Altenpflege Selbständigkeit
Selbständig werden mit einem ambulanten Pflegedienst
Mit einem ambulanten Pflegedienst selbständig zu werden, erfordert einiges an Vorbereitungen und Wissen. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen zur Gründung eines ambulanten Pflegediensts zusammengestellt.
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Zahl der ambulanten Pflegedienstesteigt jährlich an. Kein Wunder, denn zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zuhause betreut. Die Zahl der Pflegebedürftigen steigt ebenfalls von Jahr zu Jahr.
Sich mit einem ambulanten Pflegedienst selbstständig zu machen, ist also nicht nur etwas für Idealisten, der Bedarf ist durchaus vorhanden. Trotzdem sollte man nicht unterschätzen, wie hoch das Arbeitspensum sein muss, um mit einem ambulanten Pflegedienst rentabel zu arbeiten.
Man braucht angestellte Pflegekräfte, die eine durchgehende Pflege gewährleisten können. Als Leiter eines ambulanten Pflegediensts muss man immer erreichbar sein, hat wenig Freizeit und muss großes Organisationsgeschick beweisen.
Wer sich das alles zutraut, für den kann der Schritt in die Selbstständigkeit genau das Richtige sein, denn Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit bieten einen großen Anreiz. Doch was muss man alles beantragen, bedenken und planen, um mit einem ambulanten Pflegedienst selbstständig werden zu können?
Altenpflege Selbständigkeit: Qualifikation und Zulassung
Es ist gesetzlich geregelt, dass ein ambulanter Pflegebetrieb unter der ständigen fachlichen Verantwortung einer Pflegefachkraft stehen muss. Zudem muss eine konstante und angemessene Pflege wechselnder Pflegebedürftiger im Einzugsbereich zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch an Wochenenden und Feiertagen, gewährleistet werden können.
Als Pflegefachkraft gilt, wer eine der folgenden Berufsbezeichnungen tragen darf: Krankenpfleger bzw. Krankenschwester, Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung oder Kinderkrankenpfleger bzw. Kinderkrankenschwester.
Werden überwiegend behinderte Menschen gepflegt, ist auch der Abschluss als Heilerziehungspfleger/in zugelassen. Innerhalb der letzten fünf Jahre muss dieser Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden sein, davon i.d.R. ein Jahr lang im ambulanten Bereich.
Die Regelungen der Bundesländer können hierzu unterschiedlich ausfallen. Zusätzlich muss der Nachweis einer mindestens 460-stündigen Weiterbildungsmaßnahme zur Pflegeleitung erbracht werden.
Die Pflegefachkraft kann der Existenzgründer selbst sein, oder ein Angestellter. Die Anstellung muss jedoch in Vollzeit erfolgen. Eine Einzelperson wird nicht als ambulanter Pflegedienst anerkannt, deshalb müssen neben der Pflegeleitung noch mindestens zwei weitere Pflegefachkräfte angestellt werden, deren Arbeitszeiten zusammen mindestens die einer Vollzeitkraft ergeben.
Damit wird auch die Vertretung im Krankheitsfall gewährleistet. Neben der fachlichen Eignung ist auch die gesundheitliche Eignung aller Pflegekräfte durch die Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, sowie die persönliche Eignung durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, vorgeschrieben.
Der Antrag auf Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes ist formlos an die Landesverbände der Pflegekassen zu stellen. Durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) werden die Arbeitsprozesse und -abläufe des Betriebs geprüft, um die Qualität der angebotenen Pflegeleistungen sicher zu stellen.
Altenpfleger im ambulanten Pflegedienst: Räumliche Anforderungen und Standort
Ein ambulanter Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume mit angemessener Ausstattung verfügen. Räume in einer Privatwohnung sind in der Regel nicht geeignet. Die Geschäftsräume sollten barrierefrei erreichbar sein, für die Pflegedienstleitung muss ein separater Raum zur Verfügung stehen. Von außen muss der ambulante Pflegedienst als solcher erkennbar sein.
Hierzu sind Schilder mit Namen, Öffnungszeiten und einer Telefonnummer anzubringen. Bevor man sich für einen Standort entscheidet, sollte geprüft werden, ob dieser im Einzugsbereich genügend potentielle „Kunden“ bietet.
Das ist besonders von der Altersstruktur und der zu erwartenden Altersentwicklung in der Region abhängig, aber auch von der Konkurrenz vor Ort. Der ambulante Pflegedienst sollte zentral gelegen sein, mit guter Verkehrsanbindung und Infrastruktur. Für die Pflegekräfte sollten zudem ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen.
Selbständigkeit Altenpflege: Gewerbeanmeldung und Behördengänge
Wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst eröffnen wollen, dann müssen Sie sich bei verschiedenen Behörden anmelden. Zum einen beim zuständigen Gesundheitsamt, zum anderen bei Gewerbe- und Finanzamt.
Der ambulante Pflegedienst ist in der Regel ein gewerbliches Unternehmen, das einer Gewerbeanmeldung bedarf. Davon wird das Finanzamt durch das Gewerbeamt automatisch in Kenntnis gesetzt. Sie sind allerdings innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet diese beim Finanzamt gesondert anzuzeigen.
Sollten Sie also nach der Gewerbeanmeldung innerhalb dieser Zeit nichts vom Finanzamt hören, gehen Sie selbst hin und nehmen Sie den Gewerbeschein mit. Daraufhin wird Ihnen eine Steuernummer erteilt, die Sie künftig auch auf Ihren Rechnungen ausweisen müssen.
Die Tätigkeit von ambulanten Pflegediensten ist gemäß § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, sofern mindestens 40 % der Kosten für die Pflegeleistungen von den gesetzlichen Trägern der Krankenversicherung getragen wurden.
Um die Leistungen mit der deutschen Sozialversicherung abrechnen zu können, muss eine IK-Nummer (Institutskennzeichen) beantragt werden. Außerdem ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu informieren. Die Pflegedienstleitung und alle Angestellten sind darüber unfallversichert.
Versicherungen für Altenpfleger
Als selbständiger Altenpfleger sind Sie in Ihrer Praxis, im Altenheim oder direkt beim Patienten den verschiedensten Risiken ausgesetzt. Um diese Risiken zu entschärfen, wurde die Berufshaftpflichtversicherung für Altenpfleger konzipiert. Weiter »
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