Betriebsausfallversicherung
Betriebsausfallversicherung Überblick
In welchen Fällen leistet eine Betriebsausfallversicherung und wann genau ist der Leistungszeitpunkt? Wir haben hier für Sie alle wichtigen Informationen zur Betriebsausfallversicherung zusammengestellt.
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Betriebsausfall-, Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherung – alles irgendwie ähnlich und doch nicht dasselbe.
Während die beiden Versicherungen Ertrags- und Betriebsunterbrechungsversicherung nur dann einspringen, wenn der Betrieb aufgrund von Sachschäden, die durch Brand, Blitzschlag, Hagel, Sturm, austretendes Leitungswasser oder ähnliches, stillsteht, leistet eine Betriebsausfallversicherung auch dann, wenn der Betrieb wegen des krankheits- oder unfallbedingten Ausfalls einer Person nicht weitergeführt werden kann.
Das ist sehr häufig bei Selbständigen und Freiberuflern sowie bei kleineren Handwerksbetrieben der Fall.
Hier ist häufig eine Person das Zentrum des Betriebes; eine Anwaltskanzlei ist ohne Anwalt ebenso wenig denkbar, wie eine Arztpraxis ohne Arzt, ein Handwerksbetrieb ohne Meister kann nicht über längere Zeit einfach von den Gesellen fortgeführt werden. Immer dann, wenn es zu einem ganzen oder teilweisen Betriebsausfall kommt, springt die Betriebsausfallversicherung ein.
In welchen Fällen leistet eine Betriebsausfallversicherung?
Was als Auslöser der Leistungspflicht des Versicherers gilt, legen Sie selbst fest. Sie können bei fast allen Anbietern wählen, ob Sie nur das Risiko absichern wollen, dass Sie selbst krankheits- oder unfallbedingt ausfallen, oder der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung vorübergehend geschlossen werden muss und das zu einem Betriebsausfall führt, oder ob auch Sachgefahren, die eine Betriebsunterbrechung begründen, in der Betriebsausfallversicherung enthalten sein sollen.
In der Regel muss der Betrieb nicht komplett stillstehen. Es reicht aus, wenn der Betriebsausfall je nach Anbieter zwischen 50 und 70 % des Betriebs betrifft. Es wird dann Ersatz geleistet bis der Betrieb vollständig wiederhergestellt wurde. Die Bestimmungen können in diesem wichtigen Punkt der Leistungen bei den Versicherern stark voneinander abweichen, Sie sollten daher die Details genau im Auge behalten.
Leistungszeitpunkt und Leistungsdauer der Betriebsausfallversicherung
Der Leistungszeitpunkt fällt grundsätzlich mit dem Beginn des Betriebsausfalls zusammen. Allerdings ist es üblich, eine Karenzzeit festzulegen. Das heißt, dass erst nach Ablauf einer gewissen Frist geleistet wird. Beträgt die Karenzzeit also 14 Tage, wird ab Tag 15 vom Versicherer geleistet. Dabei wird die zuvor vereinbarte Versicherungssumme entsprechend der Leistungsdauer auf Kalendertage aufgeteilt.
Die Leistungsdauer wird meist auf ein Jahr festgelegt, sodass sich bei einer vereinbarten Versicherungssumme von 100.000 Euro ein Zahlbetrag von 100.000/360, also ein Tagegeld von rund 278 Euro ergibt. Ein etwaig abgeschlossenes Krankentagegeld wird bei der Berechnung des Tagessatzes einbezogen. Die Versicherungssumme wird aufgrund der Vorjahreswerte berechnet.
Da eine solche Berechnung immer nur fiktiv erfolgt und eine Unterversicherung vermieden werden soll, wird häufig ein sogenannter Nachhaftungsbetrag vereinbart. Damit kann die Versicherungssumme um bis zu 50 % aufgestockt werden.
Am Ende des Jahres wird dann ggf. durch eine Prämienerhöhung oder eine Beitragsrückerstattung den tatsächlichen Kosten Rechnung getragen. Weitere Informationen finden Sie unter Kosten einer Betriebsausfallversicherung.
Wann kann die Betriebsausfallversicherung steuerlich berücksichtigt werden?
Die Frage, ob Beiträge zu einer Betriebsausfallversicherung steuerlich als Betriebsausgaben zu behandeln sind, lässt sich nicht ganz einfach beantworten. Es kommt ganz darauf an, was mit der Betriebsausfallversicherung abgedeckt wird.
Dient die Betriebsausfallversicherung nur der Absicherung des Risikos, dass der Betriebsinhaber erkrankt oder wegen eines Unfalls längere Zeit nicht arbeiten kann, dann gehören die Kosten für die Betriebsausfallversicherung unzweifelhaft zu den Kosten der privaten Lebensführung, da es sich um außerbetriebliche Risiken handelt.
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2009 so entschieden. Die Versicherungsleistungen sind umgekehrt auch nicht als Betriebseinnahmen zu versteuern. Anders sieht es aus, wenn neben Krankheits- und Unfallrisiko auch betriebliche Risiken, wie zum Beispiel eine behördliche Schließung oder Quarantäne, oder die oben bereits erwähnten Sachgefahren versichert werden. Beiträge, die darauf entfallen, sind Betriebsausgaben.
Werden Versicherungsleistungen gezahlt, weil ein betriebliches Risiko zur Schließung des Betriebs geführt hat, sind diese dann auch als Betriebseinnahmen anzusetzen. Daher ist bei solchen gemischten Verträgen eine Aufteilung der Beiträge in einen absetzbaren und einen nicht absetzbaren Teil erforderlich. Hier sollten Sie sich dringend steuerlich beraten lassen.
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