Berufshaftpflichtversicherung Kündigung

Berufshaftpflicht: Widerruf, Rücktritt und Kündigung

Ist die Versicherung zu teuer geworden oder passen die Leistungen nicht mehr zu Ihren Bedürfnissen? Was Sie beachten müssen, wenn Sie den Versicherer wechseln, oder einen bestehenden Vertrag kündigen wollen, lesen Sie hier.

Berufshaftpflichtversicherung Kündigung

Viele Versicherungsnehmer haben vor Jahren eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die schon längst nicht mehr zu ihren Bedürfnissen passt. Leider geht die Kündigung solcher Verträge oft im täglichen Geschäft unter.

Eine zu teure und/oder leistungsschwache Berufshaftpflichtversicherung stetig weiter zu zahlen, reißt oftmals große Löcher in die Kasse. Aus diesem Grund ist es notwendig, über die übliche Vertragsdauer und geltende Kündigungsfristen ausreichend informiert zu sein.

Wichtig zu wissen ist, dass es auch ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt, das Ihnen (und dem Versicherer) in bestimmten Fällen die Möglichkeit gibt, früher aus einem Vertrag auszusteigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

Wir haben hier für Sie alle relevanten Informationen zur Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung zusammengetragen.

Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung: Allgemeine Regelungen

Im Versicherungsschein der Berufshaftpflichtversicherung wird festgehalten, für welchen Zeitraum der Vertrag Gültigkeit haben soll. Wenn die Versicherungszeit weniger als ein Jahr beträgt, kann ggf. auf eine Kündigung verzichtet werden und der Vertrag endet einfach zum vereinbarten Datum (beachten Sie hierzu unbedingt die Bestimmungen im Vertrag).

Bei Jahrespolicen und solchen mit einer längeren Laufzeit verlängert sich Ihr Vertrag automatisch um ein Jahr, wenn Sie nicht mindestens drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres kündigen.

Mehrjahresverträge dagegen sind immer zum Ende des dritten Jahres und dann zum Ende jedes weiteren folgenden Versicherungsjahres kündbar. Eine ordentliche Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung ist immer schriftlich mitzuteilen, sonst wird sie nicht wirksam. Bei Einzelobjektverträgen, die zum Beispiel bei Bauprojekten abgeschlossen werden, gilt der Versicherungsschutz bis zum im Vertrag angegebenen Datum der Fertigstellung des Objektes.

Bitte beachten Sie: Bei den vorangegangenen Angaben handelt es sich um den Regelfall. Achten Sie trotzdem auf die Bestimmungen in Ihrem Versicherungsvertrag, Bestimmungsänderungen durch den Versicherer sind möglich!

Außerordentliches Kündigungsrecht

In einigen Fällen haben sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag vorzeitig zu beenden: Nach einer Beitragserhöhung der Berufshaftpflichtversicherung, die keine Anpassung der Versicherungsleistungen zur Folge hat, kann die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer z.B. mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Die Versicherer regeln im Versicherungsvertrag, innerhalb welchen Zeitraums nach Zustellung der Beitragserhöhung die Kündigung zu erfolgen hat, und legen fest, ob die Erhöhung einen bestimmten Rahmen haben muss, um eine außerordentliche Kündigungsfrist zu begründen.  Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet allerdings kein Kündigungsrecht.

Wenn der Versicherer gerade einen Schaden reguliert oder die Kostenübernahme abgelehnt hat, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Seiten. Im Falle einer Betriebsaufgabe erlischt der Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Natürlich müssen Sie Ihrem Versicherer die Betriebsaufgabe mitteilen, damit der Vertrag aufgehoben werden kann.

Berufshaftpflichtversicherung: Widerruf und Rücktritt

In der Regel gilt ein Widerrufsrecht für Versicherungsverträge, so auch für Berufshaftpflichtversicherungen, bis 14 Tage nach Abschluss des Vertrages. Aber Vorsicht: Ist schon eine Beitragszahlung erfolgt, dann erlischt das Widerrufsrecht.

Auch bei Berufshaftpflichtversicherungen, die sofortigen Versicherungsschutz gewährleisten, kann ein Widerruf ausgeschlossen sein. In diesem Fall gibt es noch das Rücktrittsrecht. Einige Versicherer lassen auch bei einem sofortigen Versicherungsbeginn den Widerruf noch zu, berechnen aber die bereits versicherten Tage.

Der Widerruf kann ohne Angaben von Gründen erfolgen, muss aber im in Schriftform vorliegen. Sofern der Versicherer Sie nicht oder nicht umfassend über Ihr Widerrufsrecht informiert hat, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu ein Jahr nach Vertragsschluss verlängern. Dazu müssen Sie dann aber einen Widerspruch einlegen. Der Versicherer hat auch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, von dem er im Falle falscher Angaben des Versicherungsnehmers Gebrauch machen kann.

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