Beitragsbemessungsgrenze 2020
Steigende Beitragsbemessungsgrenzen 2020
2020 erhöhen sich die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung. Damit kann es für Gutverdiener teurer werden. Gleichzeitig steigt die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung.
Inhaltsangabe
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) orientieren sich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter in Deutschland − steigen sie, erhöhen sich auch die Bemessungsgrenzen.
Entscheidend ist die Entwicklung im vorvergangenen Kalenderjahr, die mit der des vergangenen Jahres verglichen wird. 2018 sind die Löhne und Gehälter im Bundesdurchschnitt um 3,12 Prozent (West: 3,06 Prozent; Ost: 3,38 Prozent) gestiegen.
Es gibt zwei unterschiedliche Bemessungsgrenzen: Eine davon gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung, die zweite für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Während es für die Kranken- und Pflegeversicherung eine gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze gibt, wird bei der Arbeitslosen- und Rentenversicherung in Ost und West unterschieden.
2020 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung auf 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro), in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung Ost auf 77.400 Euro (2019: 73.800 Euro) und in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung West auf 82.800 Euro (2019: 80.400 Euro).
Das entspricht monatlichen Grenzen von 4.687,50 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung und 6.450 Euro bzw. 6.900 Euro in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Was bedeutet der Anstieg der BBG?
Ein Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen bedeutet: Gutverdiener müssen 2020 mehr zahlen. Die Grenze gibt den Wert an, bis zu dem die Sozialbeiträge vom tatsächlichen Arbeitsentgelt erhoben werden. Wird sie überschritten, werden die Beiträge dennoch nur vom Grenzwert errechnet.
Der durchschnittliche Höchstbeitrag steigt dadurch in der Krankenversicherung 2020 auf monatlich 726,56 Euro (15,5 Prozent von 56.250 Euro). Bislang fielen für gesetzlich Versicherte maximal 703,31 Euro an. In der Pflegeversicherung kann sich der Beitrag auf bis zu 142,97 Euro für Eltern und auf bis zu 154,69 Euro für Kinderlose erhöhen.
In der Rentenversicherung Ost steigt der monatliche Höchstbeitrag auf 1.199,70 Euro, in der Rentenversicherung West auf 1.283,40 Euro. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erhöhen sich auf bis zu 161,25 Euro bzw. 172,50 Euro.
Versicherungspflichtgrenze steigt ebenfalls
Die Versicherungspflichtgrenze (auch: Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt 2020 ebenfalls. Diese Grenze bestimmt, ab wann sich Arbeitnehmer privat krankenversichern dürfen. Im Jahr 2020 ist dies erst ab einem Jahresverdienst von mindestens 62.550 Euro möglich − 2019 reichten dazu noch jährliche 60.750 Euro brutto.
Das entspricht monatlich 5.212,50 Euro. Wer diese Summe oder darüber hinaus verdient, wird versicherungsfrei und kann in die PKV eintreten. Fällt der Verdienst in den Folgejahren unter die dann gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt allerdings erneut eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein.
Auf Antrag ist dann jedoch eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Neben der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze existiert auch noch die besondere Versicherungspflichtgrenze.
Besondere Versicherungspflichtgrenze
Besondere Versicherungspflichtgrenze: Diese besondere Grenze wurde 2003 eingeführt. Damals wurde die Pflichtgrenze einmalig ungewöhnlich stark erhöht, so dass zahlreiche PKV-Versicherte wieder versicherungspflichtig geworden wären.
Ihnen wurde mit der besonderen Regelung Bestandsschutz gewährt. Die besondere Versicherungspflichtgrenze ist mit der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung des jeweiligen Jahres identisch.
Bezugsgröße 2020
Schließlich erhöht sich 2020 auch die sogenannte Bezugsgröße, die auch von der Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres abhängt. Maßgeblich ist hier das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung 2018.
Die Bezugsgröße ist für verschiedene Werte in der Sozialversicherung ausschlaggebend: So entspricht z.B. ein Drittel der Bezugsgröße dem Mindestbemessungsbeitrag in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Hinblick auf die Bezugsgröße gelten für Ost und West zwei unterschiedliche Werte. Für die Bezugsgröße Ost liegt der Wert 2020 bei 36.120 Euro jährlich bzw. 3.010 Euro monatlich, die Bezugsgröße West liegt bei 38.220 Euro jährlich bzw. 3.185 Euro monatlich. Bei der Ermittlung einiger Größen der Sozialversicherung ist aber ausschließlich die Bezugsgröße West maßgebend.
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