Zahnzusatzversicherung Kündigung

Kündigung der Zahnzusatzversicherung

Wenn Sie mit den Leistungen Ihrer Zahnzusatzversicherung nicht mehr zufrieden sind oder eine neuerliche Beitragserhöhung droht, dann können Sie diese in der Regel problemlos kündigen. Wir sagen Ihnen wie und wann sich ein Wechsel lohnt.

Kündigung Stempel
Zahnzusatzversicherung nicht vorschnell kündigen

Die Zahnzusatzversicherung zu kündigen sollte wirklich der letzte und ein gut durchdachter Schritt sein, denn wenn diese schon länger läuft, dann profitieren Sie häufig von vollen Leistungen ohne Summenbegrenzungen und Wartezeiten.

Doch wer nicht zufrieden ist mit dem bestehenden Tarif oder sich diese zusätzliche Absicherung schlichtweg nicht mehr leisten kann, der kommt oftmals um eine Kündigung nicht herum.

Dabei ist eine Zahnzusatzversicherung heutzutage kein Luxus mehr, sondern vielmehr eine absolut notwendige Ergänzung Ihres Krankenversicherungsschutzes. Die Kosten für Zahnersatz werden immer teurer und die Wenigsten können sich diesen noch aus eigener Tasche leisten. Lesen Sie im Folgenden worauf Sie beim Kündigen einer Zahnzusatzversicherung achten müssen, welche Möglichkeiten es noch gibt und was es bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen zu beachten gibt.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung der Zahnzusatzversicherung

Grundsätzlich haben Sie natürlich immer das Recht einer ordentlichen Kündigung. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Dieses kann mit dem Beginn Ihrer Versicherung zusammenhängen oder aber mit dem Kalenderjahr zusammenfallen. Das ist abhängig von den Bestimmungen in Ihrem Versicherungsvertrag. Wenn Sie also zum 01.06. eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen haben, dann müssen Sie entweder spätestens am 28.02. zum Ende des Versicherungsjahres oder am 30.09. zum Ende des Kalenderjahres schriftlich (Brief oder Mail) kündigen.

Einige Tarife sehen eine Mindestvertragslaufzeit vor (zwischen 1 und 3 Jahren). Innerhalb dieser Zeit kann die Zahnzusatzversicherung gar nicht ordentlich gekündigt werden. Allerdings besteht das außerordentliche Kündigungsrecht auch in diesem Fall. Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht kommt dann in Betracht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht oder die Leistungen begrenzt.

Im Fall einer Erhöhung der Beiträge dürfen Sie innerhalb eines Monats nachdem Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, zu dem Datum an dem die Erhöhung in Kraft tritt, kündigen. Von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht sind Beitragserhöhungen aufgrund der Anhebung der Versicherungssteuer nicht betroffen, ebenso wenig gilt es für Beitragserhöhungen aufgrund von vereinbarten dynamischen Beiträgen. Dieselben Regelungen gelten für Kündigungen aufgrund von Leistungseinschränkungen.

Ein Sonderkündigungsrecht nach Schadensfall nach §92 VVG gibt es bei Vorsorgeversicherungen wie der Zahnzusatzversicherung im Gegensatz zu Sachversicherungen nicht.

Kündigung der Zahnzusatzversicherung durch den Versicherer

Auch der Versicherer hat ein Recht die Zahnzusatzversicherung zu kündigen. In der Regel verzichten Versicherer auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. Das heißt der Versicherer kann Ihnen nur aus außerordentlichen Gründen die Zahnzusatzversicherung kündigen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihre Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. Außerdem kann auch der Versicherer das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Abwicklung eines Schadenfalls kündigen.

Wenn eine Kündigung vom Versicherer ausgesprochen wurde, ist das für Sie oftmals sehr nachteilig. Denn wenn Sie eine neue Versicherung bei einem anderen Versicherungsunternehmen anstreben, werden Sie meist nach einer Vorversicherung gefragt und danach, wer den Vertrag beendet hat. Für viele Anbieter ist eine Kündigung durch den Vorversicherer ein Ablehnungsgrund. Daher sollten Sie im Fall der Kündigung durch den Versicherer fragen, ob die Möglichkeit einer Kündigungsumkehr besteht. In dem Fall kann der Versicherer die Kündigung zurückziehen und Sie sprechen Sie dann aus.

Wechsel der Zahnzusatzversicherung

Wer mit seinem Tarif nicht zufrieden ist, sollte sich nicht scheuen, einen Wechsel der Zahnzusatzversicherung in Betracht zu ziehen. Allerdings muss man bedenken, dass man, wenn man zu einem anderen Anbieter wechselt, erneut mit Wartezeiten und Summenbegrenzungen rechnen muss.

Erst nach drei (bei Zahnbehandlungen) bzw. acht Monaten (bei Zahnersatz) leistet der Versicherer auch. Solange zahlen Sie zwar Beiträge haben aber keinen Versicherungsschutz. Zu Beginn des Versicherungsvertrages werden zudem häufig nur begrenzte Summen ausgezahlt. In den ersten Jahren haben Sie also keinen vollumfänglichen Schutz. Wenn Ihr bisheriger Vertrag schon lange besteht, sollten Sie daher vor einem Wechsel der Zahnzusatzversicherung genauestens kalkulieren, ob sich dieser lohnt.

Außerdem müssen Sie mit einer erneuten Gesundheitsprüfung rechnen, weshalb Sie in jedem Fall erst kündigen sollten, wenn Sie sicher sind, dass Sie beim neuen Versicherer auch aufgenommen werden. Eine gute Alternative ist oftmals der Wechsel in eine andere Tarifklasse beim selben Versicherer. Oftmals verzichtet der Versicherer dann auf eine erneute Wartezeit und Gesundheitsprüfung. Wenn Sie in eine günstigere Tarifvariante wechseln, sollten Sie sich aber sicher sein, dass Sie mit den verminderten Leistungen auch noch ausreichend abgesichert sind.