Gebäudeversicherung Hauskauf und Eigentümerwechsel
Gebäudeversicherung bei Eigentümerwechsel und Hauskauf: Behalten oder kündigen und wechseln?
Endlich in den eigenen vier Wänden! Mit dem Erwerb von Haus oder Eigentumswohnung kommt viel Neues auf Sie zu. Auch um die Gebäudeversicherung müssen Sie sich Gedanken machen.
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Bei Hauskauf: Übernahme der Gebäudeversicherung
Der Erwerb von Wohneigentum ist ein wichtiger Moment im Leben: Da sollte alles passen, Schwierigkeiten möglichst ausbleiben. Was viele nicht wissen: Mit dem Haus bzw. der Eigentumswohnung übernimmt man auch eine bestehende Gebäudeversicherung.
Die Gebäudeversicherung ist eine wichtige Versicherung: Sie schützt vor den Gefahren Feuer, Leitungswasser sowie Hagel und Sturm und zahlt bei Schäden. Im Fall eines Totalschadens können die Versicherten ihr Haus mit der Entschädigung aus der Versicherung neu aufbauen.
Eigentumswohnung: Zunächst einmal ist entscheidend, welche Art von Wohneigentum Sie besitzen: Erwerben Sie eine Eigentumswohnung, werden Sie Teil einer Eigentümergemeinschaft.
Als neuer Eigentümer treten Sie in die bereits bestehende Gebäudeversicherung ein und zahlen Ihren Anteil an der Versicherung über das Hausgeld. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Größe Ihrer Wohnung ab.
Ihre Zahlungspflicht beginnt erst mit der Eintragung ins Grundbuch, für die Zeit davor ist der Verkäufer zahlungspflichtig. War der Verkäufer der Eigentumswohnung mit Zahlungen im Rückstand, können die Forderungen nach dem Eigentümerwechsel normalerweise nicht an Sie als neuen Besitzer gerichtet werden. Ihren Eintritt in die Gebäudeversicherung sollte der Hausverwalter dem Versicherungsunternehmen anzeigen.
Eigentümerwechsel bei Hauskauf
Hat der bisherige Eigentümer Ihres neuen Hauses eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, geht die mit dem Hauskauf auf Sie als Käufer über. Offiziell besitzen Sie das Haus ab dem Grundbucheintrag und werden damit auch der neue Versicherungsnehmer.
Achtung
Melden Sie den Wechsel der Versicherung unverzüglich! Ansonsten kann der Versicherer im Ernstfall den Schutz verweigern. Nach der Meldung erhalten Sie eine schriftliche Vertragszusage des Versicherers.
Haben Sie ein Haus gekauft und damit zugleich eine Gebäudeversicherung erworben, können Sie den Vertrag einfach fortführen, wenn Ihnen die Versicherungsbedingungen zusagen.
Für das laufende Jahr, in dem der Kauf stattgefunden hat, kann der Versicherer die Versicherungsbeiträge sowohl von ihnen als auch vom Verkäufer einholen.
Wie Sie das ganz praktisch regeln, wer also welchen Anteil zahlt, halten Sie am besten bereits im Kaufvertrag fest − dann gibt es später keine Probleme. Ab dem folgenden Jahr zahlen Sie die Versicherungsprämie dann auf jeden Fall alleine.
Sonderkündigungsrecht bei Hauskauf
Sollte Ihnen der bestehende Vertrag nicht gefallen, haben Sie aber auch die Möglichkeit, ihn per Sonderkündigungsrecht zu kündigen: Das Sonderkündigungsrecht sieht die Kündigung des Vertrages binnen eines Monats ab Grundbucheintrag vor.
Kündigen können Sie dann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Letzteres ist allerdings sinnvoller, da der Gebäudeversicherer die Prämie in jedem Fall noch für das laufende Jahr verlangen darf!
Sollten Sie zum Zeitpunkt des Hauskaufs nichts von einer bestehenden Gebäudeversicherung gewusst haben, gilt das einmonatige Sonderkündigungsrecht erst, sobald Sie davon erfahren haben.
Machen Sie keinen Gebrauch von Ihrem Sonderkündigungsrecht, können Sie erst wieder fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
Fristgerechte Kündigung der Gebäudeversicherung
„Fristgerechte Kündigung“ bedeutet: Sie kündigen bis drei Monate vor Ende des Versicherungsjahres. Wenn das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist (was meistens der Fall ist), müssten Sie also spätestens am 30. September eines Jahres kündigen, damit Sie ab dem 1. Januar des Folgejahres anderswo versichert werden können.
Ein Wechsel der Gebäudeversicherung kann sich durchaus lohnen, da die Versicherungsprämien von Versicherer zu Versicherer variieren können − und das selbst bei gleicher Leistung! Vielleicht möchten Sie den bestehenden Schutz ja auch erhöhen: Einige Anbieter haben sogar eine Allgefahrendeckung im Programm.
Die Gebäudeversicherung ist keine Pflichtversicherung!
Achtung: Prüfen Sie direkt, ob der Vorbesitzer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat oder nicht. An dieser Prüfung führt kein Weg vorbei, denn die Wohngebäudeversicherung ist in Deutschland keine Pflichtversicherung. Hier kann Sie ein Versäumnis viel Geld kosten und es ist wirklich nicht ratsam auf eine Gebäudeversicherung zu verzichten.
Besteht hingegen eine Gebäudeversicherung, so können Sie sie theoretisch also kündigen, ohne sie zu erneuern. Der Abschluss einer Wohngebäudeversicherung ist Hausbesitzern, wie eben erwähnt, aber dringend anzuraten.
Kündigung durch Versicherer
Neben dem Käufer hat auch der Versicherer grundsätzlich das Recht zur Kündigung, das er einen Monat nach Kenntnisnahme des Eigentümerwechsels anwenden kann.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so raten Verbraucherschützer dazu, zu verhandeln und die dabei angebotenen Bedingungen erstmal zu akzeptieren. Denn: Eine Kündigung durch den Versicherer wird ein anderer Versicherer meistens als schadensbedingten Ausschluss auffassen und dann auch keinen Vertrag mehr machen.
Nach Ablauf des Versicherungsjahres können Sie als Kunde dann selbst kündigen und zu einem neuen Anbieter überwechseln.
Haus geerbt: Was passiert mit der Gebäudeversicherung?
Wenn Sie ein Haus nicht kaufen, sondern erben, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Eine bestehende Gebäudeversicherung geht auf Sie bzw. auf die Erbengemeinschaft über. Wollen Sie sie kündigen, geht das nur fristgerecht zum Ende des Versicherungsjahres.
Achtung
Auch im Erbfall sollten Sie den Eigentümerwechsel unbedingt melden! Machen Sie die Anzeige schriftlich und legen Sie einen Grundbuchauszug bei. Einen möglichen Leerstand der Immobilie sollten Sie dem Versicherer ebenfalls mitteilen.
Erbengemeinschaften sollten sich sowohl über eine Kündigung der Gebäudeversicherung als auch über den Abschluss einer neuen Versicherung grundsätzlich einig sein. Solche Schritte sind jedoch auch per Mehrheitsbeschluss möglich.
Die Mehrheit hängt von den Erbquoten ab: Gibt es z.B. eine Erbengemeinschaft von drei Personen, kann auch eine der drei die Mehrheit haben, wenn sie einen größeren Erbteil besitzt als die anderen beiden zusammen.
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