Riester Förderung
Wer hat Zugang zur Riester Förderung?
Die Riester Rente ist enach wie vor ein beliebtes Altersvorsorgeprodukt. Zu Recht, denn der Staat unterstützt Sie tatkräftig auf dem Weg zur privaten Altersvorsorge.
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Grundsätzlich ist für die Riester Förderung, also für den Erhalt der sogenannten Riester Zulage, Voraussetzung, dass Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II sind ebenfalls förderbar, ebenso wie nicht erwerbstätige Ehepartner von geförderten Personen. Auch Soldaten, Beamte, Azubis und Personen im Freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst haben einen Anspruch auf Zulagen.
Keinen Anspruch haben Schüler, Studenten, Empfänger von Bürgergeld, Nichterwerbstätige und Selbständige, wenn sie nicht in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind.
Die deutsche Staatsbürgerschaft hingegen ist keine Voraussetzung für den Zulagenanspruch, in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu sein, reicht aus.
Das heißt aber auch, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland sein muss. Bei einem Verzug ins Ausland kann der Riester-Vertrag beitragsfrei gestellt werden, bis dahin erhaltene Zulagen gehen dann nicht verloren.
Wie hoch ist die Riester Förderung?
Die jährliche Grundzulage beträgt je Riester-Sparer 154 Euro. Kinder des Sparers werden mit einer Kinderzulage zusätzlich gefördert. Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden beträgt die Riester Zulage 185 Euro, für alle Kinder, die ab dem 01.01.2008 geboren wurden, 300 Euro im Jahr.
Wer hat einen Anspruch auf die Riester Zulage?
Die Riester Rente ist als Ergänzung zur gesetzlichen Rente vorgesehen und richtet sich daher hauptsächlich an Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Einige zusätzliche Personengruppen dürfen sich die staatlichen Riester Zulagen ebenfalls sichern.
Zulagenberechtigte Personenkreise sind:
- Arbeitnehmer
- Beamte
- Erziehende in Elternzeit
- Ehepartner eines Riester-Sparers
- Erwerbsunfähige
- Pflegende Angehörige
- Empfänger von Arbeitslosengeld I und II
Auch Selbstständige, die sich pflichtversichert haben gehören dazu, z.B. Journalisten.
Diese Begrenzung schließt folgende Personengruppen automatisch aus: Hausfrauen und -männer außerhalb der Elternzeit, Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte und nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
Ebenfalls nicht förderberechtigt sind geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird, Rentner bei Erhalt der Altersvollrente, Studenten, Sozialhilfeempfänger und Bezieher von Sozialgeld.
Bis auf die Gruppe der Rentner könnten aber auch alle genannten ausgeschlossenen Gruppen über einen förderberechtigten Ehepartner trotzdem Riester Zulagen erhalten. Auch dann, wenn sie keine 4 Prozent ihres Einkommens in einen Riester-Vertrag einzahlen. Unabhängig von ihrem Einkommen muss diese Personengruppe nur den Sockelbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen, um die Riester Zulagen gutgeschrieben zu bekommen.
Erhält jeder Riester-Sparer die volle Riester Förderung?
Der Anspruch auf die Riester Förderung ist nicht nur an den förderfähigen Personenkreis, sondern auch an weitere Bedingungen geknüpft, denn der Staat will nur diejenigen Sparer fördern, die im Alter auch tatsächlich eine nennenswerte Altersvorsorge durch die Riester Rente erwarten dürfen.
Daher gilt: Der Mindestbeitrag, der in den Riester-Vertrag eingezahlt werden muss, um die volle Riester Zulage zu erhalten, beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Vorjahres-Bruttoeinkommen, aber maximal 2.100 Euro.
Zu diesen 4 Prozent gehören allerdings auch die Zulagen, d.h. je höher Ihr Zulagenanspruch ist, desto weniger Eigenleistung müssen Sie erbringen. Für mitversicherte Ehepartner reicht die Einzahlung des sogenannten Sockelbetrags von 60 Euro. Dieser Sockelbetrag ist zugleich auch der Mindesteinzahlungsbetrag, unabhängig vom Vorjahresverdienst. Werden diese Mindestleistungen nicht erbracht, so sinkt die Förderung und Sie erhalten nur anteilige, gekürzte Zulagen. Der Anspruch wird dann prozentual errechnet, mit dem selben Anteil wie ihre Eigenleistung zum Mindestbeitrag steht.
Ist der Prozentanteil des überwiesenen Vorjahreseinkommens niedriger als 4 Prozent, so werden die Zulagen dementsprechend nur anteilig berechnet. Bei einem eingezahlten Betrag von 2 Prozent des Einkommens werden auch nur 50 Prozent der vollen Riester Förderung durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) vergeben. Das Gleiche gilt in diesem Falle auch für eventuelle Kinderzulagen in diesem Fall.
Eine Ausnahme stellen Gutverdiener dar, die weniger als 4 Prozent einzahlen, da der Höchstbetrag für die Förderung inklusive Riester Zulagen bei 2.100 Euro pro Jahr liegt.
Riester Förderung Beispiel: Eine Familie mit drei Kindern
Der Modellfall einer Familie mit drei Kindern veranschaulicht die tatsächliche Höhe der Riester Förderung. Eines der drei Kinder kam vor 2008 zur Welt, die anderen beiden nach 2008. Der Vater ist Alleinverdiener; sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen beläuft sich auf 42.000 Euro im Jahr.
Beide Ehepartner möchten einem Riester-Vertrag. Während der Vater einen Betrag von 1.680 Euro in seinem Vertrag investieren muss, muss die Mutter der Familie lediglich den Sockelbeitrag von 60 Euro für den Vertrag aufwenden. Die Grundlage beträgt jeweils 154 Euro pro Jahr, die Kinderzulage in Höhe von insgesamt 785 Euro dürfen sich die Eltern allerdings nur einmal anrechnen lassen.
Um beide Verträge zu finanzieren, müssen sie einem Gesamtbetrag von 1.740 Euro aufbringen. Da sie zusammen 1.093 Euro an Zulagen erhalten, benötigen sie lediglich einen Betrag von 647 Euro, den Sie aus eigener Tasche zuzahlen müssen. Aus dieser Summe ergeben sich monatlich nur 54 Euro an Eigenfinanzierung, so dass die jährliche Sparsumme in diesem Fall folglich zu 60 Prozent aus Zulagen finanziert wird.
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