Häufig gestellte Fragen zur privaten Krankenversicherung (PKV)

Fragen und Antworten zur privaten Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung ist für viele Millionen Bundesbürger eine günstige und gute Alternative zur gesetzlichen Krankenkasse geworden. Trotzdem ist sie nicht für jeden gleichermaßen zugänglich oder empfehlenswert.

Private Krankenversicherung Fragen und Antworten 1

Damit Sie bei den wichtigsten Punkten den Überblick behalten, haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur privaten Krankenversicherung zusammengefasst und beantwortet.

Bitte folgen Sie dem jeweiligen Link, um die entsprechende Antwort zu lesen.

Häufige Fragen zur privaten Krankenversicherung

Krankenhauswahl Krankenversicherung

Im Unterschied zu Kassenpatienten kommt Privatpatienten im Krankenhaus eine bessere Versorgung zu: Die PKV zahlt im Regelfall sowohl eine Behandlung durch den Chefarzt als auch den Aufenthalt in einem Ein- oder Zweibettzimmer. Weiter »

PKV für Hausfrauen: Sinnvoll oder nicht?

Wie sieht die optimale Krankenversicherung für Hausfrauen aus? Ist die gesetzliche Krankenkasse oder eine private Krankenversicherung sinnvoll? Weiter »

PKV große Anwartschaft und kleine Anwartschaft

Bei einer Anwartschaftsversicherung unterscheidet man zwischen der kleinen und großen Anwartschaft. Wo liegen die Unterschiede zwischen den beiden Anwartschaften? Für wen ist eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll? Weiter »

Private Krankenversicherung allgemein

Abschluss: Wer kann eine private Krankenversicherung abschließen?

Die Möglichkeit, sich privat krankenzuversichern, steht nicht jedermann offen. Im Folgenden haben wir für Sie eine Auflistung der Personengruppen erstellt, die eine private Krankenversicherung abschließen dürfen. Anhand dieser Liste können Sie prüfen, ob für Sie ein privater Versicherungsschutz möglich ist oder nicht:
Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige und Freiberufler: Da selbstständig und freiberuflich Tätige für ihren Versicherungsschutz vollständig aufkommen müssen und daher für sich selbst verantwortlich sind, steht es ihnen jederzeit offen, die Leistungen einer privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Allerdings sind einige wenige Berufsgruppen, darunter Künstler, Publizisten, Handwerksmeister, Gärtner und Landwirte von dieser Regelung ausgenommen, weil Beschäftigte dieser Branchen nicht zwangsläufig von der Versicherungspflicht befreit sind.
Freiberufliche Ärzte, Zahnärzte, Veterinäre und Heilpraktiker

Freiberufliche Ärzte, Zahnärzte, Veterinäre und Heilpraktiker: Freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Heilpraktiker steht wie den meisten anderen Freiberuflern die Tür in eine private Krankenkasse offen. Viele private Versicherer offerieren Medizinern spezielle Tarife, die sich nach dem jeweiligen Tätigkeitsfeld (Humanmediziner, Zahnarzt, Veterinär oder Heilpraktiker) richten. Für die Berufsgruppe der Pharmazeuten halten private Krankenkassen ebenfalls besondere Tarifformen bereit.
Beihilfeberechtigte

Beihilfeberechtigte: Der Personenkreis der Beihilfeberechtigten, zu dem Beamte, Abgeordnete und Richter zählen, ist ebenfalls zu einer Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse berechtigt. Ein zentraler Pluspunkt für einen privaten Versicherungsschutz, aus Sicht von Beihilfeberechtigten, sind sogenannte Beihilfe-Tarife. Beamte, Abgeordnete und Richter bekommen von ihren Dienstherren Beihilfe für Krankheitskosten.

Da ein Großteil ihrer Krankheitskosten dadurch bereits abgedeckt ist, wären sie mit einer Krankenversicherung, bei der Krankheitskosten in vollem Umfang versichert sind – und die dementsprechend hohe Beiträge fordert – schlecht bedient.

Private Krankenkassen offerieren spezifische Ergänzungstarife (Teilversicherungen), die nur diejenigen Krankheitskosten versichern, welche nicht durch die Beihilfe abgedeckt werden. In einer gesetzlichen Krankenkasse existiert diese Möglichkeit nicht. Gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte können dort nur einen 100%-Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.
Höherverdienende Angestellte und Arbeiter:

Höherverdienende Angestellte und Arbeiter: Als Arbeitnehmer können Sie dann Mitglied einer privaten Krankenkasse werden, wenn Ihr Verdienst während der letzten drei Jahre über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (64.350,- Euro im Jahr 2021 ) gelegen hat. Zudem muss Ihnen ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, mit der bestätigt wird, dass Ihr Einkommen auch im kommenden Jahr über diesem Rahmen liegen wird (für das Jahr 2022 wurde die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit 64.350,- Euro festgelegt).

Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den letzten Jahren permanent gestiegen ist, haben sich die Chancen, von einer privaten Krankenkasse aufgenommen zu werden, tendenziell verringert.

Personen, deren Verdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, müssen sich in einer gesetzlichen Kasse versichern (Pflichtversicherung). Wenn Sie zu dieser Personengruppe zählen, müssen Sie jedoch nicht auf den Leistungsumfang, den privat Versicherte in Anspruch nehmen können, verzichten, denn Sie haben die Möglichkeit, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, durch die Sie in den Genuss der gewünschten Komfortleistungen gelangen.

Studenten und Praktikanten: Studenten scheiden ab dem 25. Lebensjahr aus der Familienversicherung aus. Da sie nicht mehr über die Eltern mitversichert sind, müssen sie sich selbst um ihre Versorgung im Krankheitsfall kümmern. Mit Wegfall der Familienversicherung gilt für sie zunächst die gesetzliche Versicherungspflicht. Jedoch können sie sich innerhalb einer dreimonatigen Frist von dieser befreien lassen und in eine private Krankenkasse wechseln. Ist dieses Zeitlimit abgelaufen, müssen sie in einem gesetzlichen Versicherungsverhältnis bleiben.

Private Versicherer offerieren Studenten günstige Einsteigertarife. Auch Praktikanten mit sehr niedrigem Verdienst können einen solchen Tarif abschließen. Häufig sind die Beiträge verglichen mit gesetzlichen Kassen zwar etwas teurer, jedoch können die Versicherten ein deutlich höheres Leistungsniveau in Anspruch nehmen.

Eine Studentenversicherung endet mit dem Erreichen des 30. Lebensjahrs oder dem Abschluss des 14. Semesters. Nach Ablauf dieser Frist müssen sich die Betroffenen freiwillig versichern. Auch in diesem Fall kann ein privater Versicherungsschutz eine lukrative Alternative zu einem gesetzlichen Versicherungsverhältnis bleiben, denn in der gesetzlichen Kasse steigen die Beiträge für über 30-jährige massiv an.

Was versteht man unter dem PKV Basistarif?

Seit dem 01. Januar 2009 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder krankenversichert sein muss. Diese Gesetzesregelung hat privaten Kassen das Privileg genommen, frei über die Aufnahme von Kunden zu entscheiden. Sie sind fortan dazu verpflichtet, einen Basistarif anzubieten.

Die Aufnahme in dieses Tarifmodell muss allen Interessenten gewährt werden – folglich darf niemand abgelehnt werden (sogenannter Kontrahierungszwang). Das Modell des Basistarifs bildet ein Pendant zum Grundversicherungsschutz gesetzlicher Anbieter. Da Art, Leistungsumfang und Beitragshöhe der gesetzlichen Kasse als Blaupause für den Basistarif dienen, ist er an die Vorgaben für gesetzliche Kassen gebunden und wird daher auch von entsprechenden Gesetzesänderungen tangiert.

Im Basistarif Versicherte müssen daher – im Gegensatz zu den Kunden der „echten“ PKV-Tarife, deren Leistungen vertraglich dauerhaft garantiert sind – stets damit rechnen, dass ihnen Leistungen gekürzt werden, wenn eine gesetzliche Änderung dies vorsieht. Im Gegensatz zur Handhabung in der GKV wird der Beitrag für den Basistarif nicht aus der Höhe des Einkommens errechnet, sondern ist abhängig von den versicherten Leistungen, dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherten.

Anders als bei gängigen PKV-Tarifen müssen sich Neukunden jedoch keiner Gesundheitsprüfung unterziehen. Vorerkrankungen des Patienten spielen folglich keine Rolle; der Versicherer darf auch keinen individuellen Risikozuschlag erheben. Weil sich im Basistarif tendenziell eher Personen versichern, die hohe Gesundheitskosten verursachen, ist dessen Preis-Leistungs-Verhältnis eher ungünstig – bisweilen schlägt der Basistarif finanziell stärker zu Buche als sonstige PKV-Tarife.

Allerdings ist er gesetzlich gedeckelt. So schreibt das Gesetz vor, dass er die maximale GKV-Beitragshöhe nicht überschreiten darf. Da die Beitragsbemessung nicht an die Einkommenshöhe gekoppelt ist, bleibt der Beitragssatz von Einkommensänderungen unberührt. Dies bedeutet unter anderem, dass die Beiträge bei Eintritt ins Rentenalter gleich bleiben, weswegen mancher Kunde den Gürtel finanziell enger schnallen muss.

Einen zentralen Unterschied zur GKV bildet die Tatsache, dass im Basistarif für jede Person ein separater Versicherungsvertrag abgeschlossen werden muss. Anders als in der gesetzlichen Kasse können Eltern ihre Kinder nicht mitversichern und müssen für sie Extra-Beiträge zahlen. Kinderreiche Eltern machen mit dem Basistarif daher in der Regel kein gutes Geschäft, sondern fahren mit einer gesetzlichen Police besser.

Die Leistungen des Basistarifs entsprechen im Wesentlichen denen der GKV. So haben im Basistarif Versicherte beispielsweise keinen Anspruch auf eine freie Arztwahl. Sie müssen den Mediziner aus der Gruppe der Vertragsärzte auswählen. Ein Plus des Basistarifs besteht darin, dass er im Gegensatz zu den Tarifen gesetzlicher Kassen keiner Budgetierung unterworfen ist.

Wer nach der Einführung des Basistarifs am 01. Januar 2009 eine Privatpolice abgeschlossen hat, besitzt ein uneingeschränktes Wechselrecht zu anderen Versicherungsgesellschaften. Im Falle eines Wechsels zu einem anderen privaten Krankenversicherer darf er seine angesparten Altersrückstellungen behalten (Prinzip der Portabilität).

Was versteht man unter dem PKV Standardtarif?

Als Standardtarif bezeichnet man einen brancheneinheitlichen Tarif in der privaten Krankenversicherung, dessen Höchstbeitrag größtenfalls so hoch sein darf wie der maximale Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (sogenannte Beitragsgarantie).

War ein Versicherter vor Eintritt in den Standardtarif privat vollversichert, ist die Prämie für ihn zumeist sogar günstiger als die von Tarifen gesetzlicher Anbieter, da Altersrückstellungen aus den Vorjahren eine Beitragssenkung bewirken. Der Standardtarif ist zudem beihilfekonform: So beläuft sich sein Höchstbeitrag bei einer 50%igen Ergänzungsversicherung beispielsweise auf 50% der GKV-Maximalprämie.

Der Sinn des Standardtarifs: Sinn des Standardtarifs ist eine soziale Schutzfunktion: Er kommt Versicherten entgegen, die aus finanziellen Gründen auf einen besonders günstigen Tarif angewiesen sind. Jedes private Versicherungsunternehmen muss ihn anbieten.

Aus diesem Grund unterliegt der Standardtarif Einschränkungen: Er steht nur bestimmten, vom Gesetzgeber definierten Personengruppen offen (hierunter fallen beispielsweise Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben). Zudem darf er nicht mit Zusatzversicherungen kombiniert werden (Ausnahme: Auslandsreisekrankenversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung).

Leistungen: Die Leistungen des Standardtarifs entsprechen im Großen und Ganzen denjenigen der gesetzlichen Krankenkassen: Arzthonorare beispielsweise nur bis zum 1,7-fachen Gebührensatz übernommen. Für einige wenige Leistungspunkte bleibt der Service der privaten Krankenkasse jedoch erhalten. So erstreckt sich der Versicherungsschutz des Standardtarifs beispielsweise uneingeschränkt auf das europäische Ausland.

Verfügbarkeit: Seit dem 01. Januar 2009 ist der Standardtarif als Folge der Gesundheitsreform für Neukunden und Tarifwechsler nicht mehr erhältlich. Ersetzt wurde er durch den Basistarif.

PKV-Versicherte mit Standardtarif handeln nicht unbedingt zu ihrem Vorteil, wenn sie in den Basistarif wechseln: So müssen Ehepaare im Standardtarif beispielsweise höchstens 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags entrichten. Der Basistarif kennt keine solche Deckelung.

Was muss man über Wartezeiten bei der PKV wissen?

In privaten Versicherungspolicen sind Wartezeiten angegeben. Unter diesen versteht man die Zeitspanne zwischen dem Neuabschluss des Versicherungsvertrags und dem Inkrafttreten der Leistungen. Während der Wartezeit muss der Kunde seine Versicherungsprämie zahlen, hat jedoch keinen Anspruch auf Service.

Wozu dienen Wartezeiten? Wartezeiten dienen der Einschränkung des subjektiven Risikos. Hiermit soll verhindert werden, dass ein Versicherungsunternehmen Leistungen für Krankheitsfälle erbringen muss, die sich bereits vor Abschluss des Vertrags angebahnt haben. Zudem nutzen Versicherungsunternehmen die Beiträge aus der leistungsfreien Phase zur Deckung von Abschlusskosten.

Welche unterschiedlichen Wartezeiten gibt es? Bei den Wartezeiten unterscheidet man eine allgemeine und eine besondere Wartezeit. Erstere gilt für alle ambulanten Leistungen (Arzthonorare, Medikamente, Brillen etc.) und beträgt drei Monate. Letztere erstreckt sich über acht Monate und betrifft Leistungen für Zahnersatz, Zahnbehandlung, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindungen.

Wartezeiten können unter bestimmten Umständen außer Kraft gesetzt werden. So entfällt die allgemeine Wartezeit beispielsweise im Falle eines Unfalls, wenn eine Vorversicherung bestand oder bei Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests

Was muss man beim Einreichen von Rechnungen beachten?

Wichtig zu wissen ist, dass man bei einer PKV im Standardfall immer nur Original-Rechnungen einreichen sollte. Nach Vollzug der Kostenerstattung gehen die Belege in den Besitz des Versicherungsunternehmens über. Geht ein Original verloren, kann man sich mit einer Kopie behelfen. In einem solchen Fall muss man diese jedoch unbedingt durch einen entsprechenden Vermerk als solche kennzeichnen.

Rezepte sollte man stets zusammen mit der Arztrechnung für die Behandlung einreichen, in deren Rahmen sie ausgestellt wurden.

Die zeitliche Zuordnung von Rechnungen erfolgt in Abhängigkeit vom Tag der Behandlung – das Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde, ist nicht maßgeblich.

Manche Versicherungsunternehmen benötigen Original-Belege nicht mehr dauerhaft, weil sie die Dokumente unmittelbar nach Erhalt einscannen und nur mit der digitalen Version weiterarbeiten. In diesem Fall kann sich ein Versicherter seine Originale wieder zurücksenden lassen, wenn er sie mit einem betreffenden Vermerk versieht.

Reicht man dieselbe Rechnung versehentlich ein zweites Mal ein, wird dies von der Bearbeitungssoftware der privaten Kasse in der Regel erkannt. Der Beleg wird mit einem entsprechenden Vermerk an den Versicherten zurückgesandt.

Wie geht die Kostenerstattung bei der PKV vonstatten?

Kostenerstattung von Arztrechnungen: Private Krankenkassen arbeiten nach dem Kostenerstattungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Patient Geldbeträge für Arztrechnungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zunächst selbst bezahlt und sich seine erstattungsfähigen Unkosten erst im nächsten Schritt durch die Krankenkasse begleichen lässt.

In der Regel gewähren Ärzte dem Patienten mit der Zusendung der Rechnung aber eine Zahlungsfrist von 2-3 Wochen. Das Gros der Versicherungsgesellschaften überweist dem Versicherten die Versicherungsleistung innerhalb von 14 Tagen auf sein Konto.

Insofern können PKV-Versicherte die Überweisung ihrer Versicherung abwarten, bevor sie selbst in Leistung treten. Für Medikamente und Hilfsmittel (wie z.B. Brillen oder Hörgeräte) entfällt dieser Service jedoch. Sie müssen bei den entsprechenden Verkaufsstellen (Apotheken, Hilfsmittelläden etc.) aus eigener Tasche gezahlt werden. Um wieder an sein Geld zu gelangen, muss der Kunde sich eine Quittung ausstellen lassen, die er bei seiner Versicherung einreicht.

Das Kostenerstattungsprinzip besitzt folglich den Nachteil, dass dem Patient ein Mehraufwand (Überweisungen, Buchführung über Rechnungen) abverlangt wird, um die Leistungen der Kasse in Anspruch nehmen zu können und er unter Umständen bei der Kostenerstattung in Vorkasse treten muss.

Vorteilhaft ist demgegenüber, dass das Kostenerstattungsprinzip die Transparenz erhöht, wodurch Betrugsversuchen entgegengewirkt werden kann: Patienten können exakt nachvollziehen, ob ein Arzt tatsächlich alle von ihm in Rechnung gestellten Behandlungsmaßnahmen durchgeführt hat oder sich Leistungen für medizinische Schritte anrechnet, die er niemals vollzogen hat.

Im Gegensatz zu Mitgliedern gesetzlicher Kassen benötigen Privatpatienten bei Arztbesuchen keine Chip-Karte. Zwar stellen auch private Krankenversicherungen ihren Patienten eine Mitgliederkarte aus, allerdings fungiert diese nur als Nachweis dafür, dass sie privat versichert sind und welches Leistungsniveau sie versichert haben.

Die Chipkarte dient lediglich als Informationsträger, auf dem persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse und der Name der Krankenversicherung gespeichert sind. Der Arzt kann diese Informationen beim Ausstellen von Rezepten nutzen. Wichtig wird die Chip-Karte von Privatpatienten, auch Klinikcard genannt, erst bei Krankenhaus-besuchen.

Kostenerstattung von Krankenhausrechnungen: Während Arztrechnungen an den Patienten geschickt werden, senden Krankenhausverwaltungen Rechnungen für eine stationäre Unterbringung direkt an die Krankenversicherung, welche den Rechnungsbetrag unmittelbar an das betreffende Krankenhaus überweist.

Um sich als Privatpatient ausweisen und diesen Service in Anspruch nehmen zu können, benötigt der privat Versicherte seine Chip-Karte (Klinik-Card). Der Patient muss sich um den Zahlungsprozess nicht kümmern. Er erhält lediglich eine Kopie der Rechnung zur Kenntnisnahme.

Anders als Rechnungen für die Unterbringungskosten werden Rechnungen von Krankenhausärzten – wie Arztrechnungen aus ambulanten Behandlungen – hingegen an den Patienten gesendet. Fällt eine solche Rechnung sehr hoch aus, kann der Kunde den Versicherer bitten, direkt an die Krankenhausverwaltung zu zahlen.

Kostenerstattung bei Beihilfe: Um ihre Beihilfe geltend zu machen, müssen beihilfeberechtigte Patienten ihre Original-Rechnungen zunächst bei der Beihilfestelle einreichen. Sie erhalten dann im nächsten Schritt Kopien zurück, auf denen vermerkt wurde, dass die Beihilfe erstattet wurde. Der Versicherte muss diese Duplikate schließlich an seine Versicherung weiterleiten.

Kostenerstattung bei Krankentagegeld: Wird ein Privatpatient arbeitsunfähig, sollte er dies umgehend dem Versicherer melden. Das Versicherungsunternehmen muss spätestens in dem Moment über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden, in dem die Leistungen in Kraft treten würden. Um keine Nachteile durch das Versäumen von Fristen entstehen zu lassen, sollte man sich unbedingt mit den Regelungen des Versicherers vertraut machen.

Der Kranke ist dazu verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit in regelmäßigen Zeitintervallen attestieren zu lassen. Die Leistungen der Krankenkasse erfolgen rückwirkend – jeweils für die letzte Periode der belegten Arbeitsunfähigkeit.

Private Krankenversicherung Beitrag

Wovon ist die Beitragshöhe abhängig?

Alter, Gesundheitszustand und Anzahl der Familienmitglieder: Einer der wesentlichen Unterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung ist in der Art der Beitragsermittlung zu finden. Gesetzliche Krankenkassen berechnen ihre Prämien nach dem Solidarprinzip; entscheidend für sie ist das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten. Alter, Gesundheitszustand und Anzahl der Familienmitglieder ihrer Kunden spielen für sie keine Rolle.

Demgegenüber ist für die PKV Beitragshöhe das Einkommen ihrer Kunden unerheblich. Die privaten Kassen machen ihre Prämien davon abhängig, wie alt der Versicherte ist, in welchem gesundheitlichen Zustand er sich befindet und wie viele Familienmitglieder er mitversichern möchte.

Grundsätzlich gilt: Je älter ein Kunde bei Vertragsabschluss ist, desto tiefer muss er in die Tasche greifen. Gesundheitlich robuste Personen zahlen weniger, während von Patienten mit einer umfangreichen Vorerkrankungsgeschichte Risikozuschläge verlangt werden können.

Da für jedes Kind, das mitversichert werden soll, ein eigener Versicherungsvertrag abgeschlossen werden muss, beeinflusst die Anzahl der Kinder maßgeblich die PKV Beitragshöhe.

Versicherungsbedingungen: Ebenfalls fällt ins Gewicht, welchen Leistungsumfang ein Versicherter vereinbart hat. Private Krankenversicherungen bieten Leistungen nach dem Baukastenprinzip an. Offeriert werden Grundbausteine, welche sich den Kategorien ambulante Behandlung, stationäre Behandlung, Zahnbehandlung und Krankentagegeld zuordnen lassen.

Zusätzlich zu diesen Basisbausteinen können Kunden je nach individueller Vorliebe ergänzende Leistungsmodule beantragen, wie z.B. Kosten für Heilpraktikerbehandlungen, Chefarztbehandlung im Krankenhaus, stationäre Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer oder Erstattung von Brillen, Kontaktlinsen oder Hörgeräten.

Je mehr Premium-Leistungen der Versicherte vertraglich vereinbart, desto höher fällt die PKV Beitragshöhe aus.

Einen vierten Einflussfaktor stellt der sogenannte Selbstbehalt dar. Wer sich im Vertrag bereit erklärt, jährlich einen bestimmten Anteil der Rechnungen aus eigener Tasche zu übernehmen, kann seine monatlichen Beitragskosten unter Umständen erheblich senken.

Aufschlüsselung nach Anteilen: Die PKV Beitragshöhe lässt sich in vier Anteile aufschlüsseln:

  • einen Risikoanteil: Dieser wird darauf verwendet, laufende Krankheitskosten zu decken. Prozentual fällt er am stärksten ins Gewicht.
  • einen Kostenanteil: Er wird herangezogen, um Aufwendungen zu begleichen, die durch Beratungs-, Verwaltungs- und Abschlusskosten entstehen.
  • einen Sparanteil: Dieser erfüllt den Zweck, eine Altersrückstellung aufzubauen. Er bildet eine Reserve für das Alter, mit der die dann tendenziell höheren Kosten aufgefangen werden sollen. Ohne diese Altersrückstellung müsste die PKV Beitragshöhe für ältere Patienten übermäßig erhöht werden.
  • einen Zehn-Prozent-Zuschlag für das Alter: Anders als ursprünglich geplant erwies sich der Sparanteil für die Altersrückstellung als nicht ausreichend, um die Prämien im Alter verhältnismäßig niedrig zu halten. Deshalb wurde festgelegt, dass Kunden bis zu ihrem 60. Lebensjahr einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent zahlen müssen. Mit dem am 1. Januar 2000 für Neuversicherte eingeführten Aufpreis soll erreicht werden, dass es nach dem 65. Lebensjahr zu keiner weiteren Beitragserhöhung mehr kommt.

Für die Kalkulation der Beiträge sind nicht nur aktuell anfallende Kosten maßgeblich, sondern auch Berechnungen zukünftiger Ausgaben und Entwicklungen. Versicherungsunternehmen fertigen in regelmäßigen Abständen Kalkulationsmodelle an, in denen Faktoren wie die Durchschnittslebenserwartung, Gewinnung von Neukunden, Stornoquote, die steuerlichen Rahmenbedingungen, Zinsen und der technische Fortschritt prognostiziert werden.

Einen Unwägbarkeitsfaktor stellt vor allem die Altersrückstellung dar, die sich für einen Zeitraum von mehreren Dekaden nur sehr schwer vorhersagen lässt. Selbst kleine Veränderungen können große Wirkung zeigen und sich in einer merklichen Beitragserhöhung niederschlagen.

Was versteht man unter einem Selbstbehalt?

Private Krankenversicherungen geben ihren Kunden die Möglichkeit, sich anteilig an den Rechnungen eines Kalenderjahres zu beteiligen. Für die Krankenversicherer hat dies den Vorteil, dass Bagatellrechnungen vom Kunden übernommen werden und dadurch der Verwaltungsaufwand gesenkt wird. Im Gegenzug dazu erlassen sie den Versicherten einen Teil ihrer monatlichen Prämie.

Der Selbstbehalt gilt für jeden Patienten einzeln und beginnt jedes Kalenderjahr von Neuem. Die Höhe der Selbstbeteiligung können die Versicherten selbst bestimmen. Möglich ist ein finanzieller Rahmen von 50 bis 5.000 Euro. Dieses Sparprinzip ist jedoch nicht für alle Patienten gleichermaßen geeignet, so dass die Faustregel, die PKV Beitragshöhe sei umso niedriger, je höher der Selbstbehalt ausfalle, mit Vorsicht zu behandeln ist.

Die Ursache für Abweichungen bei der Rentabilität ist in den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen zu finden. So beteiligt sich bei Festangestellten der Arbeitgeber zwar zur Hälfte an der Krankenversicherungsprämie, er gewährt jedoch keine Zuzahlung zum Selbstbehalt.

Selbstständige hingegen, die sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil aus eigener Tasche bestreiten müssen, können maßgeblich von einer solchen Eigeninitiative profitieren. Fachleute raten jedoch auch Selbstständigen davon ab, eine unverhältnismäßig hohe Selbstbeteiligung zu vereinbaren, da die Betroffenen bei langwierigen Krankheitsverläufen Verdienstausfälle einkalkulieren sollten.

Welche Formen des Selbstbehalts gibt es? Für das Prinzip des Selbstbehalts existieren drei gängige Modelle:

  • Bei der generellen Selbstbeteiligung erstreckt sich der Selbstbehalt auf
    die gesamte Bandbreite der Leistungen (ambulant, stationär und dental).
  • Bei einer Selbstbeteiligung in Teilbereichen sind nur bestimmte Module
    (beispielsweise der stationäre Bereich) von der Selbstbehalt-Regelung betroffen.
  • Beim prozentualen Selbstbehalt (auch: Quoten-Selbstbeteiligung) wird
    der Selbstbehalt bis zu einem bestimmten prozentualen Anteil sowie einer
    festgelegten Maximalgrenze vereinbart.

Grundsätzlich gilt, dass eine Selbstbeteiligung vor allem dann lohnenswert ist, wenn man nur selten einen Arzt aufsuchen muss. Profitabel ist sie auch dann, wenn man sich hauptsächlich für finanziell stark zu Buche schlagende Krankheitsfälle (z.B. stationäre Aufenthalte in einer Spezialklinik, Zahnersatz) absichern möchte.

Sind in der privaten Krankenversicherung Beitragserhöhungen möglich?

Beitragserhöhungen sind in der privaten Krankenversicherung vorprogrammiert. Verantwortlich dafür ist ein ganzes Bündel unterschiedlicher Ursachen wie z.B. die Kostenexplosion im Gesundheitswesen, die durch höhere Pflegesätze von Krankenhäusern, steigende Arzthonorare und Aufwendungen für den medizinischen Fortschritt bedingt ist.

Ebenfalls ins Gewicht fallen allgemeine wirtschaftliche Faktoren wie die wachsende Inflation und demo- grafische Entwicklungen – hier ist vor allem die Überalterung unserer Gesellschaft auf Grund der steigenden Lebenserwartung bei zurückgehender Geburtenrate zu nennen).

Von Beitragserhöhungen kann man auch dann betroffen sein, wenn sich ein Versicherungsunternehmen dazu entschließt, einen Tarif einzustellen. In diesem Fall wird der Zuwachs junger Neukunden für den entsprechenden Tarif gestoppt, was zur Folge hat, dass die Kosten der älteren Kunden nicht mehr durch die unterdurchschnittlich niedrigen Krankheitskosten der jüngeren Kunden ausgeglichen werden können.

Außer einer Erhöhung der eigentlichen Prämien kann auch eine Erhöhung des Selbstbehalts auf Kunden zukommen, denn nicht nur die Versicherten, sondern auch die privaten Krankenkassen besitzen das Recht, die Höhe der Selbstbeteiligung zu ändern.

Privatpatienten sind jedoch nicht die einzigen Versicherten, die mit Beitragserhöhungen rechnen müssen. Die Kostenexplosion im Gesundheitswesen tangiert auch die gesetzlich Versicherten. Da gesetzliche Kassen keine Altersrückstellungen bilden, sind hier in Zukunft sogar deutlich höhere Prämiensteigerungen zu erwarten.

Warum erhöhen sich meine Beiträge?

Private Krankenkassen sind dazu verpflichtet, ihre Tarife so zu berechnen, dass die Beitragssumme eines Versicherten ausreicht, um sämtliche Kosten, die bis zu seinem Lebensende anfallen, zu decken. Die PKV Beitragshöhe bleibt über die Jahre hinweg jedoch nicht konstant.

Woran liegt dies? Die Beitragserhöhung ist nicht auf Einzelfaktoren, sondern auf eine Vielzahl miteinander verknüpfter Aspekte zurückzuführen: Die Leistungen, die dem Versicherten zuteil werden, werden im Laufe der Zeit teurer, Krankenhäuser erheben höhere Pflegesätze, die Preise für Medikamente werden erhöht, die Inflation wächst, Ärzte fordern höhere Honorare und auch der medizinische Fortschritt schlägt finanziell zu Buche.

Auch demografische Faktoren – hier ist insbesondere die fortschreitende Überalterung unserer Gesellschaft auf Grund einer steigenden Lebenserwartung bei sinkender Geburtenrate zu nennen – wirken sich aus.

Ebenfalls spielt es für die PKV Beitragshöhe eine Rolle, wie oft Patienten bestimmte medizinische Leistungen in Anspruch nehmen. Wachsen die Gesundheitsausgaben, sind die Versicherungsunternehmen gezwungen, nachzukalkulieren. Sie tun dies in der Regel dann, wenn die geplanten Ausgaben die aktuellen Beiträge um mehr als zehn Prozent übersteigen. Von den wachsenden Kosten sind nicht nur die privaten, sondern auch die gesetzlichen Krankenkassen betroffen.

Eine weitere Ursache für eine Beitragserhöhung kann das Einstellen eines Tarifs durch die Krankenkasse sein. Da Neukunden der bestehende Tarif nicht mehr angeboten wird, kommt es zu einer „Tarif-Vergreisung“: Weil keine jungen und gesunden Versicherten mehr dazu stoßen, welche durch niedrigere Krankheitskosten die höheren Ausgaben der Älteren kompensieren könnten, steigen für die Kunden des Alttarifs die Ausgaben unverhältnismäßig an.

Beitragserhöhungen tangieren nicht zwangsläufig alle Privatversicherten; es können auch nur einzelne Gruppen betroffen sein. So waren die Versicherungsgesellschaften in Folge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Januar 2008 beispielsweise gezwungen, Kosten für Schwangerschaft und Entbindung gleichermaßen auf weibliche und männliche Kunden zu verteilen. Für Männer – selbst für die Rentner unter ihnen – bedeutet dies, dass sie die Kosten für das Kinderkriegen nun mittragen müssen.

Neben den Beiträgen können sich auch die Selbstbehalte erhöhen, denn das Recht, den Selbstbeteiligungsanteil zu erhöhen, steht nicht nur den Kunden, sondern auch den Versicherern zu.

Was soll man tun, wenn die PKV Beiträge zu hoch werden?

Die Beiträge für private Krankenversicherungen steigen permanent. Regelmäßig werden zum Jahreswechsel die Beitragssätze angehoben. Wenn das Einkommen von Versicherten sinkt, sei es weil sie ins Rentenalter kommen oder weil sich die Zahl ihrer zu versorgenden Kinder erhöht, kann der private Versicherungsschutz zu einer teuren bis unerschwinglichen Angelegenheit werden.

Trotz dem finanziellen Polster aus dem Sparanteil, mit dem eine Altersrückstellung geschaffen wird, und dem Zehn-Prozent-Zuschlag, den Neuversicherte seit dem 01. Januar 2000 zahlen müssen, kann nicht gewährleistet werden, dass die PKV Beitragshöhe dauerhaft stabil bleibt.

Kassenwechsel: Bei jeder Beitragserhöhung erhalten Versicherte zwar die Möglichkeit, ihren Vertrag zu kündigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln, doch kann sich dies als unvorteilhaft erweisen: Wechselt ein Versicherter zu einer anderen privaten Krankenkasse, verliert er inzwischen nicht mehr seine Altersrückstellung muss sich aber einer erneuten Gesundheitsprüfung unterziehen und abhängig von deren Befund unter Umständen höhere Beiträge und eventuell sogar einen Risikozuschlag zahlen.

Ein Wechsel in eine andere Kasse ist jedoch nicht immer ein schlechter Tausch: Für jüngere, gesundheitlich robuste Menschen kann es sich durchaus lohnen, einen neuen, günstigeren Vertrag abzuschließen, insbesondere dann, wenn sie einen Selbstbehalt vereinbaren.

Änderung der Versicherungsbedingungen: Für Versicherte, die sich gezwungen sehen, in ihrer Krankenkasse zu bleiben, existieren einige Möglichkeiten, um ihre Beiträge zu senken. Eine davon ist das Ändern der Versicherungsbedingungen. So kann jemand, der durch die gestiegene PKV Beitragshöhe ans finanzielle Limit gebracht wird, einen höheren Selbstbehalt vereinbaren.

Erklären sich Versicherte bereit, einen Teil der jährlich anfallenden Krankheitskosten aus eigener Tasche zu übernehmen, erlässt ihnen die Versicherung als Gegenleistung einen Teil ihrer monatlichen Prämie.

Eine weitere Möglichkeit, seine monatliche Versicherungsprämie zu senken, besteht darin, Leistungsmodule zu kündigen. Wer seine Beiträge reduzieren möchte, sollte sich fragen, ob er Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, Zahnersatz oder Heilpraktikerbehandlung wirklich unbedingt braucht oder ob er hier Abstriche machen kann. Da ein direkter Zusammenhang zwischen dem Umfang der vereinbarten Leistungen und der Höhe des Beitrags besteht, lässt sich hier möglicherweise viel sparen.

Tarifwechsel: Alternativ können Kunden, die sparen möchten, auch in einen günstigeren Neutarif wechseln. Nach §178f des Versicherungsgesetzes haben Versicherte Anspruch darauf, einen gleichartigen, preis-werteren Tarif zu bekommen, ohne sich dafür abermals einer Gesundheitsprüfung unterziehen zu müssen. Der zentrale Vorteil eines kasseninternen Tarifwechsels besteht in der Tatsache, dass der Versicherte von Risikozuschlägen und Wartezeiten verschont bleibt.

Erfüllt ein Kunde bestimmte Voraussetzungen (z.B., wenn sein Gesamteinkommen ab dem 55. Lebensjahr niedriger ist als die Jahresarbeitsentgeltgrenze und er mindestens 10 Jahre in der PKV vollversichert war), erhält er die Chance, in den Standardtarif zu wechseln. In diesem muss er maximal den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Die Altersrückstellung wird bei einem Wechsel in den Standardtarif voll angerechnet.

Als Wermutstropfen muss der Kunde jedoch in Kauf nehmen, dass er nur noch die Leistungen der gesetz-lichen Kasse erhält. Zudem werden im Krankheitsfall von der Kasse niedrigere Sätze als bei den üblichen Tarifen gezahlt – z.B. nur der 1,8-fache Gebührensatz statt des 2,3-fachen Satzes der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ferner kann der Standardtarif nicht um zusätzliche Module erweitert werden, so dass der Kunde die Freiheit, sich ein Leistungspaket nach seinen individuellen Bedürfnissen zusammenzustellen, verliert.

Jüngere Patienten haben die Option, in einen Basistarif zu wechseln. Dieser repräsentiert – ähnlich wie der Standardtarif – ein Tarifmodell mit eingeschränkten Leistungen. Da jüngere Menschen für die Kasse ein geringeres Risiko darstellen, fallen die Beiträge für den Basistarif jedoch niedriger aus.

Was versteht man unter der Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beiträge zur Arbeitnehmer-Sozialversicherung werden prozentual aus dem monatlichen sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn errechnet. Für die Beitragsberechnung wurde – in Abhängigkeit vom Sozialversicherungszweig – eine Höchstgrenze festgelegt.

Versicherungsprämien werden nur bis zu dieser Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Verfügt ein Versicherter über ein Einkommen, das die Grenze überschreitet, wird folglich nur der Teil seines Verdienstes, der bis zur Beitragsbemessungsgrenze reicht, berücksichtigt. Der Restbetrag seines faktischen Einkommens wird hingegen ignoriert. Durch die Deckelung der Bemessungsgrundlage werden die Versicherungsbeiträge ab der Beitragsbemessungsgrenze konstant gehalten.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine veränderliche Größe, die jedes Kalenderjahr neu an die Einkommensentwicklung angepasst wird. Die Bundesregierung legt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung jährlich in einer Rechtsverordnung fest.

Zum Abschluss einer Privaten Krankenversicherung gilt für Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Ab dieser Grenze ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, kann sich also einer privaten Krankenversicherung anschließen.

2024 Monatlich Jährlich
Jahresarbeitsentgeltgrenze 5.775,- Euro 69.300,- Euro
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze* 5.175,- Euro 62.100,- Euro

*die Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für alle diejenigen Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren.

Muss der Arbeitgeber bei der PKV einen Arbeitgeberanteil zahlen?

Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Versicherungsprämie. Auch privat Versicherte haben Anspruch auf einen solchen Arbeitgeberanteil. Allerdings gilt für sie eine Obergrenze: Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, den durchschnittlichen Höchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung hälftig zu tragen.

Der Arbeitgeberanteils ist nicht auf die Leistungen gesetzlicher Krankenkassen beschränkt. Bezuschusst werden die Leistungsbereiche ambulant, stationär und dental, bei denen auch Komfortleistungen wie Chefarztbehandlung, Zahnersatz sowie Kranken- oder Krankenhaustagegeld übernommen werden. Der Arbeitgeberzuschuss erstreckt sich unter Umständen auch auf Familienangehörige des Versicherten.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Zahlung des Arbeitgeberanteils bei längerer Krankheit eingestellt wird. Endet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, läuft auch der Arbeitgeberzuschuss aus. Auch während eines Bezugs von Mutterschafts- und Erziehungsgeld wird kein Arbeitgeberanteil gezahlt.

Ebenso sollte man wissen, dass ein Arbeitgeber einen vereinbarten Selbstbehalt nicht anteilig übernimmt; der Patient muss die Selbstbeteiligung vollständig aus eigener Tasche bezahlen.

Private Krankenversicherung Leistungen

Was sind die Leistungen einer privaten Krankenversicherung?

In den meisten Leistungsbereichen sind die Leistungen privater Krankenversicherungen deutlich besser als die der gesetzlichen Kassen. Dieses Mehr an Komfort bewegt insbesondere einkommensstarke Schichten sowie Selbständige und Freiberufler häufig zu einem Wechsel zu privaten Versicherern.

Private Krankenkassen offerieren ihre Leistungen nach dem Baukastenprinzip: Für die Kategorien ambulante Behandlung, stationäre Behandlung, dentale Behandlung und Krankentagegeld bieten die Versicherer zunächst Grundbausteine an, die von den Kunden um weitere Leistungsmodule ergänzt werden können. Dieses Baukastenprinzip ermöglicht Privatpatienten, ihre Leistungen passgenau zusammenzustellen.

Als Zusatzmodule können u.a. gewählt werden: Chefarztbehandlung im Krankenhaus, stationäre Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer, Erstattung von Brillen oder Kontaktlinsen oder Übernahme von Kosten für Hilfsmittel (wie z.B. Hörgeräte).

Die Komfortleistungen beeinflussen direkt die Höhe der monatlichen Prämie, die ein Versicherter zu zahlen hat. Je mehr Premiumleistungen der Kunde vereinbart, desto höher ist der Beitrag, den er entrichten muss.

Welche ambulanten Leistungen bietet die PKV?

Freie Arztwahl: Während gesetzlich Versicherte ihren Arzt nur innerhalb der Gruppe der Kassenärzte aussuchen dürfen, genießen privat Versicherte die Freiheit, sich ihren Arzt aus der Gesamtheit der niedergelassenen Ärzte auszuwählen. Neben Behandlungen im Krankheitsfall werden auch Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen erstattet – diese sind je nach Anbieter sogar an ein Bonusprogramm gekoppelt.

Auch neue, alternative oder überdurchschnittlich teure Behandlungsmethoden werden von einer privaten Kasse übernommen. Darüber hinaus kommen private Krankenkassen für Heilpraktiker-Leistungen auf, welche Kunden gesetzlicher Versicherungen gänzlich aus eigener Tasche bestreiten müssen. Dieser Service gehört jedoch nicht bei allen privaten Versicherungsunternehmen zum Umfang des Normaltarifs dazu; je nach Anbieter muss für ihn ein Zusatztarif gewählt werden, durch welchen dem Kunden Mehrkosten entstehen.

Neben Ärzten können Privatpatienten auch die Hilfe von Psychotherapeuten in Anspruch nehmen. Die private Kasse bezahlt allerdings meist nur 20-30 Sitzungen bei ambulanter Therapie. Manche Tarife verbieten es Patienten, sich von Diplom-Psychologen behandeln zu lassen. Gesetzlich Versicherte mit psychischen Problemen fahren hier ausnahmsweise besser: Ihnen bezahlt ihre Kasse je nach erforderlicher Behandlung eine große Anzahl von Sitzungen.

Im Krankheitsfall werden Privatpatienten bei der Terminvergabe gegenüber Kassenpatienten bevorzugt und kommen dadurch schneller an die Reihe. Beim Arzt benötigen sie keine Chip-Karte, jedoch wird ihnen im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten eine Arztrechnung zugestellt, die Sie selbst begleichen müssen (die Geldsumme bekommen sie von ihrer Versicherung zurückerstattet).

Anders als gesetzlich Versicherte benötigen Privatpatienten in der Regel keine Überweisung, wenn sie den Arzt wechseln möchten.

Arznei- oder Heilmittel-Zuzahlungen: Seit Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 01. Januar 2004 müssen gesetzlich Versicherte 10% des Abgabepreises eines Medikamentes übernehmen. Minimal müssen sie 5 Euro beisteuern, maximal 10 Euro. Die Zuzahlung darf nie mehr betragen als der Abgabepreis. Seit dem 01. Juli 2006 sind besonders kostengünstige Arzneimittel (insbesondere Generika) von der Zuzahlung befreit.

Demgegenüber bekommen Privatpatienten die Kosten für medizinisch notwendige Arzneimittel in vollem Umfang zurückerstattet – selbst dann, wenn der Behandler alternative oder sehr teure Medikamente verschreibt. Allerdings müssen privat Versicherte das Geld für die Arzneien zunächst vorstrecken und erhalten es erst nach Einreichen der Quittung wieder von der Krankenkasse zurück.

Heilmittel (wie z.B. Massagen, Fango oder Krankengymnastik) werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Tarif zumeist in voller Höhe erstattet. Gesetzlich Versicherte müssen demgegenüber 10% der Kosten zuzahlen sowie pro Verordnung einen Zuschuss von 10 Euro entrichten.

Brillen, Kontaktlinsen und Hilfsmittel: Gesetzliche Kassen begleichen Aufwendungen für Brillen nur noch dann, wenn der Patient unter 18 ist oder wenn er schwer sehbehindert ist. Erwachsene ohne starke Sehbeeinträchtigung müssen ihre Brille gänzlich aus eigener Tasche bezahlen. Im Gegensatz dazu übernehmen private Kassen in Abhängigkeit vom jeweiligen Tarif 50 bis 250 Euro für Brillengestelle. Gläser werden in der Ausführung erstattet, in der sie verschrieben wurden. Folglich kann ein Privatpatient auch superentspiegelte oder getönte Brillengläser sowie Kunststoffgläser abrechnen.

Wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, werden Kontaktlinsen von privaten Versicherungsunternehmen in der Regel in voller Höhe erstattet. Auch für die Kosten für weiche oder gasdurchlässige Linsen kommt eine private Krankenversicherung auf.

Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (wie z.B. Filter für Beatmungsgeräte oder Inkontinenzhilfen), werden von privaten Kassen bis zu einer vereinbarten Höchstgrenze übernommen. Anders als gesetzlich Versicherte, die bis zu einer Obergrenze von 10 Euro 10% der Kosten zuzahlen müssen, brauchen Privat-patienten keine Selbstbeteiligung zu entrichten.

Bei anderen Formen von Hilfsmitteln (wie z.B. Rollstühlen, Prothesen oder Hörgeräten) müssen Kunden gesetzlicher Versicherungsunternehmen ebenfalls 10% der Kosten übernehmen. Privatpatienten kommen auch hier bis zu einer tariflich vereinbarten Höchstgrenze kostenlos weg.

Versicherungsschutz im Ausland: Der Versicherungsschutz gesetzlicher Kassen greift nur in EU-Ländern und Nationen, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen vereinbart wurde. Bei privaten Krankenkassen ist der Versicherungsschutz für das europäische Ausland durchgehend gewährleistet – und dies zumeist ohne Mehrbeitrag.

Darüber hinaus bieten private Versicherer einen weltweiten Versicherungsschutz an, der für eine Zeitphase von mindestens einem Monat gilt. Bei den meisten Anbietern kann er gegen einen geringen Extra-Beitrag verlängert werden.

Welche stationären Leistungen bietet die PKV?

Grundsätzlich übernimmt eine private Krankenkasse sämtliche Kosten, die durch ärztliche Behandlungen, Pflege und Unterbringung in einem Hospital entstehen. Darüber hinaus können gegen einen Aufpreis zusätzliche Komfortleistungen versichert werden. Benötigt ein Patient den Luxus von Zusatzleistungen nicht, kann er einen Standardtarif versichern. Die Service-Leistungen dieses Tarifs entsprechen denen der gesetzlichen Kasse (Allgemeine Pflegeklasse).

Die Leistungen für stationäre Behandlungen betreffen jedoch nur Krankenhausaufenthalte und greifen nicht bei einem stationären Kuraufenthalt. Hier sind gesetzlich Versicherte ausnahmsweise einmal besser gestellt: Ihre Versicherer räumen ihnen alle vier Jahre einen Leistungsanspruch auf eine maximal dreiwöchige Kur ein. Allerdings müssen die gesetzlich versicherten Patienten sich mit 10 Euro pro Tag an den Kurkosten beteiligen.

Auch in Bezug auf anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe, die im Krankheitsfall einspringt, sind gesetzliche Kassen spendabler als private Versicherungsunternehmen. Sie übernehmen das Gros der Kosten – allerdings muss sich der Kranke daran beteiligen: 10% der Aufwendungen muss er übernehmen; minimal muss er 5 Euro, maximal 10 zuzahlen.

Freie Arztwahl: Privatpatienten, deren Versicherungspolice Behandlungen durch den Chefarzt umfasst, können sich frei aussuchen, von welchem Arzt sie sich behandeln lassen möchten. Höhere Honorare von Chefärzten, welche den üblichen 2,3-fachen Regelsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) übersteigen und das 3,5-fache oder noch mehr betragen können, sind durch den privaten Versicherungsschutz abgedeckt.

Privat Versicherte können daher guten Gewissens von dem qualitativ höherwertigen Behandlungsniveau leitender Ärzte profitieren. Manche Anbieter erstatten die Kosten für Chefarzt-Honorare auch dann, wenn sie im Rahmen von ambulanten Operationen, die im Krankenhaus durchgeführt werden, entstanden sind. Privatpatienten dürfen darüber hinaus auch mit kürzeren Wartezeiten bei der Vergabe von Terminen rechnen.

Im Gegensatz dazu besitzen gesetzlich Versicherte keine Wahlmöglichkeiten; sie müssen sich vom jeweils diensthabenden Stationsarzt behandeln lassen.

Unterbringung: Ein Krankenhausaufenthalt ist keine schöne Angelegenheit. Um rasch genesen zu können, braucht ein Patient Ruhe und Privatsphäre. Gesetzlich Versicherte, die standardmäßig in der Allgemeinen Pflegeklasse untergebracht werden, müssen sich ihr Zimmer mit mehreren – möglicherweise lärmfreudigen – Zimmer-genossen teilen.

Insbesondere bei Daueraufenthalten, in denen das Krankenhaus zur „zweiten Wohnstätte“ wird, kann dies eine Qual sein. Privatpatienten können Belastungen wie diesen durch Abschließen eines Ein- oder Zweibettzimmertarifs entgehen und so das nötige Maß an Ruhe und Diskretion erlangen, das für eine erholsame Genesung erforderlich ist.

Krankenhäuser fordern von gesetzlich Versicherten während ihres Krankenhausaufenthaltes eine Zuzahlung von 10 Euro. Sie kann maximal für 28 Tage eines Kalenderjahres erhoben werden. Privatpatienten sind von diesem Aufpreis befreit.

Freie Wahl des Krankenhauses: Während sich Kunden gesetzlicher Versicherungen in eines der beiden am nächsten gelegenen Vertragskrankenhäuser einliefern müssen, können sich Privatpatienten die Klinik, in der sie behandelt werden möchten, frei aussuchen. Auch der höhere Tagessatz von Spezialkliniken wird von privaten Versicherungsunternehmen gezahlt.

Die private Kasse übernimmt zudem die gesamten Kosten für Heil- und Hilfsmittel, die der Patient während eines stationären Aufenthaltes benötigt. Die Fahrtkosten in ein Spital werden in Abhängigkeit vom Tarif teilweise oder vollständig übernommen. Demgegenüber müssen gesetzlich Versicherte 10% der Transportkosten übernehmen, ausgehend von einem Mindestbetrag von 5 Euro bis zu einer Obergrenze von 10 Euro.

Krankenhaus-Tagegeld: Bei einem Tarif, der die Auszahlung eines Krankenhaustagegelds beinhaltet, erfolgt im Krankheitsfall eine vereinbarte Tagesleistung, die zum Abdecken von Zusatzkosten, die durch den Krankenhausaufenthalt entstehen, gedacht ist. Mit dem Krankenhaustagegeld können beispielsweise eine eine Haushaltshilfe, Vergütungen für Kinderbetreuung oder die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension, Telefon- oder Fernsehgebühren sowie Fahrtkosten für Angehörige bezahlt werden.

Bei längeren Krankenhausaufenthalten können sich solcherlei Kosten schnell summieren – ein Risiko, welches für den Kranken einen zusätzlichen Stressfaktor darstellt. Wer dieses Risiko ausschließen möchte, sollte daher einen entsprechenden Zusatztarif vereinbaren.

Versicherungsschutz im Ausland: Wie im ambulanten Bereich erstreckt sich der Versichererungsschutz durchgehend auf das europäische Ausland. International greift er für mindestens einen Monat. Die meisten Anbieter offerieren eine Verlängerung gegen einen geringen Aufpreis.

Welche zahnmedizinischen Leistungen bietet die PKV?

Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe: Zur Zahnbehandlung gehören alle „regulären“ Behandlungsmethoden, die ein Zahnarzt anwendet (hierzu zählen Vorsorgeuntersuchungen, Entfernen von Zahnbelag, Parodontosebehandlung, Einsetzen von medi- zinisch notwendigen Füllungen etc.) Je nach Tarif erstattet eine private Krankenversicherung 75-100% der anfallenden Behandlungskosten.

Kassenpatienten sind hier mindestens ebenso gut gestellt: Sie bekommen 100% der Kosten erstattet. Bei einer reinen Vorsorgeuntersuchung werden sie ebenfalls nicht zur Kasse gebeten. Im Gegensatz zu Privatpatienten dürfen sich gesetzlich Versicherte nicht aussuchen, zu welchem Zahnarzt sie gehen.

Inlays: Als Inlays bezeichnet man hochwertige Gold- oder Keramikfüllungen, welche entsprechend teurer als die gängigen Amalgamfüllungen sind. Ob private Krankenkassen die Kosten für Inlays vollständig übernehmen, hängt davon ab, in welche Kategorie sie Inlays einstufen. Manche Versicherungsunternehmen betrachten Inlays als eine Form der Zahnbehandlung und erstatten die Kosten für diese zu 100%. Andere sehen sie als Form des Zahnersatzes an und übernehmen nur den Prozentanteil der Kosten, der für Zahnersatz tariflich vereinbart wurde.

Zahnersatz: In die Kategorie Zahnersatz fallen Kronen, Brücken, Implantate und Prothesen. Wie hoch der Kostenanteil ist, den Privatpatienten für Zahnersatz-Maßnahmen bezahlen müssen, hängt davon ab, welchen Tarif sie vereinbart haben. In der Regel reichen die Erstattungssätze von 40-80%. Gesetzlich Versicherte erhalten demgegenüber nur befundbezogene Festzuschüsse in Höhe von 50%.

Diese sind jedoch oftmals an ein Bonusprogramm gekoppelt: Kann ein Patient eine lückenlose Vorsorge nachweisen, erhält er einen um 20% höheren Zuschuss als ein Versicherter, der die Vorsorge vernachlässigt. Belegt er, dass er sich den Vorsorgemaßnahmen seit mindestens 10 Jahren unterzieht, erhält er einen weiteren 10%-Bonus.

Implantate: Unter Implantaten versteht man künstliche Zähne, die mit Hilfe von Schrauben im Kieferknochen verankert werden. Implantate sind sehr kostenintensiv – sowohl, was die benötigten Materialien als auch die Dauer der Behandlung anbetrifft. Je nach Tarif übernimmt eine private Krankenversicherung bis zu 100% der Aufwendungen für Implantate. Einige Tarife erstatten jedoch nur Kosten bis zu einer Maximalgrenze.

Kieferorthopädie: Als Kieferorthopädie bezeichnet man die Korrektur von Fehlstellungen der Zähne (in der Regel durch eine Zahnspange). Sie wird zumeist im Kindes- oder Jugendalter vorgenommen. Private Versicherungen übernehmen je nach Tarif zwischen 60 und 100% der Kosten für kieferorthopädische Maßnahmen. Wer viele Kinder hat, sollte darauf achten, einen möglichst hohen Erstattungssatz zu versichern. Privatversicherte können sich in jedem Lebensalter einer kieferorthopädischen Behandlung unterziehen.

Demgegenüber sind Kassenpatienten an Altersgrenzen gebunden. Gesetzlich Versicherte erstatten ihren Kunden 80% der Kosten – jedoch nur dann, wenn die Behandlung vor dem Erreichen des 18. Lebensjahrs begonnen wird. Bei Haushalten mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten Kind jeweils 90% der Aufwendungen übernommen.

Die restlichen Kosten muss der Versicherte zunächst aus eigener Tasche vorstrecken. Wird die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, bekommt er die vorgelegte Summe von der Kasse zurückerstattet.

Wie ist das Krankentagegeld in der PKV geregelt?

Festangestellte, die in Folge von Krankheit oder eines Unfalls längere Zeit arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Nach Beendigung der 6-Wochen-Frist übernimmt die Krankenversicherung des Patienten die Sicherung seiner Existenz, indem sie ihm ein Krankengeld auszahlt.

In der gesetzlichen Versicherung fällt die Summe dieses Krankengeldes geringer aus als der Verdienst des Versicherten (sie entspricht in der Regel 70% des Bruttoentgelts, im Höchstfall beläuft sie sich auf 90% des Nettoeinkommens). Für das Krankengeld wird kein Extra-Beitrag verlangt. Die Auszahlung des Krankengeldes ist auf eine Dauer von 78 Wochen beschränkt – es sei denn, es tritt ein neuer Krankheitsfall auf, welcher mit dem bestehenden Krankheitsbild nicht in Zusammenhang steht.

Bei der Berechnung des Krankengeldes wird nur der Teil des Bruttoeinkommens berücksichtigt, der unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Für Versicherte mit hohem Einkommen ist diese Einschränkung mit hohen Lohneinbußen verknüpft.

In einer privaten Krankenversicherung kann der Patient dieses Problem umgehen, indem er gegen einen Extrabeitrag ein Krankentagegeld vereinbart, dessen Höhe der seines bisherigen Nettoeinkommens (inklusive Sozialversicherungsanteil) entspricht, denn die Beitragsbemessungsgrenze ist für private Versicherer irrelevant.

Obergrenze PKV Krankentagegeld: Das Bereicherungsverbot untersagt lediglich ein Krankentagegeld, dessen Höhe die des regulären Nettoeinkommens übersteigt. Anders als in der gesetzlichen Kasse unterliegt die Auszahlung des Krankentagegeldes durch eine private Versicherung keiner zeitlichen Beschränkung. Das Krankentagegeld endet erst dann, wenn eine geminderte Erwerbsfähigkeit oder eine krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit diagnostiziert wird.

Der Auszahlungszeitpunkt des Krankentagegeldes wird mit der Lohnfortzahlung koordiniert. Sie erfolgt frühstmöglich nach dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit (d.h., dem Ende der Lohnfortzahlung). Selbständige und Freiberufler können hingegen die Auszahlung des Krankentagegeldes gleich ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbaren, da sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung besitzen.

Für freiwillig versichertes Krankentagegeld muss der Versicherte keine Steuern zahlen. Anders als das Krankengeld gesetzlicher Kassen unterliegt es auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Im Gegensatz zu Kassenpatienten müssen privat Versicherte auch beim Beziehen von Krankengeld Beiträge zahlen. In der gesetzlichen Versicherung ist die Krankenversicherung während der Zeitphase, in der Krankengeld bezogen wird, hingegen beitragsfrei. Die Zeitperiode gilt in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit.

Kann die PKV die vereinbarten Leistungen kürzen?

Ein privates Versicherungsunternehmen hat nicht das Recht, vertraglich vereinbarte Leistungen zu streichen, denn in der Versicherungspolice sind alle abgesprochenen Leistungen explizit festgehalten. Die Leistungen, zu denen ein Versicherungsunternehmen laut Vertrag verpflichtet ist, gehen Ihnen selbst dann nicht verloren, wenn eine Versicherungsgesellschaft von Insolvenz bedroht ist.

Gesichert wird die Erfüllung von Versicherungsverträgen durch die am 03. Juli 2003 gegründete Auffang-gesellschaft „Medicator AG“. Diese greift ein, wenn ein privates Versicherungsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Ihre finanziellen Mittel schöpft die Auffanginstitution aus Solidarbeiträgen sämtlicher PKV-Verbandsunternehmen.

Private Krankenversicherung Mitgliedschaft

Was versteht man unter der Versicherungspflichtgrenze
(Jahresarbeitsentgeltgrenze)?

Durch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird bestimmt, ab welcher Grenze des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse unterliegt. Übersteigt Ihr Verdienst diese Grenze, sind Sie versicherungsfrei, d.h., Sie können sich aussuchen, ob Sie eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen oder sich privat versichern möchten.

Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ende des Jahres ein, in dem die Versicherungspflichtgrenze erstmals überschritten wurde. Berufsanfänger, die mit Ihrem Gehalt voraussichtlich die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten werden, sind sofort versicherungsfrei.

Versicherungsfreie Personen können wieder Versicherungspflichtig weden, wenn ihr Verdienst im laufenden Kalenderjahr unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Privatversicherte müssen dann in der Regel in die GKV wechseln. In einigen Fällen können sie sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Wie wird das Jahresarbeitsentgelt berechnet?

Um Ihr Jahresarbeitsentgelt zu berechnen, müssen Sie zunächst Ihren monatlichen Bruttolohn mit 12 multiplizieren. Zum Ergebnis müssen Sie alle weiteren regelmäßigen Einkünfte hinzu addieren.

Darunter fallen regelmäßige Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), Überstundenpauschalen, Zulagen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Tantiemen, Sachbezüge (wie beispielsweise eine Dienstwohnung oder ein Dienstfahrzeug), vermögenswirksame Leistungen, sowie der Verdienst aus einer Nebenbeschäftigung (sofern diese versicherungspflichtig ist).

Nicht unter das Jahresarbeitsentgelt fallen Zuzahlungen, die in Abhängigkeit vom Familienstand geleistet werden (wie z.B. Kindergeld).

Das Jahresarbeitsentgeld muss immer dann neu berechnet werden, wenn ein neues Kalenderjahr beginnt, wenn sich bei Ihrem Beschäftigungsverhältnis eine Lohnveränderung ergibt (z.B. bei einer Beförderung) oder wenn Sie eine neue Arbeitsstelle antreten.

Wie hoch ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(Versicherungspflichtgrenze)?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist keine statische Größe, sondern richtet sich nach der allgemeinen Ent- wicklung der Bruttolöhne und -gehälter. Die Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird von der Bundes-regierung in §6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch V festgelegt. Ihre Bemessung erfolgt jährlich. So lag sie im Jahr 2021 bei 64.350,- Euro, im Jahr 2022 beträgt sie 64.350,- Euro.

Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den letzten Jahren beständig angestiegen ist, wird es tendenziell schwieriger, der Versicherungspflicht zu entgehen.

Unterschieden wird zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Letztere entspricht der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze und besitzt für alle vollversicherten Privatversicherten Relevanz, die am 31.12.2002 von ihrer Versicherungspflicht befreit waren, weil ihr Einkommen die an diesem Tag gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze lag im Jahr 2021 bei 58.050,- Euro. Im Jahr 2022 liegt sie bei 58.050,- Euro.

Was ist der Unterschied zwischen der allgemeinen und der
besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Unterscheiden muss man zwischen einer allgemeinen und einer besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Am 01. Januar 2003 wurde die allgemeine Versicherungspflichtgrenze abrupt von 40.500 Euro auf 45.900 Euro hoch gesetzt. Das Ziel dieser Maßnahme bestand darin, die Anzahl der Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung zukünftig zu erweitern, womit eine dauerhafte finanzielle Stärkung der gesetzlichen Kassen erreicht werden soll.

Um zu verhindern, dass eine große Anzahl Versicherter, die bereits vor dieser Regelung Privatpatienten waren, dadurch unter die Versicherungspflicht fiel, hat man im Rahmen des Beitragssatzsicherungsgesetzes eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze eingeführt.

Von dieser Regelung profitieren können alle Privatpatienten mit Vollversicherung, die zum Jahreswechsel am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, weil ihr Jahresarbeitsentgelt die für das Jahr 2002 festgesetzte Grenze überschritt.

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze basiert auf dem Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Dezember 2002. Ihre Höhe entspricht der Beitragsbemessungsgrenze. Für alle Festangestellten ist die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze maßgeblich.

Kann ich von der PKV zurück in die gesetzliche Kasse wechseln?

Rückkehr als Arbeitnehmer: Arbeitnehmer können dann in die gesetzliche Kasse zurück, wenn ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. In diesem Fall erfolgt die Rückkehr sogar automatisch. Fällt das Jahresarbeitsentgelt eines Privatpatienten unter diese Schwelle, wird er noch im gleichen Kalenderjahr als versicherungspflichtig eingestuft.

Wer sich als Festangestellter partout aus seinem privaten Krankenversicherungsverhältnis lösen möchte, muss freiwillig Einkommenseinbußen hinnehmen – z.B., indem er mit seinem Chef ein Jahresgehalt vereinbart, das unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, oder indem er sein Beschäftigungsverhältnis von Voll- auf Teilzeit umstellt.

Hierbei muss er beachten, dass für die Höhe seines Jahresarbeitsentgelts nicht nur sein Bruttolohn maßgeblich ist. Auch andere Formen von regelmäßigem Einkommen (wie z.B. Pauschalen für Überstunden oder Bereitschaftsdienst oder das jährliche Weihnachtsgeld) müssen miteinkalkuliert werden.

Auch wer zu noch drastischeren Mitteln greift und seine Hauptbeschäftigung aufgibt, kann sich aus der privaten Krankenversicherung befreien, denn wer Arbeitslosengeld erhält, wird automatisch gesetzlich versichert.

Rückkehr als Selbständiger oder Freiberufler: Selbständigen und Freiberuflern werden bei der Rückkehr in die gesetzliche Versicherung noch größere Steine in den Weg gelegt. Da sie für ihre Versorgung im Krankheitsfall gänzlich allein verantwortlich sind und daher eigenmächtig – und unabhängig von ihrem Einkommen – entscheiden können, ob sie gesetzlich oder privat versichert sein wollen, können sie sich nicht aus einem Versicherungsvertrag herauswinden, indem sie ihre Verdienstgrenze senken.

Von dieser Regelung ausgenommen sind nur einige wenige Berufsgruppen, darunter Künstler, Publizisten, Handwerksmeister, Gärtner und Landwirte. Beschäftigte dieser Branchen sind nicht zwangsläufig von der Versicherungspflicht befreit. Allen anderen selbständig oder freiberuflich Tätigen bleibt als einzige Option nur ein Umschwenken auf eine Festanstellung. Hierbei muss jedoch gewährleistet sein, dass das Angestelltenverhältnis die berufliche Haupttätigkeit ist und der Verdienst, der daraus bezogen wird, unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Arbeitgebern haben Selbständige jedoch eins voraus: Nach dem Wechsel in eine private Krankenkasse wird ihnen eine dreijährige Frist eingeräumt, innerhalb derer sie in die gesetzliche Versicherung zurückkehren können. Folglich haben sie im Gegensatz zu ihren festangestellten Kollegen Bedenkzeit, um die Maxime „Drum prüfe, wer sich ewig bindet!“ zu beherzigen.

Wer kann nicht zurück? Gänzlich von einer Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ausgeschlossen sind Senioren ab 55, die seit mindestens fünf Jahren Privatpatient waren. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als sich mit ihrer lebens-länglichen Verpflichtung abzufinden. Dies gilt selbst für Privatpatienten, die in diesem Alter arbeitslos werden. Betroffene, die knapp bei Kasse sind, müssen ihre Versicherungsbedingungen auf einen Basistarif abspecken und sich mit einem geringeren Leistungsumfang begnügen.

Auch für Personen, die einen Befreiungsantrag für die gesetzliche Versicherung gestellt haben, erweist sich die Privatpolice als Einbahnstraße. Wer mit seinem Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, aber dennoch privat versichert bleiben möchte, hat die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Versicherung befreien zu lassen. Wer sich jedoch einmal dazu entschlossen hat, kann seine Entscheidung zukünftig nicht mehr rückgängig machen und muss Privatpatient bleiben.

Worauf muss ich beim Wechsel in die PKV achten?

Bevor Sie sich für einen Wechsel in die PKV entscheiden, müssen Sie sich die Art der Beitragsermittlung privater Versicherer bewusst machen, denn diese bildet die Basis für die Ermittlung der individuellen Prämie. Anders als gesetzliche Kassen berechnen private Versicherungsgesellschaften ihre Beiträge nicht in Abhängigkeit vom Einkommen des Versicherten, sondern richten sich nach den Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Anzahl der mitversicherten Familienmitglieder.

Wer viele Kinder hat – oder die Gründung einer großen Familie plant – sollte bedenken, dass für jedes Kind ein separater Versicherungsvertrag abgeschlossen werden muss. Bei vielen Kindern können sich diese Extra-Beiträge summieren. Eltern mit einer großen Kinderschar sind daher in einer gesetzlichen Kasse in der Regel besser aufgehoben. Singles, Doppelverdiener oder Familien mit nur einem Sprössling hingegen fahren in Bezug auf das Preis-Leistungs-Verhältnis mit einer privaten Versicherungspolice besser.

Ein weiteres Kriterium, dass man bei seiner Entscheidung für oder gegen einen Versicherungswechsel unbedingt miteinkalkulieren sollte, ist der persönliche Gesundheitszustand. Da sich private Versicherungen eine Gesundheitsprüfung vorbehalten, um Risikopatienten auszusondern, müssen sich gesundheitlich angeschlagene Personen darauf einstellen, dass man von ihnen höhere Prämien oder einen Risikozuschlag verlangt.

Eine große Rolle spielt darüber hinaus das Eintrittsalter eines Neukunden. Grundsätzlich gilt: Je älter ein Patient ist, desto höher fällt sein Beitrag aus. Für Senioren wird der Wechsel in eine PKV daher eine unverhältnismäßig teure Angelegenheit.

Lohnt sich die PKV für Beamte?

Für Beamte gilt nicht die gesetzliche Versicherungspflicht. Sie können frei entscheiden, ob sie privat versichert sein möchten oder einen freiwilligen gesetzlichen Versicherungsschutz bevorzugen. Ein gesetz-liches Versicherungsverhältnis ist für Beamte in der Regel jedoch nicht lukrativ, da sich die Höhe der Prämie einer gesetzlichen Kasse nur nach dem Einkommen richtet und dadurch der besonderen Situation von Beamten nicht gerecht wird.

Auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes und der Länder haben Beamte im Krankheitsfall Anspruch auf Zuschüsse zur Deckung der Krankheitskosten (sogenannte Beihilfe). Je nach Bundesland beträgt die Höhe der Beihilfe 30-80%. Weil sie beihilfeberechtigt sind, erhalten Beamte keinen Arbeitgeberzuschuss. Von gut verdienenden Beamten verlangen gesetzliche Versicherer den Maximalbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze.

Für eine private Versicherungspolice spielt das Einkommen des Beamten hingegen keine Rolle. Maßgeblich sind hier Faktoren wie Alter, Gesundheitszustand oder Geschlecht des Versicherten. Ferner halten private Krankenversicherungen für Beamte spezielle Versicherungsmodelle bereit, welche die Beihilfe berücksichtigen und einen bedarfsgerechten Versicherungsschutz offerieren.

Eine solche Ergänzungsversicherung deckt nur den Versorgungsanteil ab, der durch die Beihilfe nicht erfasst wird. Demgegenüber muss ein Beamter, der Mitglied einer gesetzlichen Kasse ist, einen 100%-Schutz versichern, obwohl er nur einen 20-70%igen Schutz benötigt. Zu der höheren finanziellen Belastung kommt der Nachteil hinzu, dass gesetzliche Kassen ein schlechteres Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen.

Infolgedessen muss ein Beamter mehr zahlen, bekommt aber einen eingeschränkteren Versorgungsservice und macht somit ein schlechtes Geschäft.

Was versteht man unter einer PKV Anwartschaftsversicherung?

Wer seine PKV aus bestimmten Gründen vorübergehend nicht benötigt, sollte seinen Vertrag nicht unüberlegt kündigen, da ihm daraus unter Umständen erhebliche Nachteile entstehen können. Wenn der Versicherte den privaten Versicherungsschutz später wieder benötigt, ist er gezwungen, bei seinem Versicherungsunternehmen einen neuen Vertrag zu neuen Konditionen abzuschließen.

Dass er zuvor schon einmal Mitglied war, wird nicht berücksichtigt – er wird wie ein Neukunde behandelt. Dies bedeutet, dass seine Altersrückstellungen verloren gehen, dass er bis zum Inkrafttreten des Versicherungsschutzes Wartezeiten in Kauf nehmen muss, dass er auf Grund seines höheren Lebensalters eine höhere Monatsprämie zahlen muss und dass er sich erneut einer Gesundheitsprüfung unterziehen muss, nach der unter Umständen ein hoher Risikozuschlag auf ihn zukommt.

Um Nachteilen wie diesen vorzubeugen, wurde das Modell der Anwartschaftsversicherung entwickelt. Die Leistung dieses Versicherungstypus besteht darin, es dem Versicherten zu ermöglichen, den Versicherungsschutz zu denselben Bedingungen wieder aufzunehmen, wie sie vor Beginn der Anwartschaftszeit bestanden haben.

Um diesen Service in Anspruch nehmen zu können, braucht der Kunde nur einen Bruchteil des üblichen PKV-Beitrags zu bezahlen. Während der Anwartschaftszeit hat er jedoch keinerlei Anspruch auf Leistungen durch die PKV.

Eine Anwartschaftsversicherung darf nicht mit einer Ruhensvereinbarung verwechselt werden. Unter letzterer versteht man ein kurzfristiges beitragsfreies Ruhen des Versicherungsschutzes, bei dem die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Vertrags temporär außer Kraft gesetzt werden.

Eine Ruhensvereinbarung ist bei eingetretener Arbeitslosigkeit für maximal 36 Monate, bei finanziellen Engpässen für maximal sechs Monate möglich.