Krankenkasse Kündigungsfrist

Welche Kündigungsfristen müssen Sie beachten?

Manchmal kann ein Wechsel der Krankenkasse sinnvoll sein und in der Regel ist er absolut unkompliziert. Lesen Sie hier, was Sie hinsichtlich Kündigungsfristen der Krankenkasse beachten müssen und welche Rechte Sie haben.

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Krankenkasse Kündigungsfrist

Auch wenn man schon viele Jahre bei einer Krankenkasse versichert ist, sollte man deren Leistungen und Beiträge immer mal wieder auf den Prüfstand stellen.

Der allgemeine Beitragssatz ist gesetzlich geregelt und liegt derzeit bei 14,6 % des Bruttoeinkommens, allerdings entschieden die Kassen selbst, ob Sie einen Zusatzbeitrag erheben und wenn ja in welcher Höhe.

Außerdem grenzen sich die Krankenversicherer häufig in ihren Zusatzleistungen stark voneinander ab. Es gibt neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz, den alle Kassen ihren Mitgliedern bieten müssen, noch Spielraum in bestimmten Bereichen.

Diese sind für viele besonders interessant, so z.B. leisten die Kassen unterschiedlich viel im Bereich Zahnersatz oder für alternative Heilmethoden.

Sollten Sie mit den Leistungen und Preisen Ihrer Krankenkasse nicht mehr zufrieden sein, ist es schnell und einfach möglich die Krankenkasse zu wechseln. Sie müssen nur die geltenden Kündigungsfristen der Krankenkassen einhalten. 

Bindungsfrist und allgemeine Kündigungsfrist der Krankenkassen

Grundsätzlich gilt, dass jeder Versicherte mindestens 18 Monate an die Wahl des Krankenversicherers gebunden ist. Danach beträgt die allgemeine Kündigungsfrist immer 2 volle Monate zum Monatsende. D.h. wenn Sie im Januar kündigen, dann endet Ihre Versicherung zum 31.03..

Sind Sie nicht mindestens 18 Monate bei Ihrer Krankenkasse versichert, dann können Sie trotzdem kündigen, wenn Sie ein Sonderkündigungsrecht wegen Erhöhung der Beiträge haben (s.u.) oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und in die private Krankenversicherung wechseln wollen. In diesen Fällen müssen Sie ebenfalls nur die 2-monatige Kündigungsfrist einhalten.

Seit einigen Jahren können und müssen die Krankenkassen Ihren Mitgliedern spezielle Wahltarife anbieten, mit denen die Versicherten Geld sparen können. Diese Wahltarife, z.B. Selbstbehalts- und Beitragsrückerstattungstarife, haben andere Bindungsfristen. Diese liegen zwischen einem und drei Jahren. Auch hier kann die Bindungsfrist unter den o.g. Voraussetzungen durchbrochen werden.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Wenn Ihre Krankenversicherung Zusatzbeiträge neu einführt oder erhöht, dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht, das auch die Bindungsfrist von 18 Monaten umgänglich macht. Innerhalb eines Monats nachdem Sie über die Erhöhung der Beiträge informiert wurden, können Sie außerordentlich kündigen. Dabei gilt die allgemeine Kündigungsfrist der Krankenkassen von 2 Monaten.

Ein Arbeitgeberwechsel oder der Wechsel des Versicherungsgrundes, zum Beispiel im Falle einer eintretenden Arbeitslosigkeit oder bei Renteneintritt, führen übrigens nicht zu einem Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall muss die Bindungsfrist eingehalten werden. 

Krankenkassenwechsel und Krankenversicherungspflicht

Sollte bei einem Wechsel der Versicherung irgendetwas nicht nach Plan verlaufen und der neue Versicherer zum Zeitpunkt der Kündigung des alten Vertrages die Versicherung nicht übernehmen, stehen Sie trotzdem nicht ohne Versicherungsschutz da. Dann ist gesetzlich geregelt, dass der alte Krankenversicherer weiterhin für Ihren Versicherungsschutz aufkommen muss.

Die Kündigung wird erst gültig, wenn Sie beim alten Versicherer die Mitgliedsbescheinigung des neuen Versicherers vorlegen. Sie können also nicht versehentlich unversichert sein. Der Wechsel ist einfach: Sie kündigen Ihrer Krankenversicherung schriftlich und erhalten spätestens zwei Wochen danach ein Bestätigungsschreiben, das Sie bei Ihrer neuen Krankenkasse vorlegen müssen. Damit wird vermieden, dass Sie parallel in mehreren Krankenkassen vollversichert sind. Keine der 92 gesetzlichen Krankenkassen kann Ihnen die Aufnahme verweigern.

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