Betriebshaftpflichtversicherung Kündigung

Betriebshaftpflicht: Widerruf, Rücktritt und Kündigung

Hat Ihre Betriebshaftpflichtversicherung schon wieder die Beiträge erhöht? Wann können Sie eigentlich kündigen? Wir sagen Ihnen, welche Kündigungsfristen und Widerrufsrechte Sie als Versicherungsnehmer haben. Manchmal ist es Zeit für einen Wechsel!

Betriebshaftpflichtversicherung Kündigung

Die bestehenden Versicherungsverträge von Zeit zu Zeit zu überprüfen und Ausschau nach günstigeren Alternativen zu halten – dieser Aufwand lohnt sich in der Regel.

Bei der Suche nach Angeboten sollte allerdings nicht nur die Beitragshöhe entscheidendes Kriterium sein. Eine Reduktion der Kosten zu Lasten der Leistungen ist selten ratsam.

Wichtig ist es also, immer das Preis-Leistungs-Verhältnis im Blick zu behalten und dies als Maßstab für einen Versicherungswechsel zu nehmen.

Natürlich sind Sie beim Versicherungswechsel an Fristen gebunden. Oftmals haben Sie als Versicherungsnehmer aber auch Rechte, die einen Vertragsausstieg erleichtern.

Wir sagen Ihnen hier, welche Kündigungsfristen bei der Betriebshaftpflichtversicherung üblich sind, welche außerordentlichen Kündigungsrechte es gibt und wann ein Widerruf oder Rücktritt in Frage kommt.

Versicherungsdauer und ordentliche Kündigung

Ganz grundsätzlich gilt: Im Versicherungsschein wird festgehalten, für welchen Zeitraum der Vertrag Gültigkeit haben soll. Wenn die Versicherungszeit weniger als ein Jahr beträgt, ist ggf. auf eine Kündigung zu verzichten und der Vertrag endet zum vereinbarten Datum (beachten Sie hierzu unbedingt die Bestimmungen im Vertrag).

Bei Jahrespolicen verlängert sich Ihr Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn Sie nicht mindestens drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres kündigen. Mehrjahresverträge sind immer zum Ende des dritten Jahres und zum Ende jedes weiteren folgenden Versicherungsjahres kündbar.

Diese sind oft günstiger, Ihnen bleibt dabei aber auch länger die Möglichkeit eines Wechsels verwehrt. Kürzere Verträge sind flexibler. Eine ordentliche Kündigung ist immer schriftlich mitzuteilen. Das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens beim Versicherer entscheidet, ob sie fristgerecht eingereicht wurde oder nicht.

Außerordentliches Kündigungsrecht

Nach einer Beitragserhöhung, die keine Anpassung der Versicherungsleistungen zur Folge hat, kann die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Die Versicherer halten im Versicherungsvertrag fest, innerhalb welchen Zeitraums nach Zustellung der Beitragserhöhung die Kündigung zu erfolgen hat und ob die Beitragserhöhung einen bestimmten Umfang haben muss, um eine außerordentliche Kündigungsfrist zu rechtfertigen.

Eine Erhöhung der Versicherungssteuer hingegen begründet niemals ein solches Kündigungsrecht! Hat der Versicherer gerade einen Schaden reguliert oder eine Kostenübernahme abgelehnt, besteht auch ein außerordentliches Kündigungsrecht für beide Seiten.

Im Falle einer Betriebsaufgabe des Versicherungsnehmers erlischt der Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Diese muss dem Versicherer natürlich mitgeteilt werden, um zur Vertragsbeendigung führen zu können.

Betriebshaftpflichtversicherung: Widerruf und Rücktritt

Normalerweise besteht ein Widerrufsrecht für Versicherungsverträge  für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Abschluss des  Versicherungsvertrages. Allerdings erlischt dieses, wenn schon eine Beitragszahlung erfolgt ist. Bei sofortigem Versicherungsbeginn kann ein Widerruf ausgeschlossen sein.

Dann gibt es in der Regel aber noch das Rücktrittsrecht. Bei einigen Versicherungsgesellschaften gilt das Widerrufsrecht auch bei sofortigem Versicherungsschutz; die bereits versicherten Tage werden natürlich im Falle eines Widerrufs in Rechnung gestellt. Genaue Bestimmungen zur Berechnung der Beiträge in einem solchen Fall finden Sie im Versicherungsvertrag.

Der Widerruf kann immer ohne Angaben von Gründen erfolgen, muss aber  in Schriftform vorliegen. Sofern Sie nicht oder nicht umfassend  über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu ein Jahr nach Vertragsschluss verlängern.

Wenn Sie innerhalb dieser Frist einen Widerspruch einlegen, können Sie vom Widerrufsrecht auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist Gebrauch machen. Der Versicherer hat ebenfalls ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Von diesem kann er im Falle falscher Angaben seitens des Versicherungsnehmers Gebrauch machen.