Tipps zur Unfallversicherung

Wichtige Tipps zur privaten Unfallversicherung

Unfallversicherungen sind sehr beliebt, denn sie sind günstig und geben ein Gefühl der Sicherheit. Doch auch bei Unfallversicherungen ist nicht alles Gold, was glänzt. Um Ihnen eine Hilfestellung zu geben, was Sie im Zusammenhang mit der Unfallversicherung beachten müssen, haben wir hier einige Tipps zur Unfallversicherung für Sie zusammengestellt.

Wählen Sie einen Tarif mit Progression

Unfallversicherung Tipps

Progression bedeutet: je schwerer die Invalidität, desto höher die Leistungen, die Sie erhalten. Der Progressionssatz kann so bis zu 225 oder sogar 350 Prozent bei Vollinvalidität ansteigen.

Wenn Sie also beispielsweise durch eine Querschnittslähmung komplett arbeitsunfähig sind und eine Versicherungssumme von 100.000 Euro festgelegt haben, bekommen Sie bei einer Progression von 350 Prozent einen Betrag von 350.000 Euro ausgezahlt.

Die Beitragserhöhung für die Progression liegt allerdings bei 30 bis 40 Prozent. In einigen Fällen kann es deshalb ebenso sinnvoll sein, die Auszahlungsleistung dadurch zu erhöhen, dass man eine höhere Grundsumme vereinbart.

Achten Sie auf Leistungsausschlüsse

Auf keinen Fall dürfen Sie davon ausgehen, dass Ihre Versicherung bei jedem Unfall zahlt. Es gibt eine ganze Reihe von Leistungsausschlüssen, die aber von Versicherer zu Versicherer variieren. Überlegen Sie, welche Voraussetzungen Sie mitbringen und überprüfen Sie die unterschiedlichen Angebote dementsprechend.

Wenn Sie zum Beispiel auf Medikamente angewiesen sind, die zu Bewusstseinsstörungen führen können, sollten Sie klären, wie die jeweilige Versicherungsgesellschaft damit umgeht. Auch Sportler müssen aufpassen. Die meisten Anbieter leisten bei Extremsportarten wie Tiefseetauchen oder Fallschirmspringen nicht.

Verschweigen Sie nichts

Zugegeben, bestimmte Vorerkrankungen könnten von der Versicherungsgesellschaft im Schadensfall ausgenutzt werden, um die Auszahlungssumme zu drücken. Dies sollte Sie allerdings nicht dazu verleiten, bei Vertragsabschluss bestehende Erkrankungen zu verschweigen. Denn dadurch gefährden Sie Ihren gesamten Versicherungsschutz.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Versicherer auf anderen Wegen von der Vorerkrankung erfährt. Auch bereits bestehende Verträge mit anderen Unfallversicherungsanbietern müssen Sie angeben.

Denken Sie an den Schutz Ihrer Kinder

Niemand stellt sich gerne vor, dass sein Kind einen so schweren Unfall haben könnte, dass es sein Leben lang behindert und dadurch auf fremde Hilfe und finanzielle Unterstützung angewiesen wäre. Zum Glück ist das Risiko dafür tatsächlich sehr gering.

Dennoch sollte für diesen Fall vorgesorgt werden. Gesetzliche Unfallversicherungen zahlen nur für Unfälle, die in der Schule, im Kindergarten oder auf dem Weg dorthin passieren. Bei einem Unfall in der Freizeit leisten sie nicht. Eine private Kinderunfallversicherung ist deshalb die beste Möglichkeit, für einen angemessenen Unterhalt im Falle einer schweren Behinderung zu sorgen.

Eine Unfallversicherung ist kein Ersatz für die Berufsunfähigkeitsversicherung

Eine Unfallversicherung mag sinnvoll sein, sie kann aber auf keinen Fall als Ersatz für die Berufsunfähigkeitsversicherung angesehen werden. Denn die Unfallversicherung zahlt wirklich nur bei Unfällen, nicht aber bei krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit.

Krankheiten sind aber sehr oft der Grund dafür, dass jemand aus dem Erwerbsleben ausscheidet. In diesem Fall greift die Berufsunfähigkeitsversicherung. Die private Unfallversicherung ist eine nützliche Ergänzung zu diesem Schutz.

Sie können auch mehrere Unfallversicherungen gleichzeitig haben

Möglicherweise stellen Sie irgendwann fest, dass die Unfallversicherung, die Sie bereits abgeschlossen haben, zu wenig leistet, bzw. dass die vereinbarte Versicherungssumme zu gering ist. Wenn Sie die bestehende Versicherung nicht kündigen können, ist das kein Grund zur Verzweiflung. Sie können ohne Probleme eine weitere private Unfallversicherung bei einem anderen Anbieter abschließen. Im Schadensfall sind dann beide Gesellschaften zur Zahlung verpflichtet.