Grundfähigkeitsversicherung Leistungen

Leistungen der Grundfähigkeitsversicherung

Was und ab wann leistet eine Grundfähigkeitsversicherung eigentlich? Was genau sind überhaupt Grundfähigkeiten und ab wann sind diese eingeschränkt? Lesen Sie hier alles rund um die Leistungen einer Grundfähigkeitsversicherung.

Leistungen Grundfähigkeitsversicherung

Der Verlust sogenannter Grundfähigkeiten, zu denen unter anderem Sprechen und Sehen gehören, ist für die Betroffenen ein harter Schlag. Plötzlich gerät das eigene Leben total aus den Fugen und alles steht in Frage.

Der Verlust der Arbeit, erhöhte Aufwendungen für Pflegekräfte oder Umbaumaßnahmen – auch finanziell hat eine solche Einschränkung enorme Folgen.

Die Grundfähigkeitsversicherung ist eine noch junge Versicherungsform, die im Jahr 2000 zum ersten Mal auf dem deutschen Markt erhältlich war. Seither teilen sich hierzulande nur einige wenige Versicherer den Markt dafür auf.

Die genaue Tarifgestaltung und die Anspruchsvoraussetzungen schwanken von Tarif zu Tarif. Einige bieten die Grundfähigkeitsversicherung auch nur als Zusatzversicherung zur Lebensversicherung an.

Wir wollen Ihnen im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Punkte hinsichtlich der Leistungen einer Grundfähigkeitsversicherung geben.

Grundfähigkeitsversicherung: Leistungszeitpunkt und Grundfähigkeiten

Der Leistungsfall in der Grundfähigkeitsversicherung tritt ein, wenn voraussichtlich mindestens 12 Monate lang ununterbrochen eine Beeinträchtigung oder der Verlust grundlegender Fähigkeiten vorliegt. Dabei werden die Grundfähigkeiten nicht gleich gewichtet. Die Versicherer unterscheiden Grundfähigkeiten in der Regel in zwei bis drei Kategorien. In Kategorie eins befinden sich die elementaren Fähigkeiten Sehen, Sprechen und Hände gebrauchen. Für den Leistungsbezug reicht es aus, wenn eine dieser Fähigkeiten dauerhaft beeinträchtigt ist.

Was das im Einzelnen heißt, ist in den Versicherungsbedingungen genau festgelegt. Zum Beispiel ist in den Versicherungsbedingungen eines Versicherers geregelt, dass eine Einschränkung der Grundfähigkeit Sehen dann vorliegt, wenn die Sehkraft des Versicherungsnehmers nicht mehr als 2/50 der normalen Sehkraft beträgt.

Eine solche Beeinträchtigung tritt zum Beispiel bei Vorliegen des Grünen Stars oder einer Makuladegeneration auf. Die Fähigkeit Sprechen gilt dann als eingeschränkt, wenn die Person kein verständliches Wort, zum Beispiel nach einem Schlaganfall, mehr hervorbringen kann. Das heißt, dass bei leichten und mittleren Beeinträchtigung der Versicherungsfall noch nicht eintritt.

Neben den Grundfähigkeiten der ersten Kategorie, gibt es auch solche der zweiten, zu denen in der Regel Hören, Gehen, Treppen steigen, Knien oder Bücken, Auto fahren, Sitzen, Stehen, Greifen, Arme bewegen, Heben und Tragen gehören. Hier reicht es nicht aus, dass nur eine dieser Fähigkeiten eingeschränkt ist, sondern es müssen mehrere (in der Regel 3) zugleich beeinträchtigt sein.

Auch hier gibt es genaue Vorgaben ab wann eine versicherungswirksame Beeinträchtigung vorliegt. So ist die Fähigkeit Gehen dann eingeschränkt, wenn die versicherte Person nicht 200 Meter auf ebenem Boden zurücklegen kann, ohne anzuhalten oder sich abstützen zu müssen. Diese Angaben sind beispielhaft und können von Versicherer zu Versicherer anders festgelegt werden.

Einige Versicherer bieten in der dritten Kategorie die Absicherung weiterer Grundfähigkeiten an, dies sind Auffassung, Gedächtnis, Konzentration und Orientierung. Somit können Versicherungsnehmer, die an Demenz erkranken oder unter Psychosen leiden, ebenfalls Leistungen beziehen. Hier reicht meist auch schon der Verlust einer dieser Fähigkeiten aus. Auch das Vorliegen einer Pflegestufe, je nach Anbieter erst ab Pflegestufe II oder III, oder schon ab I, führen zum Leistungsfall.

Grundfähigkeitsversicherung: Karenz- und Wartezeit

Viele Versicherer bieten Ihnen die Möglichkeit zur Vereinbarung einer Karenzzeit an, dies hat einen positiven Einfluss auf die zu zahlenden Beiträge der Grundfähigkeitsversicherung. Die Karenzzeit, die in der Regel 6 oder 12 Monate beträgt, ist eine Zeit, in der Sie auf die Leistungen aus der Grundfähigkeitsversicherung verzichten.

Also nach Eintritt des Versicherungsfall erhalten Sie 6 oder 12 Monate lang keine Rente. Die Rentenzahlung beginnt erst nach Ablauf dieser Zeit und nur, wenn die Beeinträchtigung dann noch besteht. Da sich hier einiges sparen lässt, ist die Vereinbarung der Karenzzeit durchaus eine Überlegung wert.

Bei der Wartezeit hingegen handelt es sich um einen Zeitraum nach Abschluss der Versicherung in welchem, wenn dann die Beeinträchtigung eintritt, kein Leistungsanspruch aus der Grundfähigkeitsversicherung entsteht. Achten Sie vor Abschluss unbedingt darauf, ob eine solche Wartezeit besteht.

Grundfähigkeitsversicherung: Form der Leistung

Bei Eintritt einer dauerhaften Beeinträchtigung der o.g. Grundfähigkeiten wird vom Versicherer eine monatliche Rente gezahlt. Die Höhe legen Sie vor Abschluss des Versicherungsvertrags fest. Oftmals ist diese jedoch vom Versicherer auf einen prozentualen Betrag Ihres Bruttoeinkommens oder eine allgemeine Maximalsumme beschränkt.

Einige Versicherer bieten kombinierte Grundfähigkeits- und Dread Disease Versicherungen (Schwere-Krankheiten-Versicherung) an. In diesem Fall können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur monatlichen Rente noch eine Einmalzahlung erhalten. Außerdem tritt der Leistungsfall dann nicht nur beim Verlust der Grundfähigkeiten, sondern auch bei Vorliegen einer schweren Erkrankung vor.

Grundfähigkeitsversicherung: Ende des Leistungsbezugs und Ausschluss

Der Leistungsbezug endet, wenn eine Genesung beim Versicherungsnehmer eintritt oder dieser verstirbt. Ansonsten wird bis zum vereinbarten Versicherungszeitpunkt gezahlt. Häufig wird die Grundfähigkeitsversicherung bis zum Eintritt in die Altersrente, also bis zum 65. oder 67, Lebensjahr, vereinbart, aber auch andere Altersgrenzen sind wählbar. Eine lebenslange Versicherung ist häufig auch möglich, die Rentenhöhe wird dann allerdings ggf. ab einem bestimmten Zeitpunkt reduziert.

Leistungsausschluss: Die oben genannten Kriterien zum Eintritt des Versicherungsfalls gelten nicht für Fälle, in denen der Versicherungsnehmer die Beeinträchtigung der Grundfähigkeiten selbst absichtlich herbeigeführt hat. D.h. entstehen die Beeinträchtigungen aufgrund von Selbstverletzungen oder dem Versuch der Selbsttötung, hat der Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Leistungen.

Eine Ausnahme besteht für die Fälle, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Selbstverletzung oder -tötung nicht aus dem freien Willen des Versicherungsnehmers heraus entstand, sondern Ausdruck einer bestehenden krankhaften Störung der Geistesfähigkeit ist.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Verlust oder die Beeinträchtigung der Grundfähigkeiten im direkten Zusammenhang mit Krieg oder Bürgerkrieg stehen oder beim Versuch bzw. bei der Ausübung einer Straftat des Versicherungsnehmers entstand.

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