankenversicherter Mitglied in der inländischen Krankenkasse. Mit dem inländischen Unternehmen muss bei der Entsendung weiterhin ein Arbeitsvertrag bestehen und die Entsendung darf nicht mehr als 24 Monate (in EU-Staaten), bzw. 12 Monate (in EWR Staaten oder die Schweiz) dauern.
Für andere Drittstaaten gelten jeweils eigene sozialversicherungsrechtliche Regelungen. Besteht das Arbeitsverhältnis zu einer ausländischen Tochtergesellschaft und wohnt der Arbeitnehmer dauerhaft im Ausland, dann liegt keine Entsendung vor und das ausländische Sozialversicherungsrecht greift. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die zuvor schon im Ausland gewohnt haben und für die ausländische Zweigstelle eingestellt werden.
Rentner im Ausland
Viele Rentner verbringen im Alter Teile des Jahres im Ausland. Andere verlegen ihren Wohnsitz gleich ganz. Rentner, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind (weil sie die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, z.B. weil das Gehalt zuvor die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat), können sich freiwillig gesetzlich oder private kranken- und pflegeversichern.
Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, aber weiterhin eine Rente aus der deutschen Rentenkasse bezogen, dann ist für die Beurteilung der deutschen Versicherungspflicht entscheidend, in welchen Staat der Rentner den Wohnsitz verlegt und ob er nur die inländische oder auch eine ausländische Rente bezieht. Die Regelungen auf einen Blick:
Der Rentner verlegt seinen Wohnsitz in einen EU-Mitgliedsstaat und bezieht nur deutsche Rente (Einfachrentner): Die deutsche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht besteht weiterhin.
Die freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung kann beibehalten werden. Zuschüsse zur Krankenversicherung können in Betracht kommen.
Der Rentner bezieht neben der deutschen Rente noch eine ausländische Rente (Mehrfachrentner): Die deutsche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht endet, ausländisches Recht kommt zur Anwendung.
Zieht der Rentner nach Bosnien-Herzegowina, in den Kosovo, nach Mazedonien, Montenegro, Serbien, die Türkei oder Tunesien, bleibt er, wenn er nur die deutsche Rente bezieht i.d.R. zwar in der deutschen Krankenversicherung pflichtversichert, die bisherige Pflegepflichtversicherung endet jedoch aufgrund der Wohnsitzverlegung ins Ausland.
Hier kann es sich lohnen freiwillig in die deutsche Pflegeversicherung einzuzahlen, um bei einer Rückkehr ins Inland einen Anspruch auf Pflegeleistungen zu haben. Hierfür ist erforderlich, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt wurde.
Studenten im Ausland
Studierende, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, sind grundsätzlich im Inland versicherungspflichtig. Bleibt die Einschreibung bestehen, besteht auch die Versicherungspflicht weiter, sofern ein vorübergehendes Auslandsstudium aufgenommen wird.
Wird das in einem EU-Land fortgeführt, dann besteht ein Sozialversicherungsabkommen, das regelt, dass Studenten im Ausland Leistungen der dortigen Krankenversicherung in Anspruch nehmen können, die von den inländischen Krankenversicherung an die ausländische Kasse erstattet wird.
Bei einem vorübergehenden Inlandsaufenthalt besteht dann ebenfalls voller Versicherungsschutz. Bei einem Studium im Nicht-EU-Ausland, ruht der Leistungsanspruch während des Auslandsaufenthalts, bleibt aber im Inland bestehen.
Hier muss zusätzlich eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Dieselben Regelungen gelten auch für die Familienversicherung. Hier finden Sie weitere Informationen zur freiwilligen Krankenversicherung für Studenten.
Auswanderer und Backpacker
Auswanderer, die ihren Wohnsitz ganz ins Ausland verlegen, sind im neuen Wohnsitzstaat nach dort geltendem Recht versicherungspflichtig. Die deutsche Versicherungspflicht endet mit der Aufgabe des deutschen Wohnsitz und der Beschäftigung im Inland.
Anders sieht es bei Backpackern und Weltreisenden aus, die sich auf eine längere Reise begeben, aber den deutschen Wohnsitz beibehalten.
Die gesetzliche Versicherung erbringt in der Regel im Ausland keine Leistungen. Daher braucht man in jedem Fall einen Langzeit-Auslandsreisekrankenschutz. Kann diese der gesetzlichen Krankenversicherung als Weiterversicherung nachgewiesen werden, ist in der Regel eine Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft möglich.
Eine weitere Möglichkeit die Mitgliedschaft zu beenden besteht in dem Nachweis, dass der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland war. Das ist aber erst ab einer Reisedauer von sechs Monaten möglich und oftmals sehr schwierig zu belegen.
Eine Anwartschaftsversicherung ist heute nicht mehr zwingend erforderlich, weil durch die allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, sofern man vorher pflichtversichert war, garantiert ist. Die Wahl der Kasse ist dabei frei.
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