Mitnahme Betriebsrente

Mitnahme der Betriebsrente bald ab drei Jahren möglich

Die Arbeits- und Sozialminister der EU haben vereinbart, dass Betriebsrenten in Zukunft schon nach drei Jahren unverfallbar werden. Eigentlich gilt die EU Richtlinie aber nur für grenzüberschreitende Jobwechsel.

Mitnahme Betriebsrente
Kann die Betriebsrente mitgenommen werden?

Gute Nachrichten aus der Welt der betrieblichen Altersvorsorge: Wer seinen Job wechselt, kann seine Betriebsrente künftig schon nach drei Jahren sichern. Dies gilt für Arbeitnehmer, die von einem deutschen Unternehmen zu einem anderen Arbeitgeber wechseln.

Die Regelung gilt grundsätzlich nur für einen Arbeitsplatzwechsel über Landesgrenzen hinaus, wobei die EU-Länder intern andere Regelungen treffen können. Hierdurch könnte es jedoch zu Diskriminierungen kommen.

Mehrere Staaten, unter anderem auch Deutschland, haben deswegen angekündigt, die EU-Richtlinie innerhalb des eigenen Landes ebenfalls umsetzen zu wollen. Derzeit besteht vor dem Ablauf von fünf Jahren für den Arbeitnehmer gar kein Betriebsrentenanspruch, sofern es sich um eine arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge handelt; eine arbeitnehmerfinanzierte Rente, die per Entgeltumwandlung angespart wurde, bleibt dem Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich immer erhalten. Er muss beim Arbeitsplatzwechsel jedoch den Abzug von Provisions- und Verwaltungskosten vom Eingezahlten einkalkulieren.

Wann ist die Mitnahme der Betriebsrente möglich?

Innerhalb Deutschlands gilt, dass eine Betriebsrente bei unverfallbarem Anspruch portabel ist, also auf ein neues Arbeitsverhältnis übertragen werden kann, zumindest, solange die Rente einem der drei Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse zuzuordnen ist.

Abschlusskosten fallen hierbei nicht noch einmal an, der Sparer verliert allerdings den bisherigen Garantiezins und muss den Vertrag dann unter Umständen zu ungünstigeren Konditionen fortführen. Wird die Betriebsrente über eine Unterstützungskasse realisiert, besteht eine Mitnahmemöglichkeit, falls der neue Arbeitgeber in derselben Unterstützungskasse Mitglied ist wie der frühere. Einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Rente hat der Arbeitnehmer jedoch nicht. Bei einer Direktzusage hat der Arbeitnehmer ebenfalls keinen Anspruch auf Übertragung.

Private Weiterführung der Betriebsrente als Alternative

Statt die Rente mitzunehmen, können Arbeitnehmer den Sparvertrag auch privat weiterführen: Dies ist jedoch nicht in jedem Durchführungsweg möglich und auch nur dann sinnvoll, wenn die Police attraktive Konditionen bietet, die ein neuer Vertrag nicht mehr aufweist.

Nachteil: Bei einer Weiterbesparung mit eigenen Mitteln entfällt die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben. Zudem erhebt der Versicherer möglicherweise höhere Beiträge, da der dem Arbeitgeber eingeräumte Gruppenrabatt verlorengeht.

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