Pflegeversicherung Steuer

Sind die Pflegeversicherungsbeiträge von der Steuer absetzbar?

Dies ist prinzipiell möglich. Die Kosten für die Versicherung können als „allgemeine Vorsorgeaufwendungen“ geltend gemacht werden. De facto werden sie jedoch oft nicht angerechnet, da die Freibeträge für Vorsorgeaufwendungen meist bereits durch die allgemeinen Sozialversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind.

Wird die Rente aus der Pflegerentenversicherung besteuert?

Ob besteuert wird oder nicht, hängt vor allem davon ab, welches Rentenmodell man gewählt hat. Manche Pflegerentenversicherungen zahlen die Rente nämlich nicht nur im Pflegefall aus, sondern bieten die Zusatzversicherung grundsätzlich als Ansparmodell.

Ab einem bestimmten Alter wird dem Versicherten dann eine monatliche Rente ausgezahlt; falls der Rentner pflegebedürftig wird, erhält er zusätzliche Summen. Die „normale“ monatliche Rente muss versteuert werden. Wird jedoch eine Pflegerente abgeschlossen, die der Versicherer ausschließlich im Pflegefall zahlt, erfolgt die Auszahlung steuerfrei.

Können Pflegekosten von der Steuer abgesetzt werden?

Grundsätzlich ja. Es dürfen jedoch nur Kosten geltend gemacht werden, die noch nicht anderweitig, z.B. von der Pflegekasse, erstattet worden sind. Wird der Gepflegte in sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen unterstützt, können z.B. für eine Haushaltshilfe 20 Prozent der Kosten erstattet werden; maximal 4.000 Euro an Erstattung sind möglich.

Alternativ können die Aufwendungen in der Steuererklärung auch als außergewöhnliche Belastungen deklariert werden: Darunter fallen z.B. Kosten für einen Platz im Pflegeheim. Für außergewöhnliche Belastungen sind ebenfalls maximal 4.000 Euro absetzbar. Ausbezahltes Pflegegeld wird nicht auf den Betrag angerechnet; allerdings veranschlagt das Finanzamt je nach persönlicher Situation einen Eigenanteil von ein bis sieben Prozent des Einkommens.

Um die entstandenen Kosten nachzuweisen, sollten möglichst alle Belege für Aufwendungen gesammelt werden; sie werden jedoch nur dann vom Finanzamt berücksichtigt, wenn ersichtlich ist, dass die Aufwendungen unbedingt notwendig waren. Reicht der zu Pflegende keine Kostennachweise ein, wird ein Pauschbetrag von 924 Euro berücksichtigt. Neben dem Pflegebedürftigen können auch die pflegenden Angehörigen Aufwendungen geltend machen: Dazu muss jedoch die Hilflosigkeit des zu Pflegenden nachgewiesen werden. Sofern sich mehrere Personen die Pflege teilen, müssen sie den Betrag unter sich aufteilen.

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