Hausratversicherung Schaden

Hausratversicherung: Was tun im Schadensfall?

Egal, ob Brandschaden, Überschwemmung durch Leitungswasser oder Hagelschaden: Die Hausratversicherung hilft, wenn Inventar beschädigt wurde. Doch was müssen Sie bei der Meldung des Schadens beachten?

Pflicht zur Schadenabwendung und -minderung

Hausratversicherung Schaden

Bei Schäden am Hausrat hilft eine Hausratversicherung: Sie zahlt, falls Hausrat durch Brand, Leitungswasser, Hagel oder Sturm zu Schaden kommt. Auch bei Einbruch, Raub oder Vandalismus springt die Versicherung ein. Damit der Schaden reguliert werden kann, müssen Versicherte allerdings ein paar Punkte beachten. 

Zu den Pflichten des Versicherungsnehmers gehört es, vor einem Schadensfall oder im Schadensfall Maßnahmen zur Abwendung bzw. Minderung des Schadens zu ergreifen.

Das heißt beispielsweise, im Falle eines Leitungswasserschadens den Haupthahn abzudrehen oder bei einem Brand die Feuerwehr zu rufen.

Entsteht bei der Ergreifung von Maßnahmen ein Sachschaden am Hausrat, ist das in der Regel versichert, solange die Maßnahmen erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers geschehen sind.

Ein Beispiel: In der Wohnung einer Frau bricht ein Brand aus. Sie wirft eine teure Decke auf das Feuer, um es zu ersticken. Es gelingt ihr, die Flammen zu löschen; die Hausratversicherung erstattet neben dem restlichen Schaden auch den Neuwert der Decke.

Drohen nach Schadenseintritt Folgeschäden, sollte man Maßnahmen zur Vermeidung dieser nach Möglichkeit mit der Versicherung abstimmen. Denn während es natürlich im Interesse von Versicherer und Versichertem liegt, eine Ausdehnung von Schäden zu verhindern, will sich der Versicherer vor Ort auch ein genaues Bild des Schadens machen können. Auf Reparaturen oder Renovierungsmaßnahmen im Alleingang sollte man daher verzichten.

Schaden schnell melden

Nach Eintritt des Schadens muss der Versicherte seiner Hausratversicherung den Schaden zeitnah melden. Was das genau heißt, geben viele Versicherer im Vertrag nicht an – dort ist z.B. von „unverzüglich“ die Rede.

Nach Expertenmeinung sollten Hausratschäden am besten spätestens einen Tag nach dem Schadensereignis gemeldet werden.

Ausnahmen können gelten, wenn der Versicherte aus zwingenden Gründen (z.B. Nervenzusammenbruch nach einem Raub) zunächst keine Meldung machen kann.

Die Meldung kann auch telefonisch oder online erfolgen; eine schriftliche Meldung muss jedoch in jedem Fall nachgereicht werden.

Einbruch, Vanadalismus uns Raub

Hausratschäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub müssen zusätzlich zur Schadensmeldung bei der Versicherung auch noch bei der Polizei angezeigt werden.

Dokumentation des Schadens

Nach der Schadensmeldung schickt der Versicherer dem Versicherten ein Formular zu, das der Kunde wahrheitsgemäß ausfüllen und zurücksenden muss. Außerdem wird etwa nach Einbrüchen oder Schäden durch Leitungswasser eine Liste der fehlenden oder beschädigten Gegenstände verlangt.

Auch die Polizei fordert bei entsprechender Meldung eine Liste gestohlener oder beschädigter Gegenstände. Die dort eingereichte Liste sollte der für den Versicherer entsprechen, da der Versicherer meist einen Abgleich mit der Polizei macht.

Falls der Verlust von oder Schaden an Gegenständen erst später entdeckt wird, kann dies nachgemeldet werden.

Bilddokumentation des Schadens

Grundsätzlich ist es außerdem ratsam, Schäden fotografisch oder per Videokamera festzuhalten. Gut ist es, wenn bereits vor Eintritt eines Schadens Bilder gemacht werden: So kann das Ausmaß des Schadens im Ernstfall besser nachgewiesen werden.

Auch Kaufbelege sollten aufgehoben werden.Während bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser oder Hagel/Sturm in aller Regel noch Reste vorhanden sind, die den Besitz von Hausrat anzeigen, sind die Wertgegenstände nach Einbruch oder Raub verschwunden.

Gerade für diesen Fall ist es wichtig, dass der Besitz belegt werden kann. Fotos und Quittungen sollten möglichst getrennt vom Hausrat aufbewahrt werden.

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