Checkliste Zahnzusatzversicherung

Zahnzusatzleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer ein gutes Gebiss hat, benötigt keine Zahnzusatzversicherung – könnte man meinen. Doch auch schöne Zähne können vergänglich sein und müssen vielleicht irgendwann ersetzt werden. Auf die gesetzliche Krankenversicherung ist dann nur eingeschränkt Verlass. Versicherte erhalten zwar einen befundbezogenen Festkostenzuschuss in Höhe von derzeit 50 bis 65 Prozent zum Zahnersatz; der Zuschuss orientiert sich jedoch stets an der finanziell günstigsten Lösung – und günstig ist eben nicht immer gleich schön.

Zahnersatz
Zahnersatz: Schöne Zähne haben Ihren Preis.

Eine Vollkrone wird z.B. mit bis zu 222 Euro bezuschusst, die Keramikverblendung dafür gibt es jedoch nur, wenn es sich um einen Zahn im vorderen Bereich des Gebisses handelt, der beim Sprechen oder Lächeln sichtbar ist.

Lässt sich der Patient einen Backenzahn verblenden oder bevorzugt er einen hochwertigeren Zahnersatz, muss er den Löwenanteil der Zahnarztrechnung höchstwahr-scheinlich selbst tragen. Das ist bei Zahnimplantaten immer der Fall.

Eine (teilweise) Kostenübernahme ist im Katalog der gesetzlichen Kassenleistungen eigentlich nicht vorgesehen und wird nur bei medizinischer Indikation nach positiver Begutachtung gewährt. Seit 2005 besteht aber die Möglichkeit, den Festzuschuss, den die Krankenkassen bei entsprechendem Befund für Zahnersatz gewähren, auch für ein Implantat zu verwenden. Das Anfertigen und Einsetzen eines Implantates kann allerdings mehrere Tausend Euro kosten, wobei der Zuschuss je nach Befund immer gleich bleibt, also letztlich nur einen sehr geringen Anteil an den Gesamtkosten ausmacht.

Teure kieferorthopädische Behandlungen, wie sie häufig bei Kindern anfallen, übernimmt die gesetzliche Versicherung in der Regel, wenn es um eine Zahnspange geht, die eine starke Fehlstellung der Zähne korrigieren soll. Korrekturen leichterer Fehlstellungen oder bestimmte Extras bei Zahnspangen müssen jedoch privat bezahlt werden.

Selbst bei kleineren Zahnschäden zahlt die Krankenkasse aber nicht unbedingt alles. Während die umstrittenen Amalgamfüllungen, die etwa 30 Euro kosten, ganz von der Krankenkasse übernommen werden, werden Kunststofffüllungen außerhalb des sichtbaren Bereichs nur in der Höhe bezuschusst, die auch eine Amalgamfüllung gekostet hätte. Inlays zahlt die Kasse überhaupt nicht. Sie werden nur in seltenen Ausnahmefällen anteilig von der Kasse getragen, und auch dann wird lediglich der Betrag gezahlt, den eine Amalgamfüllung gekostet hätte. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. dann vor, wenn der Patient eine Allergie nachweisen kann, die eine Amalgam- oder Kunststofffüllung ausschließt.

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Weitere Fragen zu Zahnzusatzversicherung:

Was kostet eine Zahnzusatzversicherung?

Die Kosten für eine Zahnzusatzversicherung hängen in erster Linie von Eintrittsalter und Gesundheitszustand der versicherten Person ab. Da die sich Zahnsubstanz mit den Jahren eher verschlechtert, erhöht sich automatisch auch der Beitrag älterer Neuversicherter.

Abgesehen von diesen beiden Faktoren ist die Vielfalt der angebotenen Tarife und deren Leistungen groß. Wer mehr Leistung versichern möchte, zahlt auch mehr. Nach Erhebungen der Stiftung Warentest im Mai 2012 sind Tarife, die im Test die Note „sehr gut“ erhielten, für 43jährige Frauen und Männer bereits für weniger als 20 Euro im Monat erhältlich. Dabei wird sogar ein Teil des Monatsbeitrages für den Aufbau von Altersrückstellungen verwendet, so dass die Beiträge nicht mit zunehmendem Alter steigen – sie können dann nur infolge von Fehlkalkulationen des Versicherers erhöht werden.

Diese Verträge sind nach Art der Lebensversicherung angelegt. Andere Verträge, die nach Art der Schadensversicherung kalkuliert werden, sehen mit zunehmendem Alter steigende Beiträge vor, was sich ebenfalls auf die Kosten der Zahnzusatzversicherung auswirkt.

Welche Kosten übernimmt die Zahnzusatzversicherung?

Die Zahnzusatzversicherungen leisten unterschiedlich. Normalerweise werden in variierendem Umfang Zahnersatzleistungen und Zahnbehandlungsleistungen erstattet; auch die Höhe der Erstattungen ist dabei unterschiedlich. Manchmal sind kieferorthopädische Leistungen in den Vertrag eingeschlossen, solange dieser im Vorschulalter des Kindes abgeschlossen wird. Dann sind nämlich noch keine Zahnfehlstellungen erkennbar. Wird der Vertrag erst abgeschlossen, wenn sich bereits abzeichnet, dass das Kind zum Kieferorthopäden muss, leisten die Tarife aber nicht.

Ebenfalls zu nennen sind prophylaktische Leistungen wie eine professionelle Zahnreinigung, die um 100 Euro kostet und die von der Krankenkasse nicht bezahlt, von vielen Zahnzusatzversicherungen jedoch zumindest bezuschusst wird. Manche Tarife beinhalten auch Paradontosebehandlungen, die von der Kasse erst in akuten Fällen übernommen werden.

Die Bedingungen der einzelnen Versicherer sollte man allerdings gründlich prüfen. Nicht alle beteiligen sich auch an allen Kosten; einige Versicherer schließen bestimmte Leistungen oder Teilleistungen aus oder setzen Höchstsummen für Inlays und Implantate fest. Auch hinsichtlich der Erstattungsgrundlage sollten Versicherungswillige kritisch sein. Wenn die Versicherung eine Erstattung von 100 Prozent verspricht, ist möglicherweise nur der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse gemeint, den die private Versicherung noch einmal drauflegt, und nicht die ganze Rechnung. Gerade bei hohen Summen, wie sie z.B. bei Kronen oder Implantaten möglich sind, bleiben die Kosten dann zum allergrößten Teil am Versicherten selbst hängen.

Wer kann eine Zahnzusatzversicherung abschließen?

Zum Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist in aller Regel die Beantwortung von Gesundheitsfragen notwendig. Besteht der Bewerber diese Gesundheitsprüfung nicht, erhält er keinen Versicherungsschutz. Hinsichtlich der Gesundheitsfragen gilt: Sie müssen ehrlich beantwortet werden – ansonsten kann der Versicherer im Ernstfall vom Vertrag zurücktreten und muss nicht leisten. Je nach Anbieter können die Gesundheitsfragen durchaus unterschiedlich ausfallen, denn nicht jeder fragt nach allem.

Für Bewerber mit schlechten Zähnen ist es natürlich von Vorteil, möglichst wenige bzw. wenig detaillierte Fragen beantworten zu müssen. Tarife, die in der Gesundheitsprüfung nach einem zahnärztlichen Zeugnis fragen, sollten Patienten mit fehlerhaftem Gebiss meiden, da das Zeugnis meist mehr über den Zustand von (schlechten) Zähnen verrät als der Bewerber es bei der bloßen Beantwortung der Gesundheitsfragen getan hätte.

Auch die Reaktion des Versicherers auf bereits bestehende Zahnschäden kann sehr verschieden sein: Manche Versicherer weigern sich rundheraus, Patienten mit fehlenden Zähnen überhaupt anzunehmen. Bei anderen Anbietern hingegen führen sie nicht automatisch zum Ausschluss des Bewerbers. Der Ersatz eines fehlenden Zahns bzw. mehrerer fehlender Zähne darf dann jedoch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder notwendig noch in Planung sein – sie können also mitversichert werden, sofern der Zahnarzt noch nicht in der Patientenakte vermerkt hat, dass sie ersetzt werden müssen.

Die Versicherung wird jedoch mindestens einen Risikozuschlag erheben. Zuschläge werden meist auch erhoben, wenn der Kunde bereits ersetzte Zähne hat. Die Zuschläge kann der potentielle Kunde je nach Bedarf und Angebot annehmen; Leistungsausschlüsse sollte er nach Möglichkeit vermeiden.

Abgesehen vom Gesundheitszustand der Zähne ist bei einigen Tarifen auch das Eintrittsalter des Versicherungswilligen ausschlaggebend: Sie nehmen Bewerber nur bis zu einem bestimmten Höchstalter an.

Wartezeiten und Kündigung

Bei neu abgeschlossenen Zahnzusatzversicherungen gelten üblicherweise Wartezeiten von drei bis acht Monaten, bis der Versicherungsschutz greift. Eine dreimonatige Wartezeit wird bei Zahnbehandlungen und prophylaktischen Maßnahmen erhoben; die achtmonatige Wartezeit bezieht sich hingegen auf Zahnersatz und – falls im Vertrag eingeschlossen – kieferortopädische Behandlungen. Manche Verträge sehen gar keine Wartezeiten vor; in diesen Fällen werden aber auch keine oder nur sehr geringe Leistungen für Behandlungen erbracht, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits anstanden. 

Zudem sind die Leistungen des jeweiligen Tarifs in den ersten Jahren des Vertrags mitunter nur eingeschränkt abrufbar. Der Versicherer erbringt die versicherten Leistungen dann nicht in vollem Umfang, da es eine Summenbegrenzung gibt. Mit derartigen Maßnahmen versuchen die Versicherer zu verhindern, dass Versicherte sich gegen eine geringe Prämie ein schlechtes Gebiss sanieren lassen und die Versicherung somit ausnutzen.

Auf dem Markt gibt es höchst unterschiedliche Tarife. Ist der Versicherte mit seinem Tarif nicht zufrieden, sollte er nicht gleich einen Wechsel des Versicherungsunternehmens in Betracht ziehen, sondern zunächst andere Tarife bei seinem alten Anbieter überprüfen. Damit erspart er sich neue Wartezeiten und eine erneute Gesundheitsprüfung. Umfasst ein anderer Tarif dieselben Leistungen, werden in der Regel auch keine Risikozuschläge erhoben.

Möchte der Kunde dennoch zu einem neuen Versicherer wechseln, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres (alternativ: Des Versicherungsjahres). Es gibt jedoch oft eine Mindestversicherungszeit, die nur durch Sonderkündigungsrecht (z.B. bei Beitragserhöhung) umgangen werden kann. Bezieht man sich bei der Kündigung auf das Sonderkündigungsrecht, muss dies in dem entsprechenden Schreiben explizit erwähnt werden. Vor der Kündigung sollte man sich allerdings ganz sicher sein, dass der neue Versicherungsschutz auch wirklich angeboten wird. Deshalb ist es wichtig, den neuen Vertrag noch vor der Kündigung anzufordern, so dass der Kunde nahtlos vom alten in den neuen Vertrag überwechseln kann.

Vorsicht: Nicht alle Versicherer akzeptieren die Kündigung auch per Fax oder E-Mail! Näheres dazu steht in den Versicherungsbedingungen; um auf der sicheren Seite zu sein, ist es jedoch am besten, die Kündigung in schriftlicher Form per Einschreiben einzureichen. Nach dem Wechsel zu einem neuen Versicherer besteht wiederum eine Wartefrist von drei bis acht Monaten sowie eine eventuelle Summenbegrenzung.

Im Übrigen hat auch der Versicherer das Recht zur Kündigung des Vertrages: Die ist z.B. dann der Fall, wenn der Versicherte bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen nachweislich falsche Angaben gemacht hat.

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