Fragen und Antworten zur privaten Haftpflichtversicherung FAQ

 Private Haftpflichtversicherung: Fragen und Antworten

Für welche Schäden leistet eine private Haftpflichtversicherung?

Fragen und Antworten zur Haftpflichtversicherung 1

Eine Haftpflichtversicherung kommt für Schadenersatzforderungen von Personen auf, die Sie geschädigt haben. Laut § 823 Abs. 1 BGB ist man zum Begleichen eines selbstverursachten Schadens gesetzlich verpflichtet.

Eine finanzielle Obergrenze für Schadenersatzforderungen existiert nicht. In schwerwiegenden Fällen kann es daher vorkommen, dass Sie ein Leben lang für die Folgen eines Missgeschicks zahlen müssen, das sich innerhalb von Sekunden abgespielt hat.

Rempeln Sie beispielsweise versehentlich jemanden an, der infolgedessen eine Treppe hinunterstürzt und sich bleibende körperliche Schäden zuzieht, müssen Sie nicht nur für Behandlungskosten oder Schmerzensgeld aufkommen, sondern u.U. dem Geschädigten auch eine Berufsunfähigkeitsrente zahlen.

Eine Haftpflichtversicherung schützt Sie vor dem Risiko, durch Schadensersatzforderungen in den finanziellen Ruin getrieben zu werden.

Sie zahlt für Schäden, die Sie Personen zugefügt haben (sog. Personenschäden) Schäden, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Sacheigentum entstanden sind (sog. Sachschäden) indirekte finanzielle Schäden, wie z.B. Ersatzforderungen bei Gewinnausfall (sog. Vermögensschäden), und Schäden, die Sie in Mietwohnungen verursacht haben (sog. Mietschäden).

Manche Versicherungsunternehmen bieten gegen einen Aufpreis Deckungserweiterungen an. Hierzu zählt beispielsweise die Haftung beim Verlust fremder Schlüssel oder eine Forderungsausfalldeckung (diese leistet dann, wenn Ihnen ein Schaden zugefügt wurde und der Verursacher nicht die finanziellen Mittel besitzt, um Sie zu entschädigen).

Welche Schäden werden durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt?

Da eine private Haftpflichtversicherung per definitionem nur bei Haftpflichtfällen – d.h. für Schäden, die Sie Drittpersonen zugefügt haben – in Leistung tritt, greift sie nicht, wenn Ihnen selbst ein Schaden zugefügt wird. In diesem Fall muss der Verursacher, bzw. seine Haftpflichtversicherung, dafür aufkommen. Dies gilt auch dann, wenn der Schädiger zu Ihren Angehörigen zählt und in Ihrem Vertrag mitversichert ist (z.B. Ehegatte oder Kinder).

Schäden, die von Kindern unter sieben Jahren, die nicht zu Ihrem Haushalt gehören, verursacht werden, sind nur dann gedeckt, wenn die Versicherungspolice der Eltern auf Ersatzzahlungen für Schäden nicht deliktfähiger Kinder erweitert wurde. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen. Da Kinder nicht schuldfähig sind, sind auch ihre Eltern nicht zu einer Ersatzzahlung verpflichtet. Im Straßenverkehr reicht die Deliktfähigkeitsgrenze bis zum 10. Lebensjahr.

Ebenso umfasst der Versicherungsschutz keine Ersatzforderungen, die Folge von Schäden sind, welche Sie anderen absichtlich zugefügt haben (Tatbestand der Vorsätzlichkeit).

Die Kosten für verlorengegangene Sachen werden nicht erstattet, da sich die Haftpflicht nur auf beschädigte oder zerstörte Gegenstände erstreckt. Auch wenn Sie Sachgüter, die Sie ausgeliehen, gemietet oder gepachtet haben, beschädigen oder zerstören, kommt Ihre Haftpflichtversicherung nicht dafür auf. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schäden, die Sie in Mietwohnungen verursacht haben.

Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind zudem Schäden, die bei Freundschaftsdiensten oder Gefälligkeitsarbeiten (beispielsweise einem Umzug) entstehen.

Einige besondere Risiken, deren Deckung nicht in einer privaten Haftpflichtversicherung enthalten ist, können durch spezifische separate Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden. Hierzu zählen u.a. die Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeughalter, die Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde- und Pferdebesitzer, die Öltank-/Gewässerschadenhaftpflichtversicherung sowie die Sport- und Freizeit-Haftpflichtversicherung.

Welche Deckungssumme soll ich versichern?

Im Schadensfall ist man gesetzlich dazu verpflichtet, Schadensersatz bis zum Begleichen des verursachten Schadens zu zahlen. Während Sie selbst in unbegrenzter Höhe für Schäden aufkommen müssen, leistet eine Haftpflichtversicherung nur bis zu einem vereinbarten Maximalbetrag (sogenannte Deckungssumme). In Abhängigkeit von der Beitragshöhe lassen sich Deckungssummen zwischen einer und zehn Millionen Euro versichern.

Um sich ausreichend zu schützen, sollte man einen Deckungsbetrag von mindestens drei Millionen Euro vereinbaren. Insbesondere bei Personenschäden können Forderungen von mehreren Millionen Euro auf Sie zukommen – z.B., wenn jemand wegen Ihnen eine Querschnittslähmung erleidet und Sie lebenslang für seinen Verdienstausfall aufkommen müssen. Haben Sie eine zu geringe Deckungssumme vereinbart, werden Sie trotz Ihrer Versicherungspolice finanziell ruiniert.

Erkundigen Sie sich unbedingt bei Ihrem Versicherer, zu welcher Höhe Vermögens- und Mietschäden abgesichert sind. Oftmals kommen Versicherungsunternehmen nur für Vermögensschäden bis zu 25.000 Euro und Mietschäden bis zu 50.000 Euro auf – eine vergleichsweise geringe Summe. Fragen Sie daher nach, ob Sie Ihre Police aufstocken können. Falls nicht, sollten Sie einen Anbieterwechsel in Erwägung ziehen.

Wer ist durch die private Haftpflichtversicherung versichert?

Der Versicherungsschutz der Privathaftpflicht erstreckt sich nicht nur auf den Versicherten selbst, sondern schließt auch seinen Ehepartner und seine Kinder mit ein. Volljährige Kinder bleiben über die Eltern weiterversichert, bis sie ihre Ausbildung (Lehre, Studium) abgeschlossen haben.

Auch Kinder, die Wehr- oder Zivildienst ableisten, sind weiterhin bei ihren Erziehungsberechtigten mitversichert. Eine Ausnahme bilden Kinder, die vor Beginn einer Lehre oder eines Studiums berufstätig waren oder sich verheiratet haben. Ebenfalls nicht mehr über die Eltern versichert sind Kinder, die eine Zweitausbildung in Angriff nehmen.

Haben die Kinder das 7. Lebensjahr noch nicht erreicht, begleicht eine Haftpflichtversicherung Schäden nur dann, wenn die Versicherungspolice auf nicht deliktfähige Kinder erweitert wurde. Andernfalls bleibt der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen, da Kinder mangels Schuldfähigkeit nicht haftbar gemacht werden können und somit keine Haftpflicht besteht.

Der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung schließt auch nichteheliche Lebenspartner mit ein. Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Lebensgefährte jedoch zuvor einen schriftlichen Antrag stellen. Sein Name muss explizit im Versicherungsvertrag aufgeführt sein. 

Welche Möglichkeiten der Deckungserweiterung gibt es?

Der Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung greift bei einigen besonderen Risiken nicht. Für diese müssen entweder separate Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden (wie beispielsweise eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeughalter). Oder sie müssen durch Erweiterung einer bestehenden Versicherungspolice abgedeckt werden. Hierfür ist ein Aufpreis erforderlich. Gegen eine Zusatzprämie können u.a. folgende Schadenstypen versichert werden:

  • Verlust von fremden Schlüsseln: In der Regel erstreckt sich der Versicherungsschutz hierbei auch auf den Schlüssel des Mietshauses, in dem man wohnt. Jedoch ausgenommen sind Schlüssel am Arbeitsplatz.
  • Forderungsausfalldeckung: Wenn Sie selbst einen Schaden erlitten haben, der Geschädigte aber nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um Sie zu entschädigen, können Sie sich durch eine Forderungsausfalldeckung bei Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung schützen. Die Chancen, auf seinen Kosten sitzen zu bleiben, sind statistisch relativ hoch – verfügt doch derzeit ein Drittel der deutschen Haushalte nicht über eine Haftpflichtpolice. Die Forderungsausfalldeckung Ihrer Versicherung greift jedoch immer erst dann, wenn Sie alle Rechtsmittel ausgeschöpft haben, um vom Verursacher Ihre Entschädigung zu erhalten.
  • Schäden, die im Rahmen von Freundschaftsdiensten oder Gefälligkeitsarbeiten (z.B. bei einem Umzug) verursacht werden.
  • Allmählichkeitsschäden: Hierunter versteht man Schäden, die nicht sofort eintreten, sondern erst im Verlauf einer längeren Zeitperiode eintreten (z.B. bestimmte Formen von Wasserschäden).