Pflegebedürftigkeit

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftigkeit kann bei alten und jungen Menschen gleichermaßen vorliegen. Krankheiten und Behinderungen können dazu führen, dass bereits in jungen Jahren eine selbstständiges Leben unmöglich ist. Lesen Sie hier mehr zum Pflegebedürftigkeitsbegriff und dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA).

Die meisten von uns haben im näheren Bekannten- oder Verwandtenkreis eine pflegebedürftige Person oder sind als pflegender Angehöriger sogar unmittelbar mit einer Pflegebedürftigkeit konfrontiert. Was Pflegebedürftigkeit bedeutet wird einem da schnell klar: eine andere Person braucht für gewisse Alltagsverrichtungen Hilfe.

Diese muss entweder von den Angehörigen oder aber von einem professionellen Pflegedienst übernommen werden. Das hängt natürlich auch von Art und Ausmaß der Einschränkungen ab.

Manche Menschen brauchen nur etwas Unterstützung bei der Alltagsstrukturierung und bei Tätigkeiten wie Einkaufen und Putzen, andere brauchen auch Hilfe beim täglichen Waschen, beim Anziehen und beim Gehen und Stehen.

Eine solche Betreuung wird schnell sehr zeit- und kostenintensiv, weswegen in Deutschland ein Großteil der Bürger in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist und damit im Falle einer Pflegebedürftigkeit Unterstützung erfährt. Damit Gelder nur denjenigen zukommen, die wirklich einer Pflege bedürfen, muss der Begriff der Pflegebedürftigkeit gesetzlich klar geregelt werden.

Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches

Ab wann eine Pflegebedürftigkeit anzunehmen ist, ist in §14 SGB XI geregelt. Hier heißt es (Auszug): „Pflegebedürftig i.S. dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.“

Die Pflegebedürftigkeit muss vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder bei knappschaftlich Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) festgestellt und ihre Schwere mithilfe eines Pflegegrads (von 1-5) bemessen werden.

Der Pflegegrad entscheidet dann über die Höhe der Zuschüsse zu den anfallenden Pflegekosten. Eine Pflegebedürftigkeit wird nur dann festgestellt, wenn die Einschränkungen der Selbstständigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauern.  

Pflegebedürftigkeit: Das neue Begutachtungsassessment (NBA)

In der Vergangenheit wurde die Schwere Pflegebedürftigkeit an den Zeitaufwand geknüpft, der mit der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung der zu pflegenden Person einherging. Deren individuelle Einschränkungen, sowohl im körperlichen als auch im kognitiven oder psychischen Bereich spielten hierbei keine Rolle.

Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) stellt den Menschen und seine individuellen Fähigkeiten in den Mittelpunkt der Betrachtung. Es sollen alle relevanten Bereiche der Lebensführung Berücksichtigung finden. Mithilfe eines Punktesystems erfolgt die Zuteilung des Pflegegrads. In sechs Bereichen (auch Module genannt) werden Fähigkeiten und Beeinträchtigungen beurteilt. Diese sind:

1. Mobilität: z.B. körperliche Beweglichkeit, Treppensteigen, Bewegen innerhalb der Wohnung
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z.B. örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnern wichtiger Ereignisse, Erkennen von Personen aus dem nahen Umfeld, Beteiligung an Gesprächen
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: bspw. verbale Aggression, nächtliche Unruhe, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, autoaggressives Verhalten
4. Selbstversorgung: z.B. Waschen, Essen, Trinken, Toilettenbenutzung, An- und Auskleiden
5. Bewältigung und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: z.B. Verbandswechsel, Medikamenteneinnahme, Arztbesuche
6. Gestaltung des Alltagsleben und soziale Kontakte: z.B. Fähigkeit den Tagesablauf selbst zu gestalten und soziale Kontakte aufzunehmen und zu pflegen   

Einstufung der Pflegebedürftigkeit in Pflegegrade

Anhand verschiedener Kriterien in den oben genannten Modulen werden Punkte vergeben. Diese spiegeln der Grad der Selbstständigkeit beim Ausführen gewisser Verrichtungen oder die Häufigkeit des Auftretens bestimmter Auffälligkeiten, sowie den Grad der Pflegebedürftigkeit auf einer Skala von 0-4 wieder.

0 Punkte bedeutet größtmögliche Selbstständigkeit, kein Auftreten von Auffälligkeiten und Problemlagen, keine Hilfsbedürftigkeit, 4 Punkte hingegen das Gegenteil. Jeder Modulunterpunkt wird dabei gesondert betrachtet. Die Punkte, die in den einzelnen Modulen zusammenkommen, werden unterschiedlich gewichtet.

Punkte im Bereich Mobilität (Modul 1) fließen zu 10 % in die Gesamtpunktzahl, hinzu kommen Punkte im Modul 2 oder 3, je nachdem was höher ist, und werden mit 15 % gewichtet. Die Punkte aus Modul 4, also dem Bereich der Selbstversorgung, fließen zu 40 % in die Gesamtpunktzahl ein, Modul 5 zu 20 % und Modul 6 zu 15%. Hierdurch ergibt sich die Gesamtpunktzahl, die wiederum den Pflegegrad festlegt.

Pflegegrad 1: Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 12,5 und 27 Punkten.
Weitere Informationen zu: Pflegegrad 1.

Pflegegrad 2: Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 27 und 47,5 Punkten.
Weitere Informationen zu: Pflegegrad 2.

Pflegegrad 3: Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 47,5 und 70 Punkten.
Weitere Informationen zu: Pflegegrad 3.

Pflegegrad 4: Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 70 und 90 Punkten.
Weitere Informationen zu: Pflegegrad 4.

Pflegegrad 5: Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 90 und 100 Punkten.
Weitere Informationen zu: Pflegegrad 5.

Es gibt auch die Module 7 (außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung). Diese haben jedoch keinen Einfluss auf den Grad der Pflegebedürftigkeit. Sie werden aber mitberücksichtigt, um Pflegebedürftigen und Angehörigen weiterführende Beratung anbieten zu können.

Beitragserhöhung gesetzliche Pflegeversicherung

Da zum im Zuge der Umsetzung des Zweiten Pflegestärkungsgesetz der Pflegebedürftigkeitsbegriff geändert wurde und Pflegebedürftige stärker gefördert werden, wurden auch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung angehoben. Der Beitragssatz ist um 0,2 Prozentpunkte auf nun 2,55% und 2,8% bei kinderlosen Versicherten ab dem 23. Lebensjahr. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt auch nach der Reform nur einen Teil der Pflegekosten, weshalb eine private Pflegezusatzversicherung dringend zu empfehlen ist. 

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