Krankenzusatzversicherung Kündigung

Kündigung der Krankenzusatzversicherung

Sie haben gerade eine Krankenzusatzversicherung abgeschlossen und stellen fest, dass ein anderer Anbieter bessere Konditionen hat, oder aber Sie können oder wollen sich den Versicherungsschutz nicht mehr leisten – Gründe für eine Kündigung gibt es viele. Wir sagen Ihnen, was Sie beim Kündigen einer Krankenzusatzversicherung beachten müssen.

Krankenzusatzversicherung Kündigung

Wenn Sie Versicherungen kündigen wollen, gibt es dabei verschiedene Fristen zu beachten. Im Falle der Krankenzusatzversicherung sei gesagt, dass man eine Kündigung ohne anderweitigen Versicherungsschutz doppelt überdenken sollte, denn hier geht es um die richtige Versorgung im Krankheitsfall.

Ohne Krankenzusatzversicherung, nur mit der gesetzlichen Krankenversicherung, steht man schnell im Regen, wenn zum Beispiel teure Zahnbehandlungen zu machen sind, oder eine längere Erkrankung zu einer wochen- und monatelangen Arbeitsunfähigkeit führt.

Aus welchen Gründen Sie sich auch immer für die Kündigung Ihrer Krankenzusatzversicherung oder deren Widerruf entschieden haben, wir sagen Ihnen im Folgenden, welche Möglichkeiten Sie zum Beenden des Vertrags haben, welche Fristen dabei einzuhalten sind und was Sie beim Wechsel der Krankenzusatzversicherung beachten müssen.

Ordentliche Kündigung der Krankenzusatzversicherung

Ihre Krankenzusatzversicherung läuft schon eine Weile, passt aber nicht mehr zu Ihren Bedürfnissen? Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung ist immer zum Ende des Versicherungsjahrs mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Das Versicherungsjahr kann dabei vom Versicherer auf das Kalenderjahr festgelegt werden, unabhängig davon, wann der Versicherungsbeginn war, oder das Versicherungsjahr beginnt ab dem Monat zu laufen, in dem Sie die Krankenzusatzversicherung abgeschlossen haben. Das ist in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Anbieters geregelt und kann bei diesem erfragt werden, sollten Ihnen die Bedingungen nicht mehr vorliegen. Das heißt also: Ist das Versicherungsjahr gleich dem Kalenderjahr, müssen Sie die Versicherung immer bis spätestens 30.09. kündigen, mit Wirkung zum 31.12. (3 Monate Kündigungsfrist!).

Fallen Versicherungs- und Kalenderjahr nicht zusammen und Sie haben die Versicherung zum 01.04. abgeschlossen, so müssen Sie bis spätestens 31.12. kündigen. Die Versicherung läuft dann am 31.03. ab. Bei Krankenzusatzversicherungen ist eine Mindestvertragslaufzeit die Regel, d.h. Sie können innerhalb eines Zeitraums von ein bis drei Jahren (je nach Anbieter) gar nicht kündigen, außer es tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft oder ein Widerruf bzw. Widerspruch möglich. Mehr Informationen dazu, finden Sie im Folgenden.

Außerordentliche Kündigung der Krankenzusatzversicherung

Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei allen Versicherungsverträgen, auch bei solchen mit Mindestvertragslaufzeit, wenn eine Beitragserhöhung vom Versicherer angekündigt wird, oder eine Verminderung der Leistungen.

Ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung haben Sie in der Regel einen Monat Zeit (bei einzelnen Anbietern auch zwei Monate), um den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Ebenso besteht ein Sonderkündigungsrecht im Schadensfall.

Von diesem können Sie ebenso Gebrauch machen, wie der Versicherer. Dazu müssen Sie dem Versicherer spätestens einen Monat nach endgültiger Ablehnung oder nach Anerkennung der Leistungspflicht im Schadensfall mitteilen, dass Sie die Versicherung kündigen möchten. In diesem Fall können Sie selbst entscheiden, ob die Kündigung der Krankenzusatzversicherung sofort wirksam werden soll, oder zu einem später Zeitpunkt. Spätestens endet der Versicherungsschutz der Krankenzusatzversicherung dann zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Das gibt Ihnen die Möglichkeit sich vorher einen neuen Versicherer zu suchen.

Ist es der Versicherer, der die Kündigung ausspricht, dann sollten Sie mit ihm darüber reden, ob eine Kündigungsumkehr möglich ist. Das bedeutet, dass er die Kündigung zurücknimmt und Sie den Vertrag kündigen. Das hat Vorteile bei der Suche eines neuen Versicherers, denn diese lehnen Kunden häufig ab, wenn sie vom vorangehenden Versicherer gekündigt wurden.

Widerruf der Krankenzusatzversicherung

Es besteht ein gesetzliches Widerspruchsrecht nach §8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Darin ist geregelt, dass Sie als Versicherungsnehmer einen Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Zustellung des Versicherungsscheins und der Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen widerrufen können.

Hat der Versicherer Sie nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert, kann sich diese Frist auf bis zu ein Jahr ausdehnen. Der Versicherer muss Ihnen den Teil der Prämie, der auf den Zeitraum nach Eingang des Widerrufs entfällt, erstatten. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Widerrufs passieren (§9VVG). Bei Verträgen die eine Laufzeit bis zu einem Monat haben und bei Verträgen mit sofortigem Versicherungsschutz gilt das Widerrufsrecht nicht.

Bei online abgeschlossenen Verträgen wird das Widerrufsrecht häufig für einen Zeitraum von 4 Wochen eingeräumt, eine vertrauensbildende Maßnahme, die dem Kunden die Scheu vor Online-Anträgen nehmen soll. Sollten Sie Ihren Vertrag also im Internet abgeschlossen haben, lohnt es sich einen Blick in die Widerrufsbelehrung zu werfen.

Krankenzusatzversicherung: Wechsel des Versicherers und Formales

Wenn Sie Ihre Krankenzusatzversicherung kündigen wollen, weil Sie einen Versicherer mit besseren Konditionen gefunden haben, dann sollten Sie darauf achten, dass Sie vor Aussprechen einer Kündigung eine verbindliche Zusage des neuen Versicherers haben, dass dieser Sie auch aufnimmt. Sonst stehen Sie im schlechtesten Fall ohne Versicherungsschutz da.

Nachteil bei einem Wechsel der Krankenzusatzversicherung ist, dass in der Regel eine erneute Gesundheitsprüfung ansteht und die Wartezeit von vorne zu laufen beginnt. Bevor Sie also Wechseln, kann es sich auch lohnen mit dem derzeitigen Versicherer Rücksprache zu halten und nur mit der Kündigung zu drohen. Einige Anbieter reagieren dann mit Vergünstigungen. Die Kündigung ist immer in Schriftform einzulegen, der beste Weg ist ein Einschreiben mit Rückschein, so können Sie nachweisen, dass Sie den Vertrag fristgemäß gekündigt haben.

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