Freiwillige Krankenversicherung Elternzeit

Freiwillige Krankenversicherung in der Elternzeit

Wer in der freiwilligen Krankenversicherung versichert ist und in Elternzeit geht, der kann unter Umständen beitragsfrei in der freiwilligen Krankenversicherung sein. Wir sagen Ihnen wann das der Fall ist und wie die Beiträge berechnet werden, wenn dies nicht möglich ist.

Freiwillige Krankenversicherung Elternzeit

Wer gesetzlich pflichtversichert ist, der muss in der Elternzeit keine Beiträge zur Krankenversicherung zahlen, sofern er neben dem Elterngeld keine weiteren Einkünfte hat.

Bei freiwillig Versicherten kommt es auf die Umstände im Einzelfall an, ob sie beitragsbefreit werden, oder nicht. Dabei spielen auch die familiären Umstände eine Rolle, z.B. ob man verheiratet ist, wie der Ehepartner versichert ist und was er verdient.

Die Klage einer freiwillig Versicherten mit der Forderung auf Gleichbehandlung mit den Pflichtversicherten wurde vorm zuständigen Landessozialgericht abgewiesen.

Wann eine Beitragsbefreiung in der Elternzeit für freiwillig Versicherte in Frage kommt, wer Beiträge zahlen muss und wie diese dann berechnet werden, haben wir im Folgenden näher für Sie beleuchtet.

Freiwillige Krankenversicherung: Beitragsbefreiung in der Elternzeit

Das Elterngeld wurde eingeführt, um Eltern zu ermöglichen während einer gewissen Zeit ihr Kind selbst betreuen zu können, ohne das finanzielle Sorgen dies verhindern. Dabei wird für längstens 14 Monate (bei Halbierung des Monatsbetrags längstens 28 Monate) ein Teil (zwischen 65 und 67 %) des vorherigen Nettoeinkommens an den betreuenden Elternteil, sogenanntes Elterngeld, gezahlt.

Die Zahlung  an einen einen Elternteil wird maximal 12 Monate gewährt, zwei weitere Monate kommen dazu, wenn der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beantragt. Soviel zu den allgemeinen Regelungen, aber wann ist man beim Bezug von Elterngeld auch in der freiwilligen Krankenversicherung beitragsbefreit? Die Prämie für die freiwillige Krankenversicherung entfällt nur dann, wenn Sie verheiratet sind und der Ehegatte ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und damit eine Familienversicherung möglich wird.

Dies ist unabhängig davon möglich, ob der Ehegatte gesetzlich pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Anders sieht es aus, wenn der Ehegatte in der privaten Krankenversicherung versichert ist. Dann besteht keine Beitragsfreiheit als freiwilliges Mitglied in der GKV. Vielmehr wird das sogenannte Familieneinkommen als Bezugsgröße für die Berechnung der Beiträge des in Elternzeit befindlichen Elternteils herangezogen.

Beitragsberechnung freiwillige Krankenversicherung Elternzeit

Krankenkassenbeiträge in Elternzeit müssen dann gezahlt werden, wenn ein freiwilliges Mitglied nicht verheiratet ist oder wenn der Ehegatte in der privaten Krankenversicherung Mitglied ist. Im ersten Fall muss der Mindestbeitrag gezahlt werden, sofern neben dem Elterngeld kein weiteres Einkommen besteht.

Im zweiten Fall wird das sogenannte Familieneinkommen ermittelt und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Dabei wird das eigene Einkommen (Elterngeld gehört nicht dazu) desjenigen, der in Elternzeit ist, zum Einkommen des Ehegatten hinzu addiert. Davon abgezogen werden Freibeträge für Kinder. Diese richten sich nach der Bezugsgröße im entsprechenden Jahr.

In 2016 beträgt diese 2.905 Euro in den alten Bundesländern. Die Freibeträge für Kinder betragen 1/3 der Bezugsgröße (=968,33 Euro) für Kinder, die aufgrund des § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert sind  und es auch nicht sein könnten (das ist der Fall, wenn der privat versicherte Ehegatte mit den Kindern verwandt ist und sein Bruttolohn die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet), und 1/5 (=581 Euro) für Kinder, für die eine Familienversicherung besteht.

Der sich dann ergebende Betrag wird dann halbiert und gilt als Bemessungsgrundlage, sofern er die hälftige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nicht überschreitet. Im Jahr 2019 liegt die BBG bei 4.537,50 Euro. Der hälftige Betrag ist also 2.268,75 Euro. Zur Veranschaulichung hier ein Beispiel:

Die Ehefrau ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und hat neben dem Elterngeld kein Einkommen. Der Ehemann ist privat versichert und verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Die beiden haben zusammen zwei Kinder, die über die Ehefrau familienversichert sind. Die Beitragsberechnung sieht wie folgt aus:

Einkommen Ehefrau: 0 Euro
+ Einkommen Ehemann: 4.000 Euro
– Freibeträge für zwei Kinder: 1.162 Euro
= fiktives Familieneinkommen: 2.838 Euro

Da das fiktive Familieneinkommen die hälftige Beitragsbemessungsgrenze von 2.118,75 Euro überschreitet, dient diese als Bemessungsgrundlage. Von ihr werden derzeit 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch) oder 14,6 % + Zusatzbeitrag der Krankenkasse als Krankenversicherungs- und 2,35 % als Pflegeversicherungsbeitrag erhoben.

Der Krankenkassenbeitrag beträgt (bei angenommenem Anrecht auf Krankengeld) 309,33 Euro zzgl. 49,79 Euro Pflegeversicherungsbeitrag. Die Untergrenze für die Beitragsberechnung bildet die Mindestbemessungsgrundlage. Diese kann auch nicht durch den Abzug von Kinderfreibeträgen unterschritten werden.

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