Haftpflichtversicherung kündigen

Haftpflichtversicherung richtig kündigen

In den letzten Jahren haben sich die Leistungen der Haftpflichtversicherungen stetig verbessert. Wer noch einen sehr alten Vertrag hat, sollte diesen dringend prüfen und gegebenenfalls sein Haftpflichtversicherung kündigen. Wir sagen Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen.

Haftpflichtversicherung kündigen

Die Haftpflichtversicherung zu kündigen und zu einer neuen Versicherung zu wechseln ist ganz einfach, wenn man weiß wie. Dabei sollte man nur darauf achten, Zeiten ganz ohne Versicherungsschutz unbedingt zu vermeiden.

Unachtsamkeiten und Unfälle sind schnell passiert und können dabei horrende Forderungen nach sich ziehen. Ältere Haftpflichtversicherungen haben oftmals geringe Versicherungssummen von nur einer Millionen Euro. Zudem wird bei solchen Verträgen häufig noch zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden.

Neuere Haftpflichtversicherungen bieten in der Regel mindestens fünf Millionen Euro Versicherungssumme pauschal an. Im Schadensfall steht dann ganz unabhängig von den jeweiligen Schadensarten die gesamte Deckungssumme zur Verfügung. Die Kündigung der alten Haftpflichtversicherung und der Wechsel zu einer neuen ist daher sinnvoll.

Prüfen Sie noch heute Ihre Verträge und lesen Sie hier, wann und wie Sie die Haftpflichtversicherung kündigen können.

Haftpflichtversicherung kündigen: Ordentlich und außerordentlich

Wie andere Verträge auch sind Versicherungen an Laufzeiten und Kündigungsfristen gebunden. Für die Haftpflichtversicherung besteht in der Regel eine dreimonatige Kündigungsfrist. Diese ist an das Versicherungsjahr gekoppelt, das je nach Versicherer unterschiedlich definiert werden kann.

Das Versicherungsjahr kann taggenau mit dem Abschluss des Vertrages berechnet werden. Das heißt, wenn Sie eine Haftpflichtversicherung mit einem Jahr Laufzeit am 01.05. 2017 abgeschlossen haben, ist eine Kündigung mit Wirkung zum 30.04.2018 möglich. Kündigen müssen Sie bis spätestens 31.01.2018, um die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.

Es gibt Anbieter, die geregelt haben, dass das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt. Eine ordentliche Kündigung muss dann bis zum 30.09. erfolgen, damit der Vertrag am 31.12. endet. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wenn ein Schadensfall vorliegt. Dann haben beide Vertragsparteien nach der Regulierung die Möglichkeit die Versicherung innerhalb eines Monats zu kündigen.

Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist mit der selben Frist auch dann möglich, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht. Ein außerordentliches Kündigungsrecht liegt dann nicht vor, wenn die Erhöhung der Beiträge durch eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet ist. Werden Versicherungsverträge nicht fristgerecht gekündigt, verlängern sie sich automatisch um ein Jahr.

Auch bei drei- oder mehrjähigen Versicherungsverträgen darf die Verlängerung dabei nicht mehr als ein Jahr betragen.

Widerruf und Versterben des Versicherungsnehmers

Als Versicherungsnehmer haben Sie die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen die Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Widerrufsbelehrung) zugegangen sind, eine Haftpflichtversicherung zu widerrufen. Der Widerruf muss in Textform erfolgen. Es reicht, wenn er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgeschickt wurde. Sollten Sie bereits Beiträge entrichtet haben, werden diese vom Versicherer rückerstattet.

Im Falle des Versterbens eines Versicherungsnehmers endet die Haftpflichtversicherung, eine formelle Kündigung durch die Erben ist hierbei nicht erforderlich, aber sie müssen der Versicherung das Ableben des Versicherungsnehmers mitteilen. Dies sollte so schnell wie möglich erfolgen, denn die Rückerstattung bereits gezahlter Prämien ist nicht an das Sterbedatum, sondern an das Datum der Mitteilung gekoppelt. Bei Familienversicherungen endet der Schutz nicht, sondern geht bei fristgerechter Beitragszahlung auf die Hinterbliebenen über. Ansonsten endet er mit Ablauf des Versicherungsjahres.