Gebäudeversicherung Wechsel
Gebäudeversicherung Tarif-Wechsel
Gebäudeversicherung zu teuer? Leistungen zu schlecht? Wie und wann können Sie die Gebäudeversicherung wechseln? Nachfolgend finden Sie einen Überblick.
Eine Wohngebäudeversicherung sollte jeder Hausbesitzer haben − auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Gebäudeversicherung steht im Ernstfall zwischen Ihnen und dem finanziellen Absturz.
Natürlich sind nicht alle Gebäudeversicherungen gleich: Vielleicht stellen Sie nach einem Vergleich fest, dass Sie für Ihre bisherige Versicherung zu viel bezahlen. Oder die Leistungen sind bei einem anderen Anbieter besser. Was können Sie jetzt tun?
Wir haben gute Nachrichten für Sie: Unter bestimmten Voraussetzungen steht es Ihnen frei, die Versicherung zu wechseln. Zunächst sollten Sie sich einen Tarif suchen, der Ihren Vorstellungen entspricht.
(1) Wechsel der Gebäudeversicherung: Neuen Tarif suchen & buchen!
Der Bund der Versicherten rät dazu, bestehende Versicherungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen: Sind die Bedingungen noch passend für Sie? Gerade im Bereich Wohngebäude können sich nach einigen Jahren die Voraussetzungen geändert haben.
Wer ein Balkonkraftwerk anschafft oder eine Garage auf dem Grundstück errichtet, sollte es dem Versicherer unbedingt nachmelden, damit keine Unterversicherung entsteht. Will die Versicherungsgesellschaft das neue Objekt aber nicht oder nur unzureichend versichern, kann es sich lohnen, die Wohngebäudeversicherung gleich ganz zu wechseln.
Auch ein Grund zum Wechsel: Die Versicherungskonditionen genügen Ihren Ansprüchen nicht mehr. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Summen für Aufräum- oder Dekontaminationskosten den aktuellen Standards hinterherhinken.
Einen ersten Einstieg ins Thema bietet Ihnen der Vergleich der Gebäudeversicherungen. Hier können Sie bereits die Daten Ihres Wohnobjektes und Wünsche zu den Leistungen des neuen Tarifs angeben.
Wichtig bei einem Wechsel der Versicherung
Am besten buchen Sie Ihre neue Versicherung schon, ehe Sie den alten Tarif kündigen − so vermeiden Sie Lücken im Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu einfach nach, wann das Versicherungsjahr ausläuft, und setzen Sie den Versicherungsbeginn der neuen Police auf den Tag danach.
Besonders wichtig ist die Leistungsfähigkeit Ihres neuen Tarifes. Grundsätzlich ist der Preis also zweitrangig. Es gibt aber auch günstige Tarife mit guten und sehr guten Leistungen!
(2) Wechsel der Gebäudeversicherung: Die Kündigung
So bald Sie den neuen Vertrag in der Tasche haben, können Sie beim bisherigen Versicherer kündigen. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.
Kündigen sollten Sie immer schriftlich. Generell sollte das Kündigungsschreiben folgende Angaben beinhalten:
- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
- Anschrift des Versicherers
- Nummer Ihres Versicherungsvertrages
- klar formulierte Kündigungsabsicht (mit Angabe des Termins oder mit Angabe „zum nächstmöglichen Termin“)
- bei außerordentlicher Kündigung: Kündigungsgrund
- eigenhändige Unterschrift, Ort und Datum
Am besten verschicken Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein. Manche Versicherer akzeptieren auch eine Kündigung per E-Mail. Beides ist vor allem wichtig, wenn es schnell gehen muss.
Sollten Sie deutlich vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen, reicht auch ein normaler Brief. Um schriftliche Bestätigung Ihrer Kündigung sollten Sie in Ihrem Schreiben aber auf jeden Fall bitten!
Wann können Sie kündigen?
Wie bei anderen Versicherungen können Sie ordentlich oder außerordentlich kündigen.
1. ordentliche Kündigung: Normalerweise verlängert sich der Versicherungsvertrag um ein Jahr, wenn Sie ihn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Meistens ist das Versicherungsjahr identisch mit dem Kalenderjahr. Falls Sie sich unsicher sind: Unbedingt beim Versicherer nachfragen!
Ist der letzte Tag des Versicherungsjahres der 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am 30. September beim Versicherer eingegangen sein. Sie müssen aber nicht bis September warten, sondern können die Kündigung z.B. auch schon im Februar oder Mai aussprechen, wenn Sie sich sicher sind, dass Sie den Vertrag im nächsten Jahr nicht mehr haben wollen.
2. außerordentliche Kündigung oder Sonderkündigung: In einigen Fällen genießen Sie ein Sonderkündigungsrecht, und zwar
– nach einem Schadensfall
Achtung: Lehnt die Versicherung eine Schadensregulierung ab, weil der eingetretene Schaden nicht versichert ist, gibt es kein Sonderkündigungsrecht!
– nach einer Beitragserhöhung
Achtung: Das Sonderkündigungsrecht gilt nur dann, wenn sich nicht gleichzeitig auch die Leistung verbessert!
– nach Eigentümerwechsel
Achtung: Ein Sonderkündigungsrecht haben Sie nur beim Kauf, nicht jedoch, wenn Sie die Immobilie geerbt haben!
Sie dürfen dann − unter Angabe des Grundes − bis zu einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung oder Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhung oder Eintrag im Grundbuch über den Eigentümerwechsel beim Versicherer kündigen. Das Kündigungsschreiben muss innerhalb dieser Frist beim Versicherer eingegangen sein.
(3) Wechsel der Gebäudeversicherung: Wenn die Bank involviert ist
In einem bestimmten Fall dürfen Sie Ihre Gebäudeversicherung nicht so einfach wechseln: Nämlich dann, wenn die Bank involviert ist.
Finanzieren Sie Hauskauf oder -bau mithilfe einer Bank, muss Ihre Bank dem Versicherungswechsel zustimmen, so lange das neue Wohnobjekt noch nicht abbezahlt ist. Das ist im Kreditvertrag so festgelegt.
Die Bank hat beim Wechsel ein Mitspracherecht, weil die Gebäudeversicherung eine wesentliche Sicherheit darstellt: Sie muss überprüfen, ob der neue Versicherungsschutz ihren Anforderungen entspricht.
Entsteht z.B. ein Schaden am Haus, muss die Entschädigung unter Umständen direkt an den Kreditgeber ausgezahlt werden. Auch wenn der Versicherungsnehmer die Beiträge nicht leistet, wird der Realgläubiger (die Bank) informiert, damit er die Prämien notfalls selbst zahlen und so den Versicherungsschutz aufrechterhalten kann.
Der Hauseigentümer kann über den Wechsel dennoch allein entscheiden und zwar nach einem Schadensfall oder nach dem Erwerb eines Hauses.
Wünschen Sie den Versicherungswechsel aus einem anderen Grund, können Sie folgendermaßen vorgehen:
1. Versicherungsangebot vorbereiten: Stellen Sie sicher, dass das neue Versicherungsangebot alle relevanten Risiken abdeckt und mindestens denselben Schutz bietet wie die bestehende Police.
2. Bank kontaktieren: Besprechen Sie den geplanten Wechsel der Versicherung mit Ihrer Bank und holen Sie die Zustimmung zur Kündigung ein.
Achtung: Die Zustimmung der Bank muss spätestens einen Monat vor Vertragsende vorliegen; ansonsten muss ihr bisheriger Versicherer Ihre Kündigung zurückweisen! Sie sollten die Zustimmung idealerweise bereits haben, bevor Sie sich um einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer kümmern.
Schwierig wird es beim Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung: Hier haben Sie insgesamt nur einen Monat Zeit für den Wechsel. Innerhalb dieser Frist muss normalerweise auch der Gläubiger (die Bank) zustimmen! Bitten Sie sie in diesem Fall um eine beschleunigte Zustimmung.
3. Zustimmung dokumentieren: Lassen Sie sich die Zustimmung der Bank schriftlich geben, um späteren Missverständnissen vorzubeugen.
4. Neuen Vertrag abschließen und Abtretungserklärung erneuern: Stellen Sie sicher, dass die neue Versicherung ebenfalls eine Abtretung der Ansprüche an die Bank vorsieht.
5. Alten Vertrag kündigen: Kündigen Sie Ihren Altvertrag fristgerecht und kümmern Sie sich darum, dass die Zustimmung der Bank zur Kündigung dem Altversicherer rechtzeitig in Schriftform zugeht.
Sollte die neue Versicherung nicht den Anforderungen der Bank entsprechen (z. B. keine ausreichende Deckungssumme oder fehlende Deckung für bestimmte Risiken), kann die Bank den Wechsel ablehnen!
Sie sollten auf keinen Fall ohne Zustimmung der Bank den Versicherer wechseln! In extremen Fällen könnte die Bank Konsequenzen ziehen, Ihnen beispielsweise den Kreditvertrag kündigen oder eine Anpassung der Konditionen vornehmen.
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