Vermögensschadenhaftpflicht Immobilienmakler §34i GewO

VSH-Pflicht für kreditvermittelnde Immobilienmakler

Baufinanzierungsvermittler und kreditvermittelnde Immobilienmakler müssen eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen, sonst wird ihnen die Erlaubnis nach §34i GewO versagt.

Wer benötigt die Erlaubnis nach §34i GewO und wofür?

Vermögensschadenhaftpflicht Immobilienmakler §34i GewO

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie wurde §34i 2016 neu in die Gewerbeordnung eingefügt.

Bis dato reichte Immobilienmaklern, Hypothekenvermittlern und Finanzierungsvermittlern eine Erlaubnis nach §34c GewO, um Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Kaufverträgen auch Darlehen für den Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden zu vermitteln. Seit 21.03.2016 ist das anders.

Wer benötigt die Erlaubnis nach §34i GewO und wofür? 

Unter den Paragraphen fallen alle Vermittlungen von Darlehen, die

  • durch ein Grundpfandrecht besichert oder
  • für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken und Gebäuden oder
  • für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten gedacht

sind. Davon betroffen sind Immobilienmakler, Finanzierungs- und Darlehensvermittler, aber auch Baufinanzierungs- und Hypothekenvermittler. Auch wenn Sie ihre Kunden nur zu Darlehen beraten, benötigen Sie die Erlaubnis.

Ausgenommen von der Regelung sind Banken und Kreditinstitute sowie alle ihre Mitarbeiter. 

Information

Ob der Darlehensnehmer ein privater Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt keine Rolle. Ebenso wenig ist die private und/oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes entscheidend.

Ziel ist es, dass der Kunde bei der Vermittlung solcher Darlehensverträge ehrlich und transparent von einem professionellen und sachkundigen Vermittler betreut wird. Insgesamt geht es um die Vereinheitlichung des Hypothekarkreditmarktes in Europa und eine bessere Vergleichbarkeit von Angeboten für den Kunden.

Vermögensschadenhaftpflicht für Immobilienmakler

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? Um die Erlaubnis zur Darlehensvermittlung oder Beratung zur Vermittlung zu erhalten, müssen Sie Folgendes nachweisen:

  • persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Sachkunde (z.B. durch Ihr Abschlusszeugnis)
  • geordnete Vermögensverhältnisse (Schuldenregisterauszug)
  • Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Was besagt §34i der GewO?

§34i besagt, dass Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen, wenn Sie Immobiliar-Darlehen an Kunden vermitteln oder Ihre Kunden zu solchen Darlehen beraten möchten. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch der Nachweis über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Was ist eine Vermögensschadenhaftpflicht?

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) ist eine Berufshaftpflichtversicherung. Mit einer VSH sichern Sie sich gegen Schadenersatzansprüche ab, die entstehen, wenn Sie für einen finanziellen Schaden Ihrer Kunden verantwortlich sind.

Wo ist der Unterschied zur Betriebshaftpflicht?

Während einer Vermögensschadenhaftpflicht reine Vermögensschäden Ihres Kunden abdeckt, greift eine Berufshaftpflichtversicherung, wenn Dritte durch Ihren Betrieb einen Sach- oder Personenschaden oder einen daraus resultierenden Vermögensschaden erleiden.

Was muss die Vermögensschadenhaftpflicht enthalten?

Im Gesetz festgehalten ist, dass zur Erteilung der Erlaubnis nach §34i GewO eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie nachzuweisen ist. Die Einzelheiten hierzu werden in der Verordnung über Immobiliendarlehensvermittlung festgehalten: Verpflichtend ist eine Versicherungssumme in Höhe von 460.000 Euro je Versicherungsfall und mindestens 750.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Ohne Vermögensschadenhaftpflicht erhalten Sie keine Zulassung als Immobiliendarlehensvermittler. Wenn Sie Ihre Zulassung beantragen, muss der Versicherer gegenüber Ihrer zuständigen IHK die genannte Versicherungssumme bestätigen.

Geltungsbereich

Wenn sich Ihre Tätigkeit nicht ausschließlich auf das Inland beschränkt, muss Ihre Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für alle Mitgliedsstaaten der EU und die Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes gelten. Außerdem muss die Versicherung bei einem im Inland zugelassenen Unternehmen abgeschlossen werden.

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