Pflegegrad 1
Einstufung der Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad 1
Der Pflegerad 1 wird bei all denjenigen Personen festgestellt, die körperlich weitestgehend gesund, aufgrund von verschiedenen körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen aber in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt sind und der Pflege und Anleitung im Alltag bedürfen. Zu diesem Personenkreis gehören Alzheimer- und Demenzpatienten sowie geistig Behinderte und Menschen mit psychischen Problemen.
Einstufung der Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad 1
Momentan leiden in Deutschland allein 1,6 Millionen Menschen an einer Demenz, wobei Experten schätzen, dass sich diese Zahl durch den demographischen Wandel bis zum Jahr 2030 mehr als verdoppeln wird.
Den weitaus größten Anteil der Kosten, die bei einer Demenzerkrankung anfallen, trägt die Familie des Erkrankten. Auch wer bis 2016 keine Chance auf Feststellung einer Pflegestufe hatte, kann seit 2017 wieder hoffen.
Der Pflegegrad 1 hat in alten Pflegestufen-Ordnung kein Äquivalent, da er noch unter Pflegestufe 0 anzusiedeln ist. Die faktische Feststellung einer Pflegebedürftigkeit durch Zuteilung eines Pflegegrads bringt jedoch viele Vorteile mit sich, auch wenn weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen gezahlt werden. Vielen Angehörigen fehlt die Anerkennung von öffentlicher Seite, dass ein Pflegebedarf vorliegt. Das ist aber wichtig, zum einen für das Selbstverständnis der Pflegenden und zum anderen, um bestimmte Hilfsangebote auch in Anspruch nehmen zu können.
Die Pflege von Angehörigen ist schwierig. Nicht erst dann, wenn dieser bereits ein Schwerstpflegefall ist und nicht mehr aus dem Bett aufstehen kann. Gerade die erste Zeit, in der man zunehmend damit konfrontiert ist, dass für bestimmte Alltagsverrichtungen jetzt immer eine Unterstützung nötig ist, kann schwierig sein – sowohl für die Pflegenden, als auch für den Pflegebedürftigen. Sich eine zunehmende Hilfsbedürftigkeit einzugestehen ist für viele sehr schwer. Hier brauchen beide Seiten von Anfang an Beratung und Betreuung, um die neue Situation gut meistern zu können.
Pflegegrad 1 Voraussetzungen
Seit 01.01.2017 gibt es das Neue Begutachtungsassessment (NBA). Bei der Pflegebegutachtung wird seitdem vor allem auf den Grad der Einschränkung der Selbstständigkeit abgestellt. Bei Personen, bei denen nur geringe Einschränkungen vorliegen (entspricht 12,5 bis 27 Punkte im Begutachtungsverfahren) wird der Pflegegrad 1 festgestellt. Die Begutachtung wird vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und bei privat Versicherten von der Medicproof GmbH durchgeführt.
Um Pflegegrad 1 zu erhalten reichen schon leichte Einschränkungen in verschiedenen Bereichen. Neben der körperlichen Mobilität, wird auch das Verhalten im Alltag, mit Mitmenschen und auch zu sich selbst bewertet. Ziel des NBA ist es zu einer individuelleren Begutachtung des einzelnen Menschen zu kommen als das bisher möglich war.
Pflegegrad 1 Leistungen
Mit der Feststellung des Pflegegrades 1 haben die Menschen noch keinen Anspruch auf Pflegegeld und ihnen stehen auch keine Sachleistungen zu. Aber dafür haben sie das Recht auf verschiedene andere Leistungen. Dazu gehört ein Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat, der für unterschiedliche Dinge eingesetzt werden kann. Zum einen kann er zum Beispiel an eine Haushaltshilfe gezahlt werden, die bei der Führung des Haushalts unterstützend wirkt.
Außerdem kann er für die Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Es gibt auch Betreuungsgruppen, denen sich leicht Hilfsbedürftige anschließen können. Hier werden sie geistig und körperlich aktiviert und auf Probleme vorbereitet. Ein Anspruch auf Leistungen zur Kurzzeitpflege besteht mit Pflegegrad 1 noch nicht, ebenso wenig werden Zuschüsse zur Verhinderungspflege, zum Beispiel wenn Angehörige im Urlaub sind, gezahlt.
Dies ist in der Regel auch gar nicht notwendig, da Menschen mit Pflegerad 1 noch nicht so pflegebedürftig sind, dass es einer dauernden Betreuung und Pflege bedarf. Es besteht allerdings ein Anspruch auf Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel. Außerdem können Pflegebedürftige und pflegende Personen an einer häuslichen oder außerhäuslichen Pflegeberatung teilnehmen und Pflegeschulungen in Anspruch nehmen.
Muss eine Wohnraumanpassung vorgenommen werden, zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts, besteht der Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss bis zu 4000 Euro. Wer sich entscheidet eine Alters-WG mit anderen Senioren zu gründen, der hat die Möglichkeit eine Anschubfinanzierung nach §45er SGB XI zu beantragen. Hier gibt es zusätzlich 2500 Euro je Bewohner (maximal 10.000 Euro pro WG) für Einrichtung und Umbaumaßnahmen.
Pflegegrad 1 beantragen
Die Beantragung der Feststellung des Pflegegrads 1 vollzieht sich analog zur Beantragung einer der anderen Pflegegrade: Dabei wird für den Pflegebedürftigen ein Antrag auf Begutachtung bei dessen Krankenkasse gestellt; darauf folgt ein Hausbesuch eines Gutachters des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, der die Alltagskompetenz anhand eines Fragenkatalogs (siehe oben) prüft.
Wenn der Gutachter kommt, sollten Pflegepersonen, z.B. Angehörige, vor Ort sein, um den Zustand des Pflegebedürftigen darzustellen. Sinnvoll ist auch die Anwesenheit eines professionellen Pflegers oder Beraters, der die Krankheit des Betroffenen adäquat beurteilen kann. Bereits erstellte Gutachten des Hausarztes sollten beim Besuch des Medizinischen Dienstes griffbereit liegen; zudem sollte bei dementiellen Erkrankungen und psychischen Problemen das Gutachten eines Psychiaters vorliegen.
Angehörigen ist anzuraten, vor dem Besuch des Medizinischen Dienstes etwa zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch zu führen, mit dem der Pflegeaufwand und das Verhalten des Pflegebedürftigen dokumentiert werden. Anhand des Gutachtens entscheidet die Pflegeversicherung über die Bewilligung des Pflegegrades 1.
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