Notar Selbständigkeit

Selbständig werden als Notar

Da der Notarberuf eine enorme Verantwortung mit sich bringt und viel Sorgfalt erfordert, sind die Zugangsvoraussetzungen rigide. Erfahren Sie hier, wie man als Notar selbständig wird und was dabei zu beachten ist.

Notar Selbständigkeit

Wer sich schon im Jura-Studium dazu entscheidet, später Notar zu werden, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass das sogenannte „Bedürfnisprinzip“ ihm einen Strich durch die Rechnung machen könnte. Hiernach sind nur so viele Notare zu bestellen, wie gebraucht werden, um in den  Ländern eine flächendeckende Betreuung der Menschen zu gewährleisten.

Das heißt, sind gerade keine Notarstellen frei, dann müssen Sie sich nach einer anderen Tätigkeit umsehen. Das sollte nicht allzu schwer sein, denn als Notar müssen Sie eine umfangreiche Ausbildung mitbringen, die sich sicher auch in anderen Bereichen fruchtbar machen lässt. In einigen Bundesländern ist auch eine Bestellung von Anwaltsnotaren möglich, die neben der Arbeit als Anwalt auch als Notar tätig werden dürfen.

Dies ist möglich in Niedersachsen, Berlin, Bremen, Hessen, Schleswig-Holstein und in Teilen von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg. In den anderen Bundesländern ist allerdings nur das Nurnotariat zugelassen, bei dem neben der notariellen Tätigkeit keine andere Tätigkeit (außer ggf. eine Dozententätigkeiten o.ä.) erlaubt ist. Welche Ausbildung und Qualifikation man als Notar mitbringen und was man als selbständiger Notar rechtlich beachten muss, lesen Sie hier.

Notar Selbständigkeit: Ausbildung und Bestellung

Die Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit als selbständiger Notar ist ein Studium der Rechtswissenschaften; sowohl das erste als auch das zweite Staatsexamen müssen erfolgreich absolviert worden sein. Daran schließt sich zwingend ein dreijähriger Dienst als Notarassessor an. In diesem Vorbereitungsdienst assistieren Sie verschiedenen Notaren und lernen dabei alles, was in der Praxis relevant ist. Als Notarassessor steht man in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Nach der Zeit als Assessor können Sie sich auf freie Notarstellen bewerben und damit ein eigenes Notariat begründen, womit wiederum die Bestellung oder Ernennung zum Notar verbunden ist. Um als Anwaltsnotar zugelassen zu werden ist das erfolgreiche Ablegen der Notarfachprüfung erforderlich. Damit müssen Rechtsanwälte ausreichende Kenntnisse für die Notariatstätigkeit nachweisen. Zudem ist eine mindestens 5-jährige Tätigkeit im Beruf des Anwalts und mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit in dem Amtsbereich, in dem er als Notar arbeiten will, Voraussetzung.

Die Landesjustizbehörde ist für die Bestellung zum Notar zuständig. Dafür ist neben der fachlichen auch die persönliche Eignung nachzuweisen. Hierzu sind Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Redlichkeit und Lauterkeit bei der bestellenden Behörde nachzuweisen. Dies kann unter anderem durch den Nachweis von Vorstrafenfreiheit und geordneter finanzieller Verhältnisse geschehen. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht mehr erstmals zum Notar bestellt werden.

Notar im eigenen Notariat: Amtssitz und Auswahlverfahren

Wo ein Notar seinen Amtssitz hat, kann er nicht selbst entscheiden, vielmehr bewirbt er sich auf frei werdende Stellen. Mit der Übernahme einer Stelle ist die Ernennung zum Notar auf Lebenszeit verbunden. Bei der Vergabe der Stellen gelten genaue Regelungen. Die Amtssitzverlegung eines bereits bestellten Notars (sofern im selben Bundesland) geht der Ernennung eines Notarassessors in der Regel vor. Bei mehreren Notarassessoren wird in der Regel der bevorzugt ernannt, der zu einem früheren Einstellungsjahrgang gehört. Bei gleichem Einstellungsjahrgang entscheidet die Note im zweiten Staatsexamen. Die Regelungen zum Auswahlverfahren können in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich aussehen.

Selbständigkeit Notariat: Gewerbeanmeldung und Behördengänge

Ein Gewerbe muss nicht angemeldet werden, denn die notarielle Tätigkeit ist ausdrücklich keine gewerbliche Tätigkeit. Eine Gewerbesteuerpflicht entfällt also. Notare sind Freiberufler und müssen als solche die Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nur dem Finanzamt anzeigen. Notare sind außerdem Pflichtmitglied in der Notarkammer und im jeweiligen Versorgungswerk der Notare. Die Notarkammern bieten den Notaren Fortbildungen  und Lehrveranstaltungen an, sie vermitteln bei Uneinigkeit zwischen zwei Notaren oder zwischen einem Notar und einer anderen Stelle und sie achten darauf, dass das Berufsrecht eingehalten wird.

Das Versorgungswerk hingegen sichert die Altersversorgung von Notaren. Über das Versorgungswerk steht Notaren also eine Altersrente zu und im Falle einer Berufsunfähigkeit wird eine BU-Rente gewährt. Verstirbt der Notar stehen dem hinterbliebenen Ehegatten eine Witwenrente und minderjährigen Kindern eine Waisenrente zu. Von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht können sich Notare daher auf Antrag befreien lassen.

Wichtige Versicherungen für Notare

Welche Versicherungen benötigt ein Notar?

Notarversicherung

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Berufsunfähigkeitsversicherung Notar

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Rechtsschutzversicherung

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

D&O Versicherung

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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Notarversicherung ist Pflicht

In der Bundesnotarordnung ist geregelt, dass Notare eine Berufshaftpflichtversicherung für Notare abschließen müssen, ansonsten werden sie nicht zum Notar bestellt.

Es handelt sich hierbei um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, weil Notare durch fehlerhafte oder unzureichende Beratung und Mängel in der Vertragsgestaltung in der Regel Vermögensschäden verursachen.