Krankenzusatzversicherung Wartezeit

Wartezeit: Wann leistet eine Krankenzusatzversicherung?

Wer eine Krankenzusatzversicherung abschließt, muss zunächst mit einer Wartezeit rechnen. Die soll verhindern, dass kurzfristige Versicherungsverträge abgeschlossen werden, wenn es eigentlich schon zu spät ist.

Wartezeit: Wann leistet eine Krankenzusatzversicherung?

Krankenzusatzversicherung Wartezeit

Die Vorsorge für den Ernstfall kommt vielen erst in den Sinn, wenn das sprichwörtliche Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Wer denkt auch im gesunden Zustand schon gerne an Krankheiten und Unfälle.

Allerdings ist genau diese Voraussicht dringend notwendig, will man im Fall der Fälle rundum abgesichert sein. Denn wenn es dann soweit ist, ist es auch schon zu spät. In allen Sparten von Krankenzusatzversicherungen (Zahnzusatzversicherung, Krankentagegeld, ambulante Zusatzversicherung etc.) gibt es Wartezeiten, d.h. eine Frist innerhalb derer zwar Beiträge gezahlt werden, aber noch keine Leistungspflicht des Versicherers besteht.

Dieses Vorgehen ist durchaus verständlich, würden sich doch viele erst versichern, wenn der Bedarf schon besteht. Die dann entstehenden Kosten fallen der Versichertengemeinschaft zur Last und erhöhen die Kosten der Krankenzusatzversicherungen für alle.

Daher liegt eine Wartezeit in der Krankenzusatzversicherung durchaus im Interesse aller Versicherten. Wir sagen Ihnen wie die Wartezeiten bei den Versicherern ausgestaltet sind, wann es Ausnahmen von der allgemeinen Regel gibt und was es bei Krankenzusatzversicherungen ohne Wartezeit zu beachten gilt.

Allgemeine und besondere Wartezeiten in der Krankenzusatzversicherung

Man unterscheidet in der Versicherungswirtschaft grundsätzlich allgemeine und besondere Wartezeiten. Die allgemeine Wartezeit beträgt bei Krankenzusatzversicherungen in der Regel drei Monate.

Wenn innerhalb dieser drei Monate nach Vertragsschluss der Leistungsfall eintritt, lehnt der Versicherer die Kostenübernahme unter Verweis auf die allgemeine Wartezeit ab. Nur der Teil der Kosten, der nach Ablauf der Wartezeit entsteht, wird vom Versicherer übernommen.

Die besondere Wartezeit beträgt acht Monate. Sie tritt etwa bei Entbindungen, bei Psychotherapie, Zahnbehandlungen, Zahnersatz und kieferorthopädischen Behandlungen, gemäß der genauen Bestimmungen im Versicherungsvertrag, ein.

Solche Behandlungen haben in der Regel eine längere „Vorlaufzeit“ oder können – wie bei Zahnersatz und Zahnbehandlungen – unter Umständen länger hinausgezögert werden, obwohl der Bedarf bereits bekannt ist. Bei Pflegezusatztarifen beträgt die allgemeine Wartezeit sogar drei Jahre.

Krankenzusatzversicherung ohne Wartezeit

Bei nahezu allen Versicherungen gibt es eine Ausnahme von der Regel. Die Wartezeiten entfallen, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Unfalls eintritt. Dieser ist nicht vorhersehbar, ein missbräuchlicher Umgang mit der Versicherung somit grundsätzlich eher ausgeschlossen.

Einige Versicherer bieten einen Wegfall der Wartezeiten an, wenn Sie vor Vertragsschluss Ihren Hausarzt oder Zahnarzt von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden und dieser der Versicherung in einem Fragebogen Aufschluss über Ihre Vorerkrankungen gibt. Die Kosten für diese Untersuchung müssen Sie selbst tragen.

Mit oder ohne Wartezeit gilt, dass für bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder angedachte Behandlungen kein Versicherungsschutz gewährt wird. Ein paar wenige Versicherer bieten Krankenzusatzversicherungen ganz ohne Wartezeiten an, ohne dass zuvor eine ärztliche Auskunft angefordert wird.

Allerdings sollten Sie hier unbedingt darauf achten, ob sich dadurch nicht der zu zahlende Beitrag unverhältnismäßig erhöht oder die Summenbegrenzungen in den ersten Versicherungsjahren besonders niedrig angesetzt werden. Summenbegrenzung meint, dass in den ersten (meistens fünf) Jahren eine Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers besteht.

Meist sind die Beträge gestaffelt und erhöhen sich von Jahr zu Jahr, bis die Summenbegrenzung irgendwann ganz wegfällt. D.h. im ersten Jahr werden maximal 1.000 Euro ersetzt, im zweiten 2.000, im dritten 5.000 Euro usw.

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